Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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wenn  vorerst  nur  die  reicheren  Vorkommen  abgebaut,
  die  ärmeren  aber  noch  in  Reserve  gehalten
  würden,  und  daß  es  daher  angezeigt  sei,
die  Erschöpfung  der  ergiebigeren  Felder  abzuwarten,
  bevor  man  zu  einer  Anderung  der  Abgaben
  schreite,  und  auf  diese  Weise  die  mit  der
Reform  unleugbar  verbundenen  großen  Unbequemlichkeiten
  auf  das  Unumgängliche  zu  beschränken.
  Dem  ist  zu  entgegnen,  daß  viele
Stellen  auch  nach  der  Abgabenänderung  nur
dann  den  Abbau  lohnen,  wenn  sie  gemeinsam
mit  benachbarten  besseren  in  Betrieb  genommen
werden,  daß  sie  also  für  immer  verloren  sind,
wenn  der  Förderer  gezwungen  wird,  jene  besseren
Striche  vorweg  für  sich  allein  auszubeuten.  In
jedem  Falle  aber  wird  der  gleichzeitige,  gemeinsame
  Betrieb  der  ärmeren  und  der  reicheren
Felder  billiger,  als  wenn  sie  nacheinander  und
getrennt  in  Angriff  genommen  werden.  Die
Hinausschiebung  der  Abgabenreform  bedeutet  also
einen  unwiederbringlichen  volkswirtschaftlichen
Verlust.

Die  gleiche  Erwägung  spricht  gegen  den  Gedanken,
  einstweilen  nur  den  Ausfuhrzoll  zu  ändern,
die  anderen  Abgaben  aber  in  der  bisherigen  Form
beizubehalten.  Wie  die  Dinge  heute  liegen,  müssen
die  gesamten  Abgaben,  der  Zoll,  die  Verwertungsgebühr
  und  die  Förderabgaben  in  die  Reform
einbezogen  werden,  soll  diese  nicht  eine  unwirksame
  Halbheit  bleiben.

Das  Wesen  der  Reform  muß  in  einer  Anpassung
  der  Abgaben  an  die  Betriebsverhältnisse
bestehen:  an  Stelle  des  Umsatzes  muß  der  Ertrag
den  Maßstab  der  Besteuerung  bilden.  Das  ist
die  natürliche  Entwicklung,  wie  sie  die  Steuertechnik
  überall  durchzumachen  pflegt.

Der  Ertrag  versteht  sich  nur  vom  eigentlichen
Betriebe,  stellt  also  den  Überschuß  der  Betriebseinnahmen
  über  die  Betriebsausgaben  (Betriebskosten)
  dar.  Gründung,  Finanzierung,  Geldbeschaffung
  und  demgemäß  Abschreibungen  auf
Kapital  und  Gerechtsame  gehören  nicht  hierher.
Alle  Betriebe  eines  Förderers  rechnen  für  die
Steuer  als  eine  Einheit.  Als  Betriebseinnahme
gilt  der  durch  die  Regie  für  die  Diamanten  erzielte
  Verkaufserlös.  Als  Betriebskosten  gelten  die
zur  Erzielung  des  Betriebsertrages  notwendigerweise
gemachten  Aufwendungen  nebst  Abschreibungen  auf
die  dem  Betriebe  der  Diamantengewinnung  gewidmeten
  Gegenstände.  Zu  den  Betriebskosten
zählen  auch  die  unmittelbaren  Kosten  der  Verwertung
  der  Diamanten.  Diese  lassen  sich  ungefähr
auf  2  v.  H.  des  Verkaufserlöses  schäten.  Sie
ebenfalls  in  die  Ertragsteuer  einzubegreifen,
geht  nicht  an.  Das  würde  darauf  hinauskommen,
  daß  die  reicheren  Betriebe  einen  Teil
der  Verwertungskosten  für  die  ärmeren  mit- 



decken  müßten,  die  ärmeren  also  sich  nicht  selbst
trügen.  Das  wäre  eine  volkswirtschaftlich
falsche  Konstruktion.  Von  der  bisherigen  Verwertungsgebühr
  muß  demnach  der  begrifflich  zu
den  Betriebsausgaben  rechnende  Teil  in  Höhe
von  2  v.  H.  des  Verkaufserlöses  bestehen  bleiben,
während  der  Rest  als  zur  Deckung  der  mittelbaren
  Verwertungskosten  nötig  mit  in  die  Steuer
einbezogen  werden  kann  und  soll.  Die  zweiprozentige
  Verwertungsgebühr  ist  die  unerläßliche,
aber  auch  die  einzige  Ausnahme  in  der  Abschaffung
  der  Rohbelastung.

Die  Lüderitzbuchter  Minenkammer  hat  in  einer
wertvollen  Denkschrift  eine  60  prozentige  Ertragsteuer
  vorgeschlagen.  Richtig  erscheint  an  dem
Vorschlage,  daß  das  bisherige  Vielerlei  durch  eine
für  alle  Felder  gleichmäßig  passende  Steuer  ersetzt
  wird.  Nur  wird  ihr  Geltungsbereich  vorläufig
  das  Pomonagebiet  nicht  umfassen  können,
da  dort  die  Rechtslage  noch  nicht  geklärt  ist;  dort
werden  einstweilen  die  alten  Vorschriften  in  Kraft
bleiben  müssen.  Im  übrigen  ist  eine  Verschiedenheit
  der  Bestimmungen  künftig  nicht  mehr  nötig.
Sie  ist  teilweise  rein  zufällig  entstanden,  teilweise
sollte  sie  den  Verschiedenheiten  der  Betriebsverhältnisse
  entsprechen,  war  aber  in  dieser  Hinsicht
ein  ziemlich  unwirksamer  Notbehelf.  Es  ist
gerade  der  Hauptvorzug  der  Ertragsteuer  vor
der  Rohabgabe,  daß  die  Unterschiede  in  den
Betriebsverhältnissen  sich  automatisch  Geltung  verschaffen.
  Die  Höhe  der  Steuer  erscheint  für
mittelgünstige  Betriebe  richtig  getroffen.  Für  die
teuer  arbeitenden  ist  sie  aber  zu  groß,  während
die  ergiebigsten  wohl  etwas  mehr  tragen  können.
Daß  die  60  prozentige  Ertragsteuer  die  ärmeren
Betriebe  zu  stark  drücken  würde,  hat  auch  die
Minenkammer  empfunden.  Zur  Abhilfe  schlägt
sie  vor,  Erträge  von  3.¼  für  das  Karat  und
weniger  steuerfrei  zu  lassen  und  für  Erträge  von
weniger  als  7,50  /  für  das  Karat  die  Steuer
so  zu  ermäßigen,  daß  dem  Förderer  3  .  für
das  Karat  bleiben.  Diese  Lösung  ist  nicht  wohl
annehmbar.  Bedeutet  sie  doch,  daß  der  Förderer
keinerlei  finanzielles  Interesse  daran  hat,  ob  der
Ertrag  3  /“  oder  7,50  ./4  für  das  Karat  ist;  er
bekommt  im  einen  wie  im  anderen  Falle  3  /7
für  sich.  Es  heißt  aber  von  der  Selbstlosigkeit
des  Förderers  zu  viel  erwarten,  wenn  man  annehmen
  wollte,  daß  er  mit  allen  Kräften  dahin
arbeiten  würde,  lediglich  zugunsten  der  Steuerberechtigten
  den  Ertrag  bis  auf  7,50.  K  für  das
Karat  zu  steigern.  Jede  Steigerung  des  Ertrages
muß  vielmehr  auch  mit  einer  genügenden  Steigerung
  des  dem  Förderer  verbleibenden  Betriebsgewinnes
  verbunden  sein.  Will  man  unter  Wahrung
  dieses  Grundsatzes  die  ärmeren  Betriebe
entlasten,  so  muß  die  Steuer  in  ihrem  Prozent-