W 8720
Maß · und Gewichts · Ordnung für Deutsch-Ostafrika.
Vom 15. November 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 15. September 1900 (Kol. Bl. S. 699),
des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und der
S!, 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zu-
stimmung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet ver-
ordnet, was folgt: . s
§ 1. Die Grundlagen des Maßes und des Gewichts sind das Meter und das Kilogramm.
Für die Bildung der Einheiten, Teile und Vielfachen der Flächen-, Körper= und Gewichtsmaße
gellen die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Maß= und Gewichts-Ordnung für das Deutsche Reich
von 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349).
» 8 2. Zum Messen und Wägen im öffentlichen Verkehr, sofern dadurch der Umfang von
Leistungen bestimmt werden soll, dürfen nur geeichte Maße, Gewichte und Wagen angewendet und
bereit gehalten werden. Zum öffentlichen Verkehr gehört der Handelsverkehr auch dann, wenn er
nicht in offenen Verkaufsstellen stattfindet.
Den Maßen im Sinne dieser Verordnung stehen gleich die zur Raummessung bestimmten
Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten und für trockene Gegenstände.
urch Bekanntmachung des Gouverneurs kann für bestimmte Arten von Betrieben sowie
für bestimmte Waren, insbesondere für den Verkehr von und nach dem Auslande, die Anwendung
und Bereithaltung von Maßen und Gewichten gestattet werden, welche nicht auf den im § 1 ge-
nannten Grundlagen beruhen. « ,
§ 3. Die Eichung erfolgt durch Eichbehörden; Zahl und Sitz der Eichbehörden wird durch
Bekanntmachung des Gouverneurs bestimmt. Der Gouverneur erläßt auch die Bestimmungen über
die von den Eichbehörden zu erhebenden Gebühren für Neu= und Nacheichungen.
§ 4. Bei der Eichung sind die vom Gouverneur durch Bekanntmachung festzusetzenden
Stempel- und Jahreszeichen anzuwenden. «
, Eingeführte nicht gebrauchte Meßgeräte, welche von einem Staats= oder Gemeinde-Eichamt
mnerhalb des Deutschen Reichs oder der Kaiserlich Deutschen Normal-Eichungskommission nach den
dorschriften der Mah= und Gewichts-Ordnung für das Deutsche Reich geeicht sind, dürfen ohne Neu-
kichung angewendet werden.
§5 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 2 dieser Verordnung werden mit
Beldstrafe bis zu 100 Rupie oder mit Haft bestraft. Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbar-
machung oder die Einziehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte zu erkennen, auch kann deren Ver-
nichtung ausgesprochen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die Geräte dem Verurteilten
zehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus-
übrbar, so kann auf die Unbrauchbarmachung oder die Einziehung und auf die Vernichtung selb-
ländig erkannt werden. Auf Eingeborene und ihnen rechtlich gleichgestellte Farbige finden die
nach den Vorschriften der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 zulässigen Straf-
Mittel Anwendung.
§5 6. Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Kraft. Das Verhältnis zwischen
Frasila und Djisla einerseits und den Vielfachen des Kilogramms anderseits wird durch Bekannt-
machung des Gouverneurs bestimmt.
Daressalam, den 15. November 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Eergänzung der Joll-
verordnung vom 13. Juni 1903.7)
Vom 21. November 1912.
# Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 8183), des § 5 der
verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und der Kaiserlichen
rordnung vom 7. November 1902 (Kol. Bl. S. 603) wird hiermit verordnet, was folgt:
"*) Agl. „D. Kol. Bl.- 1008, Nr. 22, Beilage. S. 2 und S. 11.