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dern nur procuratorio nomine des Reichs“ bestritten werde.
Andererseits ist in dem Berichte der vereinigten Ausschüsse für
Justizwesen und für Rechnungswesen über den Entwurf des
Reichseigenthumsgesetzes vom 20. Dezember 1872 zu 8 8 des
(Gesetzes vom 25. Mai 1873 konstatirt, „dass unter der zur Entscheidung
(über die Rückgabe eines Militärgrundstücks an den
betreffenden Bundesstaat) berufenen obersten Behörde im militärischen
Verwaltungszweige die Spitze der Kontingentsverwaltung
verstanden ist.“
Es handelt sich somit für die Gerichte nicht um eine Entscheidung
von nicht zu übersehender Tragweite, sondern lediglich
um die letzte Sanctionirung eines Rechtsgrundsatzes, der von
jeher gehandhabt, für die Verwaltung völlig unentbehrlich ist und
über welchen bei den höchsten Stellen im Reiche und in den
Einzelstaaten volles Einverständniss besteht. Auch die neueren
Staatsrechtslehrer stehen, ausser LABAND, auf dem Standpunkte,
eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung des Reichsfiskus
durch die Kontingentsverwaltungsbehörden bei Führung der
Militärverwaltungsgeschäfte anzunehmen (vgl. ZoRN, Staatsrecht
des deutschen Reiches Bd. I S. 326 ff., SCHULZE, Lehrbuch des
deutschen Staatsrechts Bd. II. 8. 254, 264, G. Meyer, Lehrbuch
des deutschen Verwaltungsrechts Bd. II. S. 40, insbesondere
Note 18, BöHtAu, Mecklenburg. Landrecht Bd. III. 8. 16).
Was aber LABAnD betrifft, so führen gerade dessen scharfsinnige
Erörterungen in Hirth’s Annalen 1873, S. 425 ff. zu der hier
vertretenen Auffassung. Noch in seinem Staatsrecht des deutschen
Reiches, Bd. II., 2 8. 219, sagt er von dem Rechtszustande vor
Erlass des Reichsgesetzes: „Theoretisch war das Verhältniss nicht
anders zu construiren, als dass das Reich an den von den Einzelstaaten
eingebrachten Gegenständen das Eigenthum des Landesfiskus
behufs Erfüllung der Verwaltungsaufgaben auszuüben
befugt sei. Genau dasselbe Verhältniss liegt jetzt für die Landesmilitärbehörden
bezüglich des Reichseigenthums an Militärgrundstücken
vor. Es ist daher schwer verständlich, wie gerade LABAND
dazu gelangt ist, dem Grundsatz, dass der Reichs-Militärfiskus
allgemein durch die Kontingentsverwaltungen vertreten wird, seine