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Sendungen mit Rollgebühr ist mit roter Tinte auf jedem Versandund
Markenabgangsbuch zu vermerken.
(6) Solange der Palketverkehr nach einzelnen Teilen des Kriegsschauplatzes
gesperrt ist, sind die Aufgeber bei der Auflieferung zu befragen,
auf welchem Kriegsschauplatz sich der Empfänger befindet.
Erforderlichenfalls ist die Sendung nicht anzunehmen.
(7) Sendungen an die nach den besetzten Bahnen im Auslande
abgeordneten Eisenbahnbeamten und 2arbeiter sind ebenfalls nach diesen
Vorschriften zu behandeln.
(8) Die Zuführung zur Weiterleitungsstelle der Sammelstation
geschieht nach feststehenden Beförderungsplänen, die auch in den Beklebezetteln
anzugeben sind.
(9) Sendungen im Gewichte von mehr als 50 kg für den
Frachtbrief und solche, aus deren Art und Umfang offenbar die Absicht
einer Weiterverteilung zu geschäftlichen Zwecken erkennbar ist, sind als
Privatgut nach den Bestimmungen unter II zu behandeln.
(10) Pakete an Angehörige der österreich-ungarischen Feldarmee
können nur bei den Postanstalten aufgeliefert werden.
(11) Für die zurückgehenden und die vom Feldheer zur Heimat
zu befördernden Sendungen sind die wirklich entsstehenden Rollgelder
in der gewöhnlichen Weise als Nachnahme (ohne Provision)
von den Empfängern einzuziehen. Die Sendungen werden nach Verzollung
unfrankiert an die Empfänger gesandt.
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II. Güter des öffentlichen Verkehrs.
A. Allgemeines.
(1) Infolge Inanspruchnahme der Wagen für Heereszwecke muß
die Benutzung der gedeckten Wagen sowohl im Stückgut= wie im Wagenladungsverkehr
eingeschränkt werden. Die aus diesem Anlaß eingetretenen
Anderungen der §§ 51—56 Allgemeine Tarifvorschriften (vgl. S. 672
bis 673 des Tarif= und Verkehrsanzeigers von 1914) sind zu beachten.
(2) Verbleiung der offenen Wagen mit Decke und der K-Wagen
kann dort, wo sie Schwierigkeiten und Verzögerungen im Gefolge hat,
nach Anordnung des Verkehrsamts unterbleiben.
(3) Auf Grund des § 24 der Eisenbahn-Verkehrsordnung sind
sämtliche Lieferfristen dieser Ordnung außer Kraft gesetzt. Im internationalen
Verkehr find Zuschlagsfristen in den Tarifverbänden festgesetzt.
(4) Allen Sendungen, die mit mehr als 10 Mark Nachnahme
belastet sind, müssen Nachnahmebegleitscheine beigegeben werden. Sie
sind sofort nach Einzahlung der Nachnahme mit Empfangsbescheinigung
versehen an die Versandstation zurückzusenden (AAV. II. 8 20 Zif. 16.
Die Versandstationen dürfen auf keinen Fall Nachnahmen auszahlen,
von deren Eingang sie nicht durch die Bestimmungsstation benachrichtigt
wurden.