Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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2. Das Höchstmaß betrifft sämtliche vom Förderer innerhalb des Kalenderjahres bei den 
Geschältsstellen der Diamantenregie im Schutzgebiet eingelieferten Diamanten. 
5 3. Für einen Förderer, der in der Verteilungsliste nicht anfgeführt ist, bleibt die Fest- 
setzung im Laufe des Kalenderjahres vorbehalten. 
.Auf Antrag eines Förderers kann das für ihn festgesetzte Höchstmaß ganz oder zum 
Teil auf einen anderen in der Verteilungsliste aufgeführten Förderer umgeschrieben werden. 
5 5. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. 
Berlin, den 13. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Reichskanzlers zur #nderung der Verordnung, betr. den Geschäfts- 
betrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Oai 1909. 
Vom 13. Dezember 1913. 
Auf Grund des § 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Januar 1909, betreffend den 
Handel mit südwestafrikanischen Diamanten (Reichs-Gesetzbl. S. 270)"), und gemäß der zu ihrer 
Ausführung erlassenen Verordnung des Reichskanzlers vom 25. Februar 1910 (Kol. Bl. S. 162) 
wird für den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, 
was folgt: 
Artikel I. 
Dem § 3 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend den Geschäftsbetrieb der Diamanten- 
regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909 (Kol. Bl. 1910 S. 2) wird als 
Abs. 4““) angefügt: 
„In einem Kalendermonat wird für die Einlieferungen des Förderers der zinsfreie Vor- 
schuß nur auf ein Gewicht gezahlt, das innerhalb des zwölften Teils des für den Förderer fest- 
gesetzten jährlichen Höchstmaßes liegt. Bleiben die monatlichen Einlieferungen hinter diesem Gewicht 
zurück oder übersteigen sie es, so findet innerhalb desselben Kalenderjahres ein Ausgleich statt.“ 
Artikel II. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. 
Berlin, den 13. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Reichskanzlers über das Inkrafttreten der Kaiserlichen Verordnung 
vom 9. Juni 1913, betr. die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.“) 
Vom 12. Dezember 1913. 
Auf Grund des § 12 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Landwirtschaftsbank für 
Deutsch-Südwestafrika, vom 9. Juni 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 353) wird hiermit verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die vorbezeichnete Verordnung wird mit Ausnahme des § 10 mit Rückwirkung auf den 
30. Juni 1913 in Kraft gesetzt. § 10 tritt mit der Verkündung der jetzigen Verordnung in Kraft. 
Berlin, den 12. Dezember 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solk. 
n „D. Kol. Bl.“ 1909, Nr. S. 85f. 
*.) B l auch „D. Kol. Bl.“ 1913. liun 2, S. 31. 
*““% Vol. „D. Kol. Bl.“ 1913, Nr. 13. S. 562 f.
	        
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