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von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden,
uͤberhaupt uͤber die zweckmaͤßige Entwickelung und Ausbilbung des gemeinsamen
Handels= und Zoll-Systemes.
Artikel 31.
Treten im Laufe des Jahres außer der gewöhnlichen Zeit der Versammlung
der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen:
so werden sich die kontrahirenden Theile darüber, im diplomatischen
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten
veranlassen.
Artikel 32.,
Den Aufwand für die Bevollmächtigten und deren etwaigen Gehülfen
bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereines, welches sie absendet. Das
Kanzley-Dienstpersonal und das Lokal wird unentgeldlich von der Regierung
gestellt, in deren Gebiethe der Zusammentritt der Konferenz Statt findet.
Artikel 38.
Die Herzoglich Nassausche Regierung verpflichtet sich zu denjenigen Maßregeln,
welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammtvereines
durch die Einführung und Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe
beeinträchtigt werden.
Artikel 34.
Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben
sollten, in den Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen