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Jahre 1853. S. 935.) Guͤltigkeit haben, soweit sie nicht in Folgendem abgeaͤndert
oder ergaͤnzt werden.
g. 3.
Der Verband hat die bestehenden Deiche von Gruczno bis Glugowko
zur Unterhaltung und zum weiteren Ausbau zu übernehmen. Es liegt ihm
ferner ob, den alten Deich auf dem Stromufer über das Dorf Glugowko
hinaus bis zur Grenze mit der Milcherei Glugowko in der auf der lithographirten
Weichselsiromkarte Sekt. VII. eingetragenen Linie 0—D. zu verlängern,
und von dort aus in der Linie D—E. zum Schutz der Niederung gegen Rückstau
aus Weichsel= und Schwarzwasser einen wasserfreien Deich bis zur Höhe
oberhalb Przechowo anzuschütten und darin zur Abführung des Binnenwassers
ein Deichsiel einzurichten.
Die Abmessungen für diese Anlagen, welche der Deichverband gleichfalls
zu unterhalten hat, sowie für die Normalisirung der bestehenden Deicher unterliegen
der Beslimmung der Staatsverwaltungs-Behörden. Die Mittel für die
neuen Anlagen sind von dem Deichverbande zu beschaffen, von demselben auch
die zur Herstellung des oberen Schlußdeiches im Jahre 1856. kontrahirten Schulden
und geleisteten Vorschüsse zu übernehmen, beziehungsweise zu erstatten.
Aus der Staatskasse wird im Interesse der F. 4. gedachten Chaussee-Anlage
zu den Neubaukosten des Deichverbandes ein= für allemal ein Zuschuß
von 27,000 Rehlr. geleistet.
g. 4.
Es bleibt dem Staate vorbehalten, an den inneren Deichfuß von der
Faͤhrstelle bei Glugowko ab bis zum Anschluß an die wasserfreie Hoͤhe bei
* ein Bankett anschütten und auf demselben eine Chaussee anlegen
zu lassen.
Die Kosien der Anlegung und Unterhaltung dieses Banketts und der
Chaussee mit den etwa für dieselbe erforderlichen Brücken und Seitengräben
werden von dem Deichverbande nicht übernommen.
S. 5.
Der Verband ist ferner gehalten, die zur Sicherstellung des Deiches erforderlichen
Uferwerke anzulegen und zu unterhalten, vorbehaltlich des Rechts,
zu den längs des alten Deiches in den Grenzen der Ortschaften Christkowo,
Nidwitz, Vorwerk und Dorf Kossowo vorkommenden Damm= und Uferbauten
den Faschinenstrauch aus den den genannten Ortschaften gehörenden Kämpen
und Vorländern nach Maaßgabe des Rezesses vom 28. September 1835. unentgeltlich
zu verlangen.
Die in den W. 7. und 8. des Rezesses der Deichpolizei-Behörde überwiesene
Aufsicht über die Bewirthschaftung und Benutzung der Kämpen und Vorländer,
sowie die Bestimmung über die Ausführung und Uncerhaltung der Pflanzungen,
geht auf die Deichverwaltung über.
S. 6.