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2. Gegen Gemeine:
a) Strafdienst,
b) mittleren Arrest bis zu fünf Tagen,
Tc) Prügelstrafe bis zu 25 Hieben.
Prügelstrafe kann auch als Zusatzstrafe zu Arreststrafen verhängt werden.
Die direkten Vorgesetzten können die Disziplinarstrafgewalt ihrer Untergebenen einschränken
oder sie ihnen auch gänzlich entziehen. ' «
Abschnitt III.
Strafvollstreckungsvorschrift.
.1. Codbesstrafe.
a) Wegen eines militärischen Verbrechens während einer kriegerischen Unter-
Uromung:
4 Die Vollstreckung geschieht unter sinngemäßer Anwendung des § 2 der Militärstrafvoll-
streungs-Vorschrift vom 19. März 1908 durch Erschießen.
b) Wegen eines gemeinen Verbrechens: .
Der Verurteilte wird nach Entfernung aus der Truppe durch den Strang hingerichtet.
Der Vollstreckung hat tunlichst ein Regierungsarzt oder Sanitätsoffizier oder -Unteroffizier
nüssewohnen. Vom Urteilsspruch bis zur Vollstreckung wird der Verurteilte als Kettengefangener
ehandelt.
2. Frelheitsstrafe.
A. Kettenstrafe.
a) Auf Station: .
Der Mann wird gegebenenfalls aus der Polizeitruppe entfernt; im übrigen siehe Verfügung
des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (Kolonialblatt Seite 241). -
b) Auf dem Marsche:
Der Verurteilte wird gegebenenfalls aus der Polizeitruppe entfernt. Auf dem Marsche
geht er an der Kette, im Lager ist er gefesselt bei der Wache.
HDHat ein gleichzeitig zur Entfernung aus der Truppe Verurteilter als Landfremder Anspruch
zen freie Rückbeförderung in seine Heimat, so ist er mit nächster Gelegenheit dem Polizeidepot zu
überweisen.
Falls die Strafe noch nicht verbüßt ist, geschieht der Marsch zur Küste an der Kette unter
Anrechnung des Marsches auf die Strafzeit. Im Übrigen verbüßt der Verurteilte die Strafe bei
der Verwaltungsstelle und wird sodann an Ort und Stelle entlassen. Während der Kettenstrafe ist
die Verpflegung der übrigen Kettengefangenen, aber keine Löhnung zuständig.
B. Arreststrafe.
Der Arrest ist stets Einzelhaft und in einem geschlossenen Raum zu verbüßen; er zerfällt
m mittleren und strengen Arrest. Der strenge und mittlere Arrest kann gegen Unteroffiziere, Ge-
freite und Gemeine verhängt werden. Allen Arrestanten ist das Rauchen und der Genuß geistiger
Getränke verboten. . « ..
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herangezogen werden. «
Auf dem Marsche, auf Expedition usw. und überall, wo kein geeignetes Arrestlokal vor-
handen ist, tut der Arrestant den Dienst der übrigen Leute, hat sich aber während der dienstfreien
ZJeit auf der Wache aufzuhalten. Hiermit ist verbunden:
a) bei mittlerem Arrest:
Die Heranziehung zu beschwerlichen Dienstverrichtungen außer der Reihe.
b) bei strengem Arrest: ·
Anbinden täglich zwei Stunden.“) Hierbel ist alles zu vermeiden, was die Strafe als
Krausam erscheinen lassen könnte.
Auf Stationen wird verbüßt:
a) strenger Arrest in einer dunkeln Zelle,
b) mittlerer und gelinder Arrest in einer hellen Zelle.
nich ") 129 Ziffer 4 M. Str. V. V: Das Anbinden des Arrestanten geschieht auf eine seiner Gesundbeit
gelnt nachteilige Weise, und zwar wird er in aufrechter Stellung, den Rücken nach der Wand oder einen Baum
Fekehrt, dergestalt angebunden, danß er sich weder setzen noch legen kam.
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