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in derselben Weise bei den Kirchspielen aufbewahrt werden wie das Düppeler Sturmkreuz, das
Alsenkreuz, die Kriegsdenkmünze für 1813/15 und das Erinnerungskreuz für 1866.
Ferner erteile Ich bezüglich der vor dem Feind erworbenen Orden und Ehrenzeichen der
General-Ordenskommission die gleiche Erlaubnis, wie sie für das Eiserne Kreuz wegen der Zurück-
behaltung durch die Hinterbliebenen bereits in Übung ist.
Neues Palais, den 30. Mai 1913.
gez. Wilhelm.
ggez. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
An den Kriegsminister, den Minister der geistlichen und Unterrichts-
Angelegenheiten und die General-Ordenskommission.
Ausführungsbestimmungen der Generalordenskommission zu dem Schlußsatze der
Kllerhöchsten Kabinettsorder vom 30. Mai 1913, betr. Belassung von kriegs-
auszeichnungen als Andenken.
Vom 5. November 1913.
1. Als vor dem Feinde erworbene Orden und Ehrenzeichen kommen in Betracht:
Orden pour le mérite,
Eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse,
alle Orden mit Schwertern (nicht die mit Schwertern am Ringe),
alle Orden (ohne Schwerter) am weißen Bande mit schwarzer Einfassung,
Militärverdienstkreuz,
Militärehrenzeichen 1. und 2. Klasse,
Allgemeines Ehrenzeichen am Bande mit einem schmalen schwarzen Streifen in der Mitte
des weißen Streifens,
die an wirkliche Kombattanten verliehene Hohenzollernsche Denkmünze mit der Umschrift
„Seinen bis in den Tod getreuen Kriegern“.
.Bei Rücklieferung dieser Auszeichnungen sind die Hinterbliebenen zu befragen, ob sie dieselben
zur Aufbewahrung als Andenken zu behalten wünschen. Zutreffendenfalls sind ihnen — wenn
nicht besondere Gründe dagegen sprechen — die Auszeichnungen zu belassen, der General-
ordenskommission aber hierüber Nachweisungen zusammen mit den alljährlich zum 1. November
einzureichenden „Veränderungsnachweisungen zur Ordensliste“ vorzulegen.
.Sollten Bedenken vorliegen, den Hinterbliebenen die Auszeichnungen zu belassen, so sind der
Generalordenskommission diese Bedenken mitzuteilen und eventuelle Vorschläge zur anderweitigen
dauernden Aufbewahrung der Dekorationen (in Kirchen, Gedenkhallen, bei Truppenteilen usw.)
zu machen.
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Berlin, den 5. November 1913.
Generalordenskommission.
v. Jacobi.
Veröffentlicht.
Berlin, den 25. November 1913.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
In Vertretung:
Conze.
Verordnung des Reichskanzlers zur Ergänzung der Jollverordnung für das
deutsch-ostafrikanische Schutzgebliet vom 13. Juni 1903.
Vom 14. November 1913.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird hier-
durch verordnet, was folgt: