Antrag auf Beweisinterlokut. Enderkenntniß. 173
ein Definitiverkenntniß, welches die Beklagten nach
der — Klagbitte verurtheilt, der Sachlage vollkommen
entspricht. Der oberste Gerichtshof ist aber
dadurch, daß der Kläger in seinen Appellationsund
Revisionsbitten nur eine Erleichterung der
ihm von der ersten Instanz aufgebürdeten Beweislast
begehrt und in den Berufungsschriften nicht um
alsbaldige Verurtheilung der Beklagten bittet, nicht
daran gehindert, jenes definitive Erkenntniß dennoch
auszusprechen. Denn die Appellation devolvirt die
Sache an den Oberrichter auch in Allem, was
von der Beschwerde des Appellanten abhängt. GO.
Kap. XV §. 9 Nr. 1. Der Oberrichter ist dabei,
wie die Anmerkungen zu dieser Stelle ausdrücklich
sagen, lediglich an das Objekt der Beschwerde
gebunden, also nicht an deren Formulirung. Vielmehr
weist die GO. a. a. O. S. 11 Nr. 3 den
Richter zweiter und damit nach 8. 12 ebendas. auch
den dritter Instanz an, das Erkenntniß in der
Hauptsache dem rechtlichen Befunde nach
zu erlassen.
Ein verurtheilendes Definitiverkenntniß, wo
der appellirende Kläger nur ein Beweisinterlokut
beantragt hat, widerspricht auch nicht dem in der
GO. Kap. XIV §S. 7 Nr. 2 aufgestellten Grundsatze,
daß der Richter nicht über die petita der
Parteien hinausgehen soll. Denn diese Vorschrift
bezieht sich, wie schon Stellung und Wortlaut,
ganz entschieden aber die Anmerkungen dazu lit. b
ergeben, nur auf die Abfassung der Definitiverkenntnisse,
nöthigt also schon deßwegen den Richter nicht,
auf einen Beweis zu erkennen, wo dieser nach dem
rechtlichen Befunde ganz überflüssig wäre. Aber die
ganze Regel ist nach den Worten des Textes auch beschränkt
auf den Streitgegenstand in der Hauptsache,
so daß, wie auch die Anm. a. a. O. deutlich entnehmen
lassen, nur nicht ein anderer Gegenstand oder