Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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von  einem  der  kontrahirenden  Staaten  in  Antrag  gebracht  worden,
uͤberhaupt  uͤber  die  zweckmaͤßige  Entwickelung  und  Ausbilbung  des  gemeinsamen
  Handels=  und  Zoll-Systemes.

Artikel  31.

Treten  im  Laufe  des  Jahres  außer  der  gewöhnlichen  Zeit  der  Versammlung
  der  Konferenz-Bevollmächtigten  außerordentliche  Ereignisse  ein,  welche
unverzügliche  Maßregeln  oder  Verfügungen  abseiten  der  Vereinsstaaten  erheischen:
  so  werden  sich  die  kontrahirenden  Theile  darüber,  im  diplomatischen
Wege  vereinigen,  oder  eine  außerordentliche  Zusammenkunft  ihrer  Bevollmächtigten
  veranlassen.

Artikel  32.,

Den  Aufwand  für  die  Bevollmächtigten  und  deren  etwaigen  Gehülfen
bestreitet  dasjenige  Glied  des  Gesammtvereines,  welches  sie  absendet.  Das
Kanzley-Dienstpersonal  und  das  Lokal  wird  unentgeldlich  von  der  Regierung
  gestellt,  in  deren  Gebiethe  der  Zusammentritt  der  Konferenz  Statt  findet.

Artikel  38.

Die  Herzoglich  Nassausche  Regierung  verpflichtet  sich  zu  denjenigen  Maßregeln,
  welche  erforderlich  sind,  damit  nicht  die  Zolleinkünfte  des  Gesammtvereines
  durch  die  Einführung  und  Anhäufung  geringer  verzollter  Waarenvorräthe
  beeinträchtigt  werden.

Artikel  34.

Für  den  Fall,  daß  andere  deutsche  Staaten  den  Wunsch  zu  erkennen  geben
  sollten,  in  den  Zollverein  aufgenommen  zu  werden,  erklären  sich  die  hohen