Volltext : Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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XXVI.  Verordnung,  betreffend  Ausführung  der  Bekanntmachung  über
Wohlfahrtspflege  während  des  Krieges.

Auf  Grund  §  13  der  Bekanntmachung  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  vom
15.  Februar  1917  über  Wohlfahrtspflege  während  des  Krieges  (Reichs-Gesetzbl.
S.  143)  verordnet  der  Senat:

§ 1.
Der  Senat  überninimt  die  Aufgaben  der  Laudeszentralbehörde.

§  2.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  5  und  7  der  Bekanntmachung  ist  die
Polizeikommission  des  Senats.

§  3.

Für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  (§  1  der  Bekanntmachung)  zu  öffentlichen
Sammlungen,  einem  öffentlichen  Vertrieb  von  Gegenständen  oder  einer  öffentlichen
Werbung  von  Mitgliedern  oder  Mitunternehmern  ist  die  Polizeikommission  des
Senats,  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zur  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Unterhaltung
  oder  Belehrung,  sofern  sie  sich  auf  die  Stadt  Bremen  nebst  dem  Landgebiet
oder  auf  Vegesack  oder  auf  Bremerhaven  beschränkt,  die  Polizeidirektion  oder  die
Ämter,  im  übrigen,  insbesondere  bei  allen  Veranstaltungen  im  Auslande  (§  2  der
Bekanntmachung)  die  Polizeikommission  des  Senats  zuständig.

Sammlungen  und  Werbungen  innerhalb  eines  Personenkreises,  dessen  Mitglieder
  ausschließlich  einer  staatlichen  oder  Reichsverwaltung  angehören,  bedürfen
lediglich  der  Erlaubnis  des  Verwaltungsvorstandes.

Für  Kirchenkollekten,  sowie  für  sonstige  Unternehmungen  der  im  §  1  der
Bekanntmachung  bezeichneten  Art,  die  von  einem  Geistlichen  in  seiner  Kirchengemeinde
  und  lediglich  für  deren  Zwecke  veranstaltet  werden,  bewendet  es  hinsichtlich
der  Erlaubniserteilung  bei  den  geltenden  Bestimmungen.

§  4.
Die  Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  sind  schriftlich  einzureichen

und  von  den  Unternehmern  zu  unterschreiben.  Die  Erlaubniserteilung    hat ebenfalls
schriftlich  zu  erfolgen.