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wenn vorerst nur die reicheren Vorkommen abgebaut,
die ärmeren aber noch in Reserve gehalten
würden, und daß es daher angezeigt sei,
die Erschöpfung der ergiebigeren Felder abzuwarten,
bevor man zu einer Anderung der Abgaben
schreite, und auf diese Weise die mit der
Reform unleugbar verbundenen großen Unbequemlichkeiten
auf das Unumgängliche zu beschränken.
Dem ist zu entgegnen, daß viele
Stellen auch nach der Abgabenänderung nur
dann den Abbau lohnen, wenn sie gemeinsam
mit benachbarten besseren in Betrieb genommen
werden, daß sie also für immer verloren sind,
wenn der Förderer gezwungen wird, jene besseren
Striche vorweg für sich allein auszubeuten. In
jedem Falle aber wird der gleichzeitige, gemeinsame
Betrieb der ärmeren und der reicheren
Felder billiger, als wenn sie nacheinander und
getrennt in Angriff genommen werden. Die
Hinausschiebung der Abgabenreform bedeutet also
einen unwiederbringlichen volkswirtschaftlichen
Verlust.
Die gleiche Erwägung spricht gegen den Gedanken,
einstweilen nur den Ausfuhrzoll zu ändern,
die anderen Abgaben aber in der bisherigen Form
beizubehalten. Wie die Dinge heute liegen, müssen
die gesamten Abgaben, der Zoll, die Verwertungsgebühr
und die Förderabgaben in die Reform
einbezogen werden, soll diese nicht eine unwirksame
Halbheit bleiben.
Das Wesen der Reform muß in einer Anpassung
der Abgaben an die Betriebsverhältnisse
bestehen: an Stelle des Umsatzes muß der Ertrag
den Maßstab der Besteuerung bilden. Das ist
die natürliche Entwicklung, wie sie die Steuertechnik
überall durchzumachen pflegt.
Der Ertrag versteht sich nur vom eigentlichen
Betriebe, stellt also den Überschuß der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben (Betriebskosten)
dar. Gründung, Finanzierung, Geldbeschaffung
und demgemäß Abschreibungen auf
Kapital und Gerechtsame gehören nicht hierher.
Alle Betriebe eines Förderers rechnen für die
Steuer als eine Einheit. Als Betriebseinnahme
gilt der durch die Regie für die Diamanten erzielte
Verkaufserlös. Als Betriebskosten gelten die
zur Erzielung des Betriebsertrages notwendigerweise
gemachten Aufwendungen nebst Abschreibungen auf
die dem Betriebe der Diamantengewinnung gewidmeten
Gegenstände. Zu den Betriebskosten
zählen auch die unmittelbaren Kosten der Verwertung
der Diamanten. Diese lassen sich ungefähr
auf 2 v. H. des Verkaufserlöses schäten. Sie
ebenfalls in die Ertragsteuer einzubegreifen,
geht nicht an. Das würde darauf hinauskommen,
daß die reicheren Betriebe einen Teil
der Verwertungskosten für die ärmeren mit-
decken müßten, die ärmeren also sich nicht selbst
trügen. Das wäre eine volkswirtschaftlich
falsche Konstruktion. Von der bisherigen Verwertungsgebühr
muß demnach der begrifflich zu
den Betriebsausgaben rechnende Teil in Höhe
von 2 v. H. des Verkaufserlöses bestehen bleiben,
während der Rest als zur Deckung der mittelbaren
Verwertungskosten nötig mit in die Steuer
einbezogen werden kann und soll. Die zweiprozentige
Verwertungsgebühr ist die unerläßliche,
aber auch die einzige Ausnahme in der Abschaffung
der Rohbelastung.
Die Lüderitzbuchter Minenkammer hat in einer
wertvollen Denkschrift eine 60 prozentige Ertragsteuer
vorgeschlagen. Richtig erscheint an dem
Vorschlage, daß das bisherige Vielerlei durch eine
für alle Felder gleichmäßig passende Steuer ersetzt
wird. Nur wird ihr Geltungsbereich vorläufig
das Pomonagebiet nicht umfassen können,
da dort die Rechtslage noch nicht geklärt ist; dort
werden einstweilen die alten Vorschriften in Kraft
bleiben müssen. Im übrigen ist eine Verschiedenheit
der Bestimmungen künftig nicht mehr nötig.
Sie ist teilweise rein zufällig entstanden, teilweise
sollte sie den Verschiedenheiten der Betriebsverhältnisse
entsprechen, war aber in dieser Hinsicht
ein ziemlich unwirksamer Notbehelf. Es ist
gerade der Hauptvorzug der Ertragsteuer vor
der Rohabgabe, daß die Unterschiede in den
Betriebsverhältnissen sich automatisch Geltung verschaffen.
Die Höhe der Steuer erscheint für
mittelgünstige Betriebe richtig getroffen. Für die
teuer arbeitenden ist sie aber zu groß, während
die ergiebigsten wohl etwas mehr tragen können.
Daß die 60 prozentige Ertragsteuer die ärmeren
Betriebe zu stark drücken würde, hat auch die
Minenkammer empfunden. Zur Abhilfe schlägt
sie vor, Erträge von 3.¼ für das Karat und
weniger steuerfrei zu lassen und für Erträge von
weniger als 7,50 / für das Karat die Steuer
so zu ermäßigen, daß dem Förderer 3 . für
das Karat bleiben. Diese Lösung ist nicht wohl
annehmbar. Bedeutet sie doch, daß der Förderer
keinerlei finanzielles Interesse daran hat, ob der
Ertrag 3 /“ oder 7,50 ./4 für das Karat ist; er
bekommt im einen wie im anderen Falle 3 /7
für sich. Es heißt aber von der Selbstlosigkeit
des Förderers zu viel erwarten, wenn man annehmen
wollte, daß er mit allen Kräften dahin
arbeiten würde, lediglich zugunsten der Steuerberechtigten
den Ertrag bis auf 7,50. K für das
Karat zu steigern. Jede Steigerung des Ertrages
muß vielmehr auch mit einer genügenden Steigerung
des dem Förderer verbleibenden Betriebsgewinnes
verbunden sein. Will man unter Wahrung
dieses Grundsatzes die ärmeren Betriebe
entlasten, so muß die Steuer in ihrem Prozent-