Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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übersteigende Zollbetrag eingezogen und im Zollhebebuch vereinnahmt. JFür diese Buchung wird 
das Notizbuch als Beleg benutzt. 
§* 9. Die Eintragungen im Zollanmeldebuch sind durch Hinweis auf das Zollhebebuch, 
das Niederlagebuch usw. oder durch den Vermerk kr##(zollfrei) zu erledigen. 
Sind beim Vierteljahresschluß nicht alle Eintragungen im Zollanmeldebuch durch Nachweis 
in Sp. 8 erledigt, so ist es noch acht Tage offen zu halten. Innerhalb dieser Frist sind alle noch 
ausstehenden Zollbeträge nach den Vorschriften des § 17 der Z. V. und § 40 der Ausführungs- 
bestimmungen dazu einzuziehen. 
Unerledigte Eintragungen im Zollanmeldebuch, bei denen es sich nicht um rückständige Zoll- 
beträge handelt, sind in das folgende Vierteljahr unter der alten und einer neuen Nummer zu 
übertragen. Die Eintragung der neuen Nummer hat mit roter Tinte zu erfolgen und ist auf der 
Anmeldung unterhalb der alten Nummer ebenfalls mit roter Tinte zu vermerken. Im alten 
Anmeldebuch ist die neue Nummer ebenfalls zu vermerken und die richtige Übertragung der un- 
erledigten Nummern in das neue Anmeldebuch zu bescheinigen. 
Postzollverkehr. 
§ 10. Die Begleitadressen der mit der Post eingehenden Pakete sind unter Einhaltung der 
Reihenfolge ihrer Aufgabenummern in das Paketannahmebuch einzutragen. Die Nummer des letzteren 
ist auf den Zollinhaltserklärungen zu vermerken. Im Annahmebuch ist über die mit einer Post ein- 
gegangenen Pakete der Name des Dampfers zu verzeichnen, mit dem sie eingeführt wurden. 
Bei Zollstellen mit starkem Paketverkehr kann das Paket-Annahmebuch in Form von 
mehreren Einzelheften geführt werden, derart, daß in Heft 1 die Aufgabenummern von 1 bis 250, 
in Heft II die von 250 bis 500 usw. eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt mit Tintenstift 
und wird mittels Blaubogen auf eingelegte Blätter durchgedrückt. Die Abdrücke erhält das Postamt. 
Am Ende des Vierteljahres sind die einzelnen Hefte zusammenzuheften. 
§ 11. Nach beendeter Eintragung wird auf der Rückseite der Inhaltserklärungen nach 
ihren Angaben der Zoll berechnet, soweit dies nach den letzteren möglich ist. Reichen die Angaben 
für die Berechnung des Zolles nicht aus, so sind sie durch Nachfragen beim Empfänger des Paketes 
oder durch genaue Inhaltsprüfung des letzteren in Gegenwart des Empfängers oder seines Ver- 
treters zu ergänzen. 
§ 12. Die weitere Behandlung der Postpakete richtet sich nach den Vorschriften der 88 52 
bis 63 der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung. 
Bei der Ausgabe der Pakete an das Publikum ist der Zollbetrag auf dem Abschnitt der 
Begleitadresse zu vermerken unter Namensbeischrift des Beamten, der den Zoll erhebt, und des 
Tages, an dem die Erhebung erfolgt. Der Abschnitt der Begleitadresse gilt als Quittung über den 
bezahlten Zoll. « 
8 13. Die vereinnahmten Zollbeträge sind unter Hinweis auf die Nummier des Annahme— 
buches in das Postzollhebebuch einzutragen. Seine Nummern laufen vierteljahrsweise und sind in 
Sp. 7 des Annahmebuches zu vermerken. 
In das Postzollhebebuch sind auch die Inhaltserklärungen ohne Zollerhebung einzutragen 
mit der Bezeichnung „2sfr#“ (zollfrei). 
Am Ende eines jeden Monats ist das Postzollhebebuch abzuschließen. Es wird nach Be- 
scheinigung der rechnerischen Richtigkeit als Zollanmeldung in das Zoll-Anmelde= und Zollhebebuch 
eingetragen und deren Nummern auf ihm vermerkt. 
* 14. Das Paketannahmebuch ist vierteljährlich abzuschließen. Die unerledigten Nummern 
sind mit rot in das neue Vierteljahr zu übertragen. Die neuen Nummern sind im alten Buch bei 
den unerledigten Nummern mit rot zu vermerken. Die Ubertragung ist im alten Buch zu bescheinigen. 
Wird das Annahmebuch in Form von Einzelheften geführt, so erfolgt die Ubertragung in jedem 
Einzelheft nach der Nummernserie. Die richtige Ubertragung ist im letzten Heft zu bescheinigen. 
Bei der Ubertragung ist der Paketbestand durch Vergleichung des Aufgabeortes, der Aufgabenummer 
und der Adresse mit den Angaben des Annahmebuches nachzuprüfen unter Hinzuziehung eines 
Postbeamten. 
§ 15. Über die an die Postanstalt zurückgegebenen Pakete und Begleitadressen ist ein 
Onittungsbuch anzulegen, das nach Ablauf des Vierteljahres Beleg zum Postpaket-Annahmebuch wird. 
Die Nummern des letzteren sind für die zur Wiederausfuhr zurückgegebenen Pakete durch 
Angabe der Nummern des ersteren zu erledigen.
	        
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