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Meter= und Kapspur. 1 Feldspur.
Die Seitenflächen der Signallaternen sind gleichlaufend zur Wagenachse zu stellen.
Die Höhe des Laternenkastens darf höchstens 280 mm,
die Breite höchstens 250 mm,
die Höhe des Laternenaufsatzes (Schornsteins) höchstens 120 mm,
die Breite höchstens 140 mm betragen.
(5) An jedem mit Signalstützen versehenen Wagen müssen Aufsteigtritte angebracht werden.
§ 42. Anschriften an den Wagen.
(1) An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Auschriften anzubringen:
(1)
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(3)
(4)
(5)
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a) eine Kennzeichnung der Eigentumsverwaltung,
b) die Ordnungsnummer,
c) das Eigengewicht einschl. der Achsen, Räder und der dauernd im Wagen mitgeführten Aus-
rüstungsgegenstände,
d) bei Güter= und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit,
e) das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht (Eigengewicht
und Ladegewicht),
k) der Radstand,
8) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen,
h) die Art und Wirkungsweise der durchgehenden Bremse,
i) der Inhalt der Gasbehälter,
k) der Zeitpunkt der letzten Untersuchung (§ 44),
1) bei Wagen, die für Zeitschmierung eingerichtet sind, die Schmierfrist und der Zeitpunkt der
letzten Schmierung,
m) bei Personen= und bedeckten Güterwagen die Anzahl der für Truppenbeförderung benutz-
baren Sitzplätze, bei letzteren Wagen auch die Anzahl der unterzubringenden Pferde,
n) bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen der Inhalt der Bodenfläche,
) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten Wagen der Buchstabe (u),
Die Personenwagen sind mit Merkmalen zu versehen, die den Reisenden das Auffinden der
Wagenklasse und der benutzten Abteilung erleichtern.
§ 43. Abnahme und Untersuchung der Lokomotiven und Triebwagen.
Neue oder mit neuen Dampfkesseln versehene Lokomotiven und Triebwagen dürfen erst in Be-
trieb genommen werden, nachdem sie amtlich geprüft und sicher befunden worden sind.
Lokomotiven und Triebwagen sind mindestens alle drei Jahre gründlich zu untersuchen. Diese
Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Untersuchung bis zum Tage
der Außerdienststellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu rechnen.
Die Untersuchung (2) muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kesselverkleidung, die
Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen.
Dampfkessel sind außer bei den Untersuchungen nach (2) auch nach jeder umfangreicheren
Ausbesserung zu untersuchen.
Bei der Abnahmeprüfung (1) und den wiederkehrenden Untersuchungen (2) und (4) ist der vom
Mantel entblößte Kessel durch Wasserdruck zu prüfen. Der Probedruck muß den höchsten zu-
lässigen Dampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Er ist mit einem Prüfungsmanometer
zu messen, das von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.
Kessel, die bei der Wasserdruckprobe (5) ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustand
nicht in Dienst genommen werden.
(7) Bei der Wasserdruckprobe (5) sind auch die Manometer und Ventilbelastungen zu prüfen.
(8) Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck ist am Stande des
(9)
(10)
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Lokomotivführers zu verzeichnen (§ 36 (1) f).
Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Lokomotivkessel im Innern untersucht
werden, wobei die Heizröhren zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Unter-
suchung zu wiederholen.
Uber das Ergebnis der Untersuchungen ist Buch zu führen.