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Je nach den klimatischen Verhältnissen kann der Bezirksamtmann oder Resident bzw. der
Nebenstellenvorsteher die Benutzung einer Matte zum Liegen und einer oder zweier Decken gestamen.
Die Arrestanten haben ihre Verpflegung selbst zu beschaffen.
C. Untersuchungshaft.
Die Untersuchungshaft entspricht dem gelinden Arrest. In besonders schweren Fällen lam
der Untersuchungsgefangene gefesselt werden. Auf dem Marsche gehen Untersuchungsgefängene urier
Aufsicht und halten sich im Lager bei der Wache auf. Der Expeditionsführer bestimmt, ob der
Mann gefesselt werden soll. Polizei-Askari in Uniform dürfen nie mit anderen Gefangenen gemen-
sam an der Kette geführt werden.“) «
3. prügelstrafe.
Die Vollstreckung der Prügelstrafe erfolgt gemäß Verfügung des Reichskanzlers vom
22. April 1896 unter Ausschluß der Offentlichkeit möglichst an einem den Blicken Unbefugter em-
zogenen Orte vor der Truppe in Gegenwart des Vorgesetzten, welcher die Disziplinarstrafe ver'ugt
hat. Die Prügelstrafe wird mit der vorgeschriebenen Peitsche vollstreckt. Vor der Vollstreckung in
der zu Bestrafende auf seinen körperlichen Zustand zu untersuchen, wenn angängig durch einen Re-
gierungsarzt oder Sanitätsoffizier oder „Unteroffizier, der auch der Strafvollstreckung beizuwohnen
und die Pflicht hat, gegen die Vollstreckung oder den weiteren Vollzug der Prügelstrafe Einspruch
zu erheben, falls der Gesundheitszustand des Bestraften dies geboten erscheinen läßt. Diese Ver-
pflichtung geht auf den die Vollstreckung Leitenden über, falls keine Sanitätsperson zugegen ist.
4. Ehrenstrafen.
A. Degradation.
Bei Degradation werden die Abzeichen in Gegenwart der Polizeiabteilung durch den ältesten
farbigen Dienstgrad entfernt.
B. Entfernung aus der Truppe.
Die Entfernung aus der Truppe hat den Verlust des Dienstgrades und der Ehrenzeichen
zur Folge. .
Die abgenommenen Ehrenzeichen sind dem Gouvernement zu übersenden. Der Bestrafte
erhält einen Entlassungsschein, auf welchem der Entlassungsgrund anzugeben ist. Landfremde (Ab-
schnitt III 2 A a) sind dem Polizeidepot zu überweisen.
5. Strafdienst.
Bei dem Strafdienst ist darauf zu achten, daß durch ihn die Disziplin nicht geschädigt
wird. Als Strafdienst eignen sich besonders Straswachen und Beaufsichtigung von Arbeitsdient
außer der Reihe, Aufenthalt auf der Wache während der freien Zeit, Strafexerzieren, Strafrapporte,
Arbeitsdienst.
Abschnitt IV.
Sonderbestimmungen. »
§1.DicAbschnittclbislllsindenkeineAnwendungfürdieZeit,inderfatbigeAW
gehörige der Polizeitruppe einem Teile der Schutztruppe zu militärischer Verwendung unterstellt find.
Für die Dauer einer solchen Unterstellung gelten für die farbigen Angehörigen der Polizeitruppe die
jeweils für die farbigen Angehörigen der Schutztruppe in Kraft stehenden strafrechtlichen und di-
ziplinaren Vorschriften.
Hinsichtlich der einer Expedition beigegebenen farbigen Angehörigen der Polizeitrup#e
stehen dem Expeditionsleiter die im Abschnitt II 9§ 2 aufgeführten Disziplinarstrafbefugnisse zu; di
strafrechtlichen Befugnisse sind die gleichen, wie die eines Bezirksamtmanns hinsichtlich der ihm unter“
stellten Polizei-Askaris. Die Zuziehung von Beisitzern bei der Hauptverhandlung kann unterbleiben,
wenn geeignete Personen nicht vorhanden sind.
Welche Unternehmungen als Expeditionen im Sinne des Abs. 1 anzusehen sind, bestimm
der Gouverneur, ist Gefahr im Verzuge der die Unternehmung anordnende Beamte. «
Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1913 in Kraft.
Daressalam, den 19. Oltober 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
*) Über Arrestantenlöhnung usw. siehe Löhnungs= und Verpflegungsordnung § 12 bzw. Anlage.