Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Antrag  auf  Beweisinterlokut.  Enderkenntniß.  173

ein  Definitiverkenntniß,  welches  die  Beklagten  nach
der  —  Klagbitte  verurtheilt,  der  Sachlage  vollkommen
  entspricht.  Der  oberste  Gerichtshof  ist  aber
dadurch,  daß  der  Kläger  in  seinen  Appellationsund
  Revisionsbitten  nur  eine  Erleichterung  der
ihm  von  der  ersten  Instanz  aufgebürdeten  Beweislast
  begehrt  und  in  den  Berufungsschriften  nicht  um
alsbaldige  Verurtheilung  der  Beklagten  bittet,  nicht
daran  gehindert,  jenes  definitive  Erkenntniß  dennoch
auszusprechen.  Denn  die  Appellation  devolvirt  die
Sache  an  den  Oberrichter  auch  in  Allem,  was
von  der  Beschwerde  des  Appellanten  abhängt.  GO.
Kap.  XV  §.  9  Nr.  1.  Der  Oberrichter  ist  dabei,
wie  die  Anmerkungen  zu  dieser  Stelle  ausdrücklich
sagen,  lediglich  an  das  Objekt  der  Beschwerde
gebunden,  also  nicht  an  deren  Formulirung.  Vielmehr
  weist  die  GO.  a.  a.  O.  S.  11  Nr.  3  den
Richter  zweiter  und  damit  nach  8.  12  ebendas.  auch
den  dritter  Instanz  an,  das  Erkenntniß  in  der
Hauptsache  dem  rechtlichen  Befunde  nach
zu  erlassen.

Ein  verurtheilendes  Definitiverkenntniß,  wo
der  appellirende  Kläger  nur  ein  Beweisinterlokut
beantragt  hat,  widerspricht  auch  nicht  dem  in  der
GO.  Kap.  XIV  §S.  7  Nr.  2  aufgestellten  Grundsatze,
  daß  der  Richter  nicht  über  die  petita  der
Parteien  hinausgehen  soll.  Denn  diese  Vorschrift
bezieht  sich,  wie  schon  Stellung  und  Wortlaut,
ganz  entschieden  aber  die  Anmerkungen  dazu  lit.  b
ergeben,  nur  auf  die  Abfassung  der  Definitiverkenntnisse,
  nöthigt  also  schon  deßwegen  den  Richter  nicht,
auf  einen  Beweis  zu  erkennen,  wo  dieser  nach  dem
rechtlichen  Befunde  ganz  überflüssig  wäre.  Aber  die
ganze  Regel  ist  nach  den  Worten  des  Textes  auch  beschränkt
  auf  den  Streitgegenstand  in  der  Hauptsache,
  so  daß,  wie  auch  die  Anm.  a.  a.  O.  deutlich  entnehmen
  lassen,  nur  nicht  ein  anderer  Gegenstand  oder