Metadata : Kriegsmerkbuch für den Güterabfertigungs- und Wagendienst.

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Sendungen  mit  Rollgebühr  ist  mit  roter  Tinte  auf  jedem  Versandund
  Markenabgangsbuch  zu  vermerken.

(6)  Solange  der  Palketverkehr  nach  einzelnen  Teilen  des  Kriegsschauplatzes
  gesperrt  ist,  sind  die  Aufgeber  bei  der  Auflieferung  zu  befragen,
  auf  welchem  Kriegsschauplatz  sich  der  Empfänger  befindet.
Erforderlichenfalls  ist  die  Sendung  nicht  anzunehmen.

(7)  Sendungen  an  die  nach  den  besetzten  Bahnen  im  Auslande
abgeordneten  Eisenbahnbeamten  und  2arbeiter  sind  ebenfalls  nach  diesen
Vorschriften  zu  behandeln.

(8)  Die  Zuführung  zur  Weiterleitungsstelle  der  Sammelstation
geschieht  nach  feststehenden  Beförderungsplänen,  die  auch  in  den  Beklebezetteln
  anzugeben  sind.

(9)  Sendungen  im  Gewichte  von  mehr  als  50  kg  für  den
Frachtbrief  und  solche,  aus  deren  Art  und  Umfang  offenbar  die  Absicht
einer  Weiterverteilung  zu  geschäftlichen  Zwecken  erkennbar  ist,  sind  als
Privatgut  nach  den  Bestimmungen  unter  II  zu  behandeln.

(10)  Pakete  an  Angehörige  der  österreich-ungarischen  Feldarmee
können  nur  bei  den  Postanstalten  aufgeliefert  werden.

(11)  Für  die  zurückgehenden  und  die  vom  Feldheer  zur  Heimat
zu  befördernden  Sendungen  sind  die  wirklich  entsstehenden  Rollgelder
  in  der  gewöhnlichen  Weise  als  Nachnahme  (ohne  Provision)
von  den  Empfängern  einzuziehen.  Die  Sendungen  werden  nach  Verzollung
  unfrankiert  an  die  Empfänger  gesandt.

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II.  Güter  des  öffentlichen  Verkehrs.

A.  Allgemeines.

(1)  Infolge  Inanspruchnahme  der  Wagen  für  Heereszwecke  muß
die  Benutzung  der  gedeckten  Wagen  sowohl  im  Stückgut=  wie  im  Wagenladungsverkehr
  eingeschränkt  werden.  Die  aus  diesem  Anlaß  eingetretenen
Anderungen  der  §§  51—56  Allgemeine  Tarifvorschriften  (vgl.  S.  672
bis  673  des  Tarif=  und  Verkehrsanzeigers  von  1914)  sind  zu  beachten.

(2)  Verbleiung  der  offenen  Wagen  mit  Decke  und  der  K-Wagen
kann  dort,  wo  sie  Schwierigkeiten  und  Verzögerungen  im  Gefolge  hat,
nach  Anordnung  des  Verkehrsamts  unterbleiben.

(3)  Auf  Grund  des  §  24  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  sind
sämtliche  Lieferfristen  dieser  Ordnung  außer  Kraft  gesetzt.  Im  internationalen
  Verkehr  find  Zuschlagsfristen  in  den  Tarifverbänden  festgesetzt.

(4)  Allen  Sendungen,  die  mit  mehr  als  10  Mark  Nachnahme
belastet  sind,  müssen  Nachnahmebegleitscheine  beigegeben  werden.  Sie
sind  sofort  nach  Einzahlung  der  Nachnahme  mit  Empfangsbescheinigung
versehen  an  die  Versandstation  zurückzusenden  (AAV.  II.  8  20  Zif.  16.
Die  Versandstationen  dürfen  auf  keinen  Fall  Nachnahmen  auszahlen,
von  deren  Eingang  sie  nicht  durch  die  Bestimmungsstation  benachrichtigt
wurden.