Metadaten : Staatsbürgerkunde.

Kulturpflege.  Kirche  und  Religionsgesellschaften.  s  63.  127

liche  Religion  zugrunde  gelegt  werden?).  Der  Grundsatz  der  Glaubens=  und
Religionsfreiheit  ist  auch  im  Reiche  anerkanntz).

3.  Die  als  Kirche  bezeichnete  christliche  Glaubensgemeinschaft  steht
nach  ihrem  Wesen  und  ihrer  Geschichte  in  einem  unmittelbaren  Verhältnis
  zum  Staate.  Dieser  gewährt  der  Kirche  nicht  nur  den  erforderlichen
  Schutz,  (53561)  sondern  nimmt  auch  ein  Oberaufsichtsrecht  übersie
in  Anspruch,  mittels  dessen  er  allen  sein  eigenes  Gebiet  verletzenden  oder
gefährdenden  Ubergriffen  entgegentritt.  Der  Gegenstand  ist  in  der  Hauptsache
  durch  Landesgesetzgebung  geregelt.  In  Preußen  war  das  Verhältnis
durch  die  der  Kirche  in  der  Verfassung  gewährte  Selbständigkeit  verschoben
worden,  indem  namentlich  die  katholische  Kirche  durch  ihr  Vorgehen
allmählich  jede  Staatsaufsicht  und  Unterordnung  unter  die  Staatsgesetze
in  Frage  gestellt  hatte.  Dies  hatte  zu  der  sog.  Maigesetzgebung
geführt,  die  unter  Aufhebung  der  die  kirchliche  Selbständigkeit  aussprechenden
Verfassungsbestimmungen"')  die  Beziehungen  des  Staates  zur  Kirche
näher  regeln  sollte.  Die  Schädigung  des  öffentlichen  Lebens,  die  der  infolgedessen
  ausgebrochene  Kulturkampf  mit  sich  brachte,  hat  mehrfache
Milderungen  und  schließlich  die  Aufhebung  eines  großen  Teils  dieser  Vorschriften
  herbeigeführtö).  Der  gegenwärtige  Rechtszustand  stellt  sich  hiernach
  wie  folgt:

1.  Die  Übertragung  eines  geistlichen  Amtes  ist  nur  an  solche  Deutsche
zulässig,  die  bestimmten  persönlichen  und  wissenschaftlichen  Anforderungen
  genügen  und  dieserhalb  dem  Oberpräsidenten
vorher  benannt  worden  sinde);

2.  dem  Mißbrauch  der  Kirchengewalt  durch  staatsgefährdende
Predigten  und  Veröffentlichungen,  bei  Anwendung  kirchlicher
Straf=  und  Zuchtmittel  und  bei  Ausübung  der  kirchlichen  Disziplinargewalt
  ist  durch  Einschränkung  und  Strafandrohungen  entgegengetreten?);


2)  VU.  Art.  12  u.  14,  G.  üb.  den  Austritt  aus  der  Kirche  14.  Mai  73  (GE.
207).  —  Eheliche  Kinder  aus  gemischten  Ehen  folgen,  wenn  die  Eltern  nicht  über
anderweite  Erziehung  einig  sind,  der  Religion  des  Vaters  Deklar.  21.  Nov.  1803
u.  KO.  17.  Aug.  25  (GS.  221).

2)  G.  3.  Juli  69  (BGBl.  292)  in  Süddeutschland  u.  Els.-Lothringen  eingeführt.

4)  G.  18.  Juni  75  (GE.  259).

5)  G.  14.  Juli  80  (GS.  285),  31.  Mai  82  (GS.  307),  11.  Juli  83  (GS.
109),  21.  Mai  86  (GS.  147),  29.  April  87  (GS.  127),  24.  Juni  91  (GS.  227)
u.  RG.  6.  Mai  90  (RGB.  65).

6)  G.  11.  Mai  73  (GS.  191),  21.  Mai  74  (GS.  139)  u.  G.  betr.  die  Verwaltung
  erledigter  Bistümer  20.  Mai  74  (GS.  135)  8  1—3;  Ergänzungen  Anm.  5.

7)  St  GB.  F  130  a  (Kanzelparagraph  §  50°  d.  W.),  G.  12.  u.  13.  Mai  73
(GS.  198  u.  205);  verb.  Anm.  5.