Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Jahre  1853.  S.  935.)  Guͤltigkeit  haben,  soweit  sie  nicht  in  Folgendem  abgeaͤndert
  oder  ergaͤnzt  werden.

g.  3.

Der  Verband  hat  die  bestehenden  Deiche  von  Gruczno  bis  Glugowko
zur  Unterhaltung  und  zum  weiteren  Ausbau  zu  übernehmen.  Es  liegt  ihm
ferner  ob,  den  alten  Deich  auf  dem  Stromufer  über  das  Dorf  Glugowko
hinaus  bis  zur  Grenze  mit  der  Milcherei  Glugowko  in  der  auf  der  lithographirten
  Weichselsiromkarte  Sekt.  VII.  eingetragenen  Linie  0—D.  zu  verlängern,
und  von  dort  aus  in  der  Linie  D—E.  zum  Schutz  der  Niederung  gegen  Rückstau
  aus  Weichsel=  und  Schwarzwasser  einen  wasserfreien  Deich  bis  zur  Höhe
oberhalb  Przechowo  anzuschütten  und  darin  zur  Abführung  des  Binnenwassers
ein  Deichsiel  einzurichten.

Die  Abmessungen  für  diese  Anlagen,  welche  der  Deichverband  gleichfalls
zu  unterhalten  hat,  sowie  für  die  Normalisirung  der  bestehenden  Deicher  unterliegen
  der  Beslimmung  der  Staatsverwaltungs-Behörden.  Die  Mittel  für  die
neuen  Anlagen  sind  von  dem  Deichverbande  zu  beschaffen,  von  demselben  auch
die  zur  Herstellung  des  oberen  Schlußdeiches  im  Jahre  1856.  kontrahirten  Schulden
  und  geleisteten  Vorschüsse  zu  übernehmen,  beziehungsweise  zu  erstatten.

Aus  der  Staatskasse  wird  im  Interesse  der  F.  4.  gedachten  Chaussee-Anlage
  zu  den  Neubaukosten  des  Deichverbandes  ein=  für  allemal  ein  Zuschuß
von  27,000  Rehlr.  geleistet.

g.  4.

Es  bleibt  dem  Staate  vorbehalten,  an  den  inneren  Deichfuß  von  der
Faͤhrstelle  bei  Glugowko  ab  bis  zum  Anschluß  an  die  wasserfreie  Hoͤhe  bei
*  ein  Bankett  anschütten  und  auf  demselben  eine  Chaussee  anlegen
zu  lassen.

Die  Kosien  der  Anlegung  und  Unterhaltung  dieses  Banketts  und  der
Chaussee  mit  den  etwa  für  dieselbe  erforderlichen  Brücken  und  Seitengräben
werden  von  dem  Deichverbande  nicht  übernommen.

S.  5.

Der  Verband  ist  ferner  gehalten,  die  zur  Sicherstellung  des  Deiches  erforderlichen
  Uferwerke  anzulegen  und  zu  unterhalten,  vorbehaltlich  des  Rechts,
zu  den  längs  des  alten  Deiches  in  den  Grenzen  der  Ortschaften  Christkowo,
Nidwitz,  Vorwerk  und  Dorf  Kossowo  vorkommenden  Damm=  und  Uferbauten
den  Faschinenstrauch  aus  den  den  genannten  Ortschaften  gehörenden  Kämpen
und  Vorländern  nach  Maaßgabe  des  Rezesses  vom  28.  September  1835.  unentgeltlich
  zu  verlangen.

Die  in  den  W.  7.  und  8.  des  Rezesses  der  Deichpolizei-Behörde  überwiesene
Aufsicht  über  die  Bewirthschaftung  und  Benutzung  der  Kämpen  und  Vorländer,
  sowie  die  Bestimmung  über  die  Ausführung  und  Uncerhaltung  der  Pflanzungen,
  geht  auf  die  Deichverwaltung  über.

S.  6.