Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

102 Mord. Tobtschlag. 
führung ein Mordversuch und in der Vollendung 
nur ein Todtschlag wäre 25). 
Verschieden hievon wäre es, wenn Jemand 
einen Mord beschließt, aber noch ehe er die Aus- 
führung beginnt, zu dem Anderen in eine Lage 
kommt, wo er in der Art zum Affekte gerelzt wird, 
daß er (z. B. in der Hitze des Zornes) den An- 
deren tödtet. In solchem Falle könnte der nicht 
zur Versuchshandlung gekommene Vorsatz, einen Mord 
zu begehen, nicht bewirken, daß der im Affekte be- 
gangene Todtschlag als Mord angesehen werden 
könnte 26). 
Wenn man erwägt, wie leicht die Frage, ob 
elne begangene Tödtung Mord oder Todtschlag sei, 
zweifelhaft sein kann, so sieht man sehr wohl ein, 
wie in der Voruntersuchung eben so wie in der 
Hauptverhandlung Vorsicht und Gründlichkeit noth- 
wendig ist. Alle Umstände von irgend einem Ein- 
flusse sind genau zu erörtern, das Verhältniß des 
Thäters zum Getödteten schon vor dem Beschlusse 
zur That, die Veranlassung zu dieser, der Charak- 
ter des Thäters, insbesondere ob dieser jähzornig, 
oder heimtückisch, oder rachgierig, ferner der Zweck 
der Handlung, die Art der Vorbereitung zur Aus- 
führung, so wie die Art der Ausführung selbst, dann 
das Benehmen nach der That 27). Aerzte, welche 
mit den Seelenkrankheiten bekannt sind, werden in 
der Regel beizuziehen und mässen bel der ganzen 
mündlichen Hauptverhandlung anwesend sein und so 
:5) Mittermaier zu Feuerbach a. a. O. Let V. 
Berner 8. 181. Roßbir. Him. „Recht, S. 332. 
Tittmann, rech, * 
26) Berner a. 9. O 81. ömittermaier bei 
Goltbammer a. a. H. S. 302, 303. 
21) Fr. 18. 3 ad leg. Corn. de sicarüe (48, 8). 
Martin K. 114. Bauer K. 164.