Volltext : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

—  156  —

dern  nur  procuratorio  nomine  des  Reichs“  bestritten  werde.
Andererseits  ist  in  dem  Berichte  der  vereinigten  Ausschüsse  für
Justizwesen  und  für  Rechnungswesen  über  den  Entwurf  des
Reichseigenthumsgesetzes  vom  20.  Dezember  1872  zu  8  8  des
(Gesetzes  vom  25.  Mai  1873  konstatirt,  „dass  unter  der  zur  Entscheidung
  (über  die  Rückgabe  eines  Militärgrundstücks  an  den
betreffenden  Bundesstaat)  berufenen  obersten  Behörde  im  militärischen
  Verwaltungszweige  die  Spitze  der  Kontingentsverwaltung
verstanden  ist.“

Es  handelt  sich  somit  für  die  Gerichte  nicht  um  eine  Entscheidung
  von  nicht  zu  übersehender  Tragweite,  sondern  lediglich
um  die  letzte  Sanctionirung  eines  Rechtsgrundsatzes,  der  von
jeher  gehandhabt,  für  die  Verwaltung  völlig  unentbehrlich  ist  und
über  welchen  bei  den  höchsten  Stellen  im  Reiche  und  in  den
Einzelstaaten  volles  Einverständniss  besteht.  Auch  die  neueren
Staatsrechtslehrer  stehen,  ausser  LABAND,  auf  dem  Standpunkte,
eine  unmittelbare  Berechtigung  und  Verpflichtung  des  Reichsfiskus
  durch  die  Kontingentsverwaltungsbehörden  bei  Führung  der
Militärverwaltungsgeschäfte  anzunehmen  (vgl.  ZoRN,  Staatsrecht
des  deutschen  Reiches  Bd.  I  S.  326  ff.,  SCHULZE,  Lehrbuch  des
deutschen  Staatsrechts  Bd.  II.  8.  254,  264,  G.  Meyer,  Lehrbuch
  des  deutschen  Verwaltungsrechts  Bd.  II.  S.  40,  insbesondere
Note  18,  BöHtAu,  Mecklenburg.  Landrecht  Bd.  III.  8.  16).
Was  aber  LABAnD  betrifft,  so  führen  gerade  dessen  scharfsinnige
Erörterungen  in  Hirth’s  Annalen  1873,  S.  425  ff.  zu  der  hier
vertretenen  Auffassung.  Noch  in  seinem  Staatsrecht  des  deutschen
Reiches,  Bd.  II.,  2  8.  219,  sagt  er  von  dem  Rechtszustande  vor
Erlass  des  Reichsgesetzes:  „Theoretisch  war  das  Verhältniss  nicht
anders  zu  construiren,  als  dass  das  Reich  an  den  von  den  Einzelstaaten
  eingebrachten  Gegenständen  das  Eigenthum  des  Landesfiskus
  behufs  Erfüllung  der  Verwaltungsaufgaben  auszuüben
befugt  sei.  Genau  dasselbe  Verhältniss  liegt  jetzt  für  die  Landesmilitärbehörden
  bezüglich  des  Reichseigenthums  an  Militärgrundstücken
  vor.  Es  ist  daher  schwer  verständlich,  wie  gerade  LABAND
dazu  gelangt  ist,  dem  Grundsatz,  dass  der  Reichs-Militärfiskus
allgemein  durch  die  Kontingentsverwaltungen  vertreten  wird,  seine