Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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9. Die zur Verschiffung bestimmten, erst auf der Brücke zu übernehmenden Stücke im Einzel- 
gewicht von über 4,5 bis 20 t müssen so angeliefert werden, daß die Hebezeuge ohne besondere Um- 
stapelungsarbeit sicher angebracht werden können. 
G. Landung. 
1. Der Empfang der zu landenden Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den Betriebs- 
unternehmer geschieht längsseits der Schiffe in seinen Fahrzeugen durch Herausnehmen aus den 
Schlingen oder den sonstigen Löschvorrichtungen. 
2. Gepäckstücke und Güter, welche schiffsseitig in Stroppen oder in Netzschlingen gelöscht 
werden, verbleiben in diesen bis nach erfolgter Landung. Der Betriebsunternehmer wird solche 
Stroppen oder Netzschlingen dem Schiff möglichst schnell wieder zurückgeben. Für Beschädigungen 
oder Verluste solcher Stroppen oder Netzschlingen haftet der Betriebsunternehmer nicht, soweit diese 
Befreiung von der Haftung nach dem geltenden Zivilrecht möglich ist. 
3. Bei der Landung findet eine Feststellung der Stückzahl der gelandeten Raumgepäckstücke, 
Tiere und Güter und etwaiger Beschädigungen an diesen auf der Brücke beim Herausnehmen aus 
der Schlinge des Krans statt, oder, wenn die Landung am Strande geschieht, nach dem Heraus- 
nehmen aus den Fahrzeugen in flutfreier Höhe. Ist die Feststellung an den genannten Orten nicht 
möglich gewesen, so hat sie sofort nach Verbringung in den Zollhof zu erfolgen. Die Schiffsführer 
find verpflichtet, sich bei diesen Feststellungen vertreten zu lassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht 
nach, so können sie Einwendungen gegen die Feststellungen der Woermann-Linie nicht erheben. Die 
Beamten des Betriebsunternehmers haben den Vertretern der Schiffsführer auf Wunsch eine Empfangs- 
bescheinigung über die empfangenen Raumgepäckstücke, Tiere und Güter auszustellen. In diesen 
Bescheinigungen haben die Beamten des Betriebsunternehmers ihre Wahrnehmungen über nicht 
ordnungsmäßige äußere Beschaffenheit der Raumgepäckstücke, Tiere und Güter und deren Anzahl 
zu verzeichnen. 
4. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, sich mit der Landung oder Verschiffung 
oder Umladung loser Kohlen, Briketts, Koks, Getreide, Erze, Guano oder sonstiger loser Güter 
irgendwie zu befassen. Er kann von dem Schiffsführer, dem Empfänger oder Verschiffer verlangen, 
daß solche Güter vor ihrer Entlöschung vom Schiff oder vor der Übergabe an den Betriebsunter- 
nehmer (bei Verschiffungen) zum Zwecke der Landung oder der Verschiffung gesackt, gebündelt oder 
sonst zur Zufriedenheit des Betriebsunternehmers verpackt werden. 
5. Die Landung von Stücken über zweieinhalb Tonnen bedarf einer vorherigen rechtzeitigen 
Anzeige bei dem Betriebsunternehmer. Die Landung von Stücken von mehr als 20 t Einzelgewicht 
kann, wenn überhaupt möglich, nur am Strande erfolgen. 
6. Der Betriebsunternehmer ist berechtigt, ungehobeltes Holz in Flößen an die Brücke zu 
bringen und dort mit den Kranen aufzunehmen. Seitens des entlöschenden Schiffes ist, falls solches 
von dem Betriebsunternehmer gewünscht wird, eine größere Anzahl der zu flößenden Planken, 
Bretter und Balken durch starke Schnürung zu einem Floße zu vereinigen. Solche Flöße sind 
schiffsseitig nicht eher zu Wasser zu lassen oder so lange längsseits vertäut zu halten, bis das zum 
Schleppen des Floßes bestimmte Fahrzeug des Betriebsunternehmers sich in Bereitschaft für diese 
Arbeit beim Schiff befindet. 
7. Die längsseits des Schiffes vor 450 nachmittags in Empfang genommenen Tiere und 
Güter ist der Betriebsunternehmer verpflichtet, noch an demselben Tage zu landen. Werden auf 
Wunsch der Auftragerteiler noch nach 430 Tiere und Güter am Schiff in Empfang genommen, so ist 
der Betriebsunternehmer berechtigt, diese bis zum Vormittag des nächsten Werktages in den Leichter- 
fahrzeugen zu belassen. 
II. Ubergabe gelandeter Tiere und Güter. 
1. Als berechtigter Empfänger gelandeter Tiere und Güter gilt derjenige, der dem Betriebs- 
unternehmer das ordnungsmäßig indossierte Konnossement für die betreffenden Tiere und Güter aus- 
händigt. Als Ausweis für den rechtmäßigen Empfang der Gepäckstücke dient der mit Empfangs- 
bescheinigung versehene Gepäckschein. 
2. Die Ubergabe gelandeter Tiere geschieht im Zollhof, bzw. bei einer Landung am Strande 
in flutfreier Höhe. Der Empfänger oder sein Vertreter muß bei der Landung zugegen sein und die 
Tiere sofort in seinen Gewahrsam nehmen. Der Betriebsunternehmer hat den Empfänger, wenn 
ihm dieser bekannt ist, möglichst früh von der Landung in Kenntnis zu setzen. Ist der Empfänger 
oder sein Vertreter nicht zu ermitteln, oder versäumt er, die Tiere rechtzeitig in Empfang zu nehmen,
	        
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