Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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§ 31. Die Durchfuhr hat ohne nennenswerten Aufenthalt während des Transportes statt- 
zufinden. Hiernach bemißt die Zollstelle des Eingangsortes auf der Anmeldung die Frist, innerhalb 
der die Durchfuhr zu bewirken ist, wobei der Zustand der Verkehrswege, die Witterungsverhältnisse 
und sonstige Umstände zu berücksichtigen sind. 
§ 32. Jede während der Beförderung eintretende Veränderung der Gegenstände nach 
Gattung, Menge und Wert, sowie jede Verletzung der Nämlichkeitszeichen hat der Warenführer bei 
der nächsten in der Beförderungsrichtung liegenden Zollstelle, wenn eine solche in der Nähe nicht 
vorhanden, bei der nächsten Schutzgebietsbehörde anzumelden. Diese stellt den Tatbestand fest und 
übergibt eine beglaubigte Abschrift der Verhandlung dem Warenführer zur Aushändigung an die 
Ausgangsgollstelle. Die Urschrift der Verhandlung ist mit der Post an die Eingangsgollstelle zu senden. 
Die Ausstellung neuer Durchfuhranmeldungen für verloren gegangene erfolgt durch die Ein- 
gangsgollstelle. 
§ 33. Wird die Nämlichkeit der zur Durchfuhr bestimmten Gegenstände von der Ausgangs- 
zollstelle unter Berücksichtigung der nach den vorhergehenden Paragraphen gemachten Feststellungen 
nicht anerkannt, oder ist die nach § 31 festgesetzte Frist abgelaufen, ohne daß die Durchfuhr bewirkt 
worden ist, so verfällt der hinterlegte Zollbetrag dem Landesfiskus. 
§ 34. Als Gebühr (5 7 Abs. 2 d. Z. V. O.) ist bei der Durchfuhr zu entrichten: 
1. auf allen Flußläufen, Straßen, Eisenbahnen usw., für welche die Abmachungen der 
Kongoakte Gültigkeit haben, als Entgelt für Verschlußanlage für jedes Kolli 50 Pf., für statistische 
Anschreibung 15 Pf.; 
2. auf anderen Durchfuhrstraßen zu Wasser oder zu Lande 
a) für den Fall, daß die Tarifsätze des Bestimmungslandes niedriger sind als die des 
Schutzgebietes, die Differenz zwischen den ersteren und letzteren; 
b) in allen anderen Fällen als Entschädigung für Verschlußanlage 5 v. H. von der Summe 
des bei der Einfuhr berechneten Zollbetrages. 
Eine Rückzahlung dieser Gebühr bei nicht bewirkter Durchfuhr findet nicht statt. 
Zollbefreiungen. 
§* 35. Die vom Gouvernement selbst eingeführten oder aus einer zollfreien Niederlage 
gekauften Waren sind von der Dienststelle, die sie bei der Einfuhr oder bei der Entnahme aus der 
Niederlage in Empfang nimmt, gemäß §§ 29—34 d. Z. V. O. anzumelden. 
Auf der Anmeldung ist in jedem einzelnen Falle zu bescheinigen, daß die Gegenstände zu 
dienstlichen Zwecken eingeführt und amtliches Eigentum sind. 
§ 36. Anträge auf zollfreie Ablassung von Anzugs= und Heiratsgut sind bei den zustän- 
digen Zollstellen einzureichen. Der Antragsteller hat die Versicherung abzugeben, daß die eingeführten 
Gegenstände zum Zwecke dauernder Niederlassung und zum eigenen Gebrauch bestimmt sind. Falls 
gegen die zollfreie Ablassung Bedenken vorliegen, ist der Zollbetrag zu hinterlegen und die Ent- 
scheidung des Gouvernements einzuholen. 
§ 37. Als Anzugs= und Heiratsgut sind nur die Gegenstände anzusehen, die mit demselben 
Dampfer eingeführt werden, mit dem der Einführende selbst im Schutzgebiet eintrifft. Unter dieser 
Voraussetzung können auch Postsendungen in die Zollfreiheit einbezogen werden. 
Auf besonderen Antrag können Nachsendungen zollfrei belassen werden, die spätestens 
4 Monate nach dem Eintreffen der Einwandernden im Schutzgebiet ankommen. Die letztere Ver- 
günstigung darf nur bei der erstmaligen Niederlassung des Einwandernden im Schutzgebiete ge- 
währt werden. 
§ 38. Die Zollfreiheit des Handgepäckes erstreckt sich nur soweit, als sein Inhalt zum Ge- 
brauche des Reisenden bestimmt ist. Die Beurteilung, ob die eingeführten Gegenstände der Stellung 
des Eigentümers entsprechend als Gebrauchsgegenstände für Reisende gelten und als auf der Reise 
verwendbar angesehen werden können, liegt im Ermessen der Zollstelle. 
Als Reisende im Sinne des Absatzes 1 sind auch alle europäischen und diesen gleichgestellte 
Bewohner des Schutzgebietes anzusehen, die letzteres zu Erholung oder ähnlichen Zwecken vorüber- 
gehend verlassen haben und nach ihm zurückkehren, nicht aber solche Personen, die sich von einem 
Orte des Schutzgebietes über See nach einem andern Orte des Schutzgebietes begeben. Die auf 
solchen Fahrten an Bord erworbenen Gegenstände werden beim überschreiten der Zollgrenze zollpflichtig. 
Von Reisenden im Handgepäck mitgeführte Verzehrungsgegenstände können bis zur Höhe 
des Zollbetrages von 1 .& für jede Art (Tabak, Zigarren, Zigaretten, Spirituosen, Proviant) zoll- 
frei gelassen werden.
	        
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