Kulturpflege. Kirche und Religionsgesellschaften. s 63. 127
liche Religion zugrunde gelegt werden?). Der Grundsatz der Glaubens= und
Religionsfreiheit ist auch im Reiche anerkanntz).
3. Die als Kirche bezeichnete christliche Glaubensgemeinschaft steht
nach ihrem Wesen und ihrer Geschichte in einem unmittelbaren Verhältnis
zum Staate. Dieser gewährt der Kirche nicht nur den erforderlichen
Schutz, (53561) sondern nimmt auch ein Oberaufsichtsrecht übersie
in Anspruch, mittels dessen er allen sein eigenes Gebiet verletzenden oder
gefährdenden Ubergriffen entgegentritt. Der Gegenstand ist in der Hauptsache
durch Landesgesetzgebung geregelt. In Preußen war das Verhältnis
durch die der Kirche in der Verfassung gewährte Selbständigkeit verschoben
worden, indem namentlich die katholische Kirche durch ihr Vorgehen
allmählich jede Staatsaufsicht und Unterordnung unter die Staatsgesetze
in Frage gestellt hatte. Dies hatte zu der sog. Maigesetzgebung
geführt, die unter Aufhebung der die kirchliche Selbständigkeit aussprechenden
Verfassungsbestimmungen"') die Beziehungen des Staates zur Kirche
näher regeln sollte. Die Schädigung des öffentlichen Lebens, die der infolgedessen
ausgebrochene Kulturkampf mit sich brachte, hat mehrfache
Milderungen und schließlich die Aufhebung eines großen Teils dieser Vorschriften
herbeigeführtö). Der gegenwärtige Rechtszustand stellt sich hiernach
wie folgt:
1. Die Übertragung eines geistlichen Amtes ist nur an solche Deutsche
zulässig, die bestimmten persönlichen und wissenschaftlichen Anforderungen
genügen und dieserhalb dem Oberpräsidenten
vorher benannt worden sinde);
2. dem Mißbrauch der Kirchengewalt durch staatsgefährdende
Predigten und Veröffentlichungen, bei Anwendung kirchlicher
Straf= und Zuchtmittel und bei Ausübung der kirchlichen Disziplinargewalt
ist durch Einschränkung und Strafandrohungen entgegengetreten?);
2) VU. Art. 12 u. 14, G. üb. den Austritt aus der Kirche 14. Mai 73 (GE.
207). — Eheliche Kinder aus gemischten Ehen folgen, wenn die Eltern nicht über
anderweite Erziehung einig sind, der Religion des Vaters Deklar. 21. Nov. 1803
u. KO. 17. Aug. 25 (GS. 221).
2) G. 3. Juli 69 (BGBl. 292) in Süddeutschland u. Els.-Lothringen eingeführt.
4) G. 18. Juni 75 (GE. 259).
5) G. 14. Juli 80 (GS. 285), 31. Mai 82 (GS. 307), 11. Juli 83 (GS.
109), 21. Mai 86 (GS. 147), 29. April 87 (GS. 127), 24. Juni 91 (GS. 227)
u. RG. 6. Mai 90 (RGB. 65).
6) G. 11. Mai 73 (GS. 191), 21. Mai 74 (GS. 139) u. G. betr. die Verwaltung
erledigter Bistümer 20. Mai 74 (GS. 135) 8 1—3; Ergänzungen Anm. 5.
7) St GB. F 130 a (Kanzelparagraph § 50° d. W.), G. 12. u. 13. Mai 73
(GS. 198 u. 205); verb. Anm. 5.