Metadata : Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

$  15.  Verwaltungsgerichtsbarkeit.  251

unter  sich  als  streitende  Teile  auftreten;  man  spricht  dann  von
„Parteistreitigkeiten  des  öffentlichen  Rechts‘.  Aber  auch
in  den  Fällen,  in  denen  der  Private  gegen  eine  Verfügung  einer
Staatsbehörde  vor  den  Verwaltungsgerichten  auftritt,  steht  prozessual
  der  Staat  dem  Kläger  in  der  Rolle  einer  Partei  gegenüber.‘
  Denn  das  Verwaltungsgericht  soll  entscheiden,  was
zwischen  den  zwei  selbständigen  Rechtssubjekten,  Staat  und
Privatmann,  Rechtens  ist.  Einzelne  Gesetze  (Preußen,  Baden)
bringen  dies  auch  sprachlich  scharf  zum  Ausdruck.°t  Formell
erscheint  dort  als  Beklagter  die  Behörde,  welche  die  angefochtene
Verfügung  erlassen  hat.  Anders  liegen  die  Dinge  auch  nicht  in
den  Staaten,  deren  Gesetze  sich  gescheut  haben,  den  Staat  vor
den  Verwaltungsgerichten  in  der  Rolle  einer  Partei  auftreten  zu
lassen.  Denn  auch  dort  ist  vorgesehen,  daß  für  die  Vertretung
des  Staatsinteresses  ein  besonderer  Beamter  vor  dem  Verwaltungsgerichte
  erscheint,  welcher  ‚dans  l’interet  de  la  loi‘“  Anträge
  stellt.  So  besitzt  Bayern  eine  besondere  Staatsanwaltschaft
  beim  Verwaltungsgerichtshof  °°  und  in  den  übrigen
Staaten  kann  ein  besonderer  Kommissar  des  zuständigen  Ministeriums
  das  öffentliche  Interesse  vor  dem  Verwaltungsgerichte
verteidigen.‘

e2  7.B.:  Württemberg.  Verwaltungsrechtspflegegesetz,  Art.  10;  Sächs.
Verwaltungsrechtspflegegesetz  $  21  u.  a.  m.

63  Schultzenstein,  Parteien,  Parteifähigkeit  und  Parteibegriff  im
Verwaltungsstreitverfahren  nach  dem  Landesverwaltungsgesetze  (Verwaltungsarchiv
  XII  112);  Die  Versäumung  von  Prozeßhandlungen  der  Parteien
im  Verwaltungsstreitverfahren  nach  dem  Geretze  v.  30.  Juli  1883  (Verwaltungsarchiv
  XXI  369).

6%  Preuß.  Landesverwaltungsgesetz  $  63:  „..  .  .  In  der  Klage  ist
ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen,  und  sind  die  Person  des  Beklagten,
der  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden
Tatsachen  genau  zu  bezeichnen.‘  Bad.  Verwaltungsrechtepflegegesetz
  8  6.

65  Bayr.  Verwaltungsgerichtsgesetz,  Art.  4,  5,  41,  42,  50.

66  Vgl.  z.  B.  Württemberg.  Verwaltungsrechtspflegegesetz,  Art.  20,
43,  52.  Für  Preußen:  Parey,  Rechtsgrundsätze  des  Preuß.  Ob.-Verw.-Ger.
II  S.  1251  Nr.  294.  Kamptz,  Rechtsprechung  des  Preuß.  Ob.-Verw.-Ger.
IV  S.  1250  und  Landesverwaltungsgesetz  $  74.  Hessisches  Verwaltungsrechtspflegegesetz
  Art.  89,  vgl.  auch  Art.  78.  Staatsvertrag  betr.  Thüring.
  Oberverwaltungsgericht  Art.  26.