Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

165

sung  eines  Leibverhaftsbefehles,  so  ist  in  dem
Beschlusse  die  dem  Beschuldigten  zur  Last  liegende
  That  auseinanderzusetzen  und  deren  Eigenschaft
  unter  Anführung  der  auf  dieselbe  anwendbaren
  Strafbestimmungen  anzugeben.

Slebenter  Abschnitt.
Dieciplinar-Strafbestimmungen.
Art.  151.

Beamte,  welche  glaubhafte  enntniß  von  der
bevorstehenden  Ansführung  eines  Verbrechens
oder  Vergehens  oder  einer  strafbaren  Zuwiderhandlung
  gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  über
Erhebung  und  Sicherung  öffentlicher  Abgaben
oder  Gefälle  erlangt  haben  und  vermöge  ihres
Amtes  oder  öffentlichen  Dienstes  die  Begehung
der  Handlung  zu  verhindern  verpflichtet  sind,
sollen,  wenn  sie  diese  Verhinderung  vorsätzli!)
unterlassen  und  die  betreffende  strafbare  Handlung
  ausgeführt  oder  ein  strafbarer  Versuch  derselben
  begangen  worden  ist,  mit  Geld  bis  zu
300  Thalern  disciplinär  bestraft  werden,  soferne
nicht  nach  sonstigen  gesetzlichen  Bestimmungen
eine  anderweitige  Strafe  Platz  greift.

Art.  152.

Beamte,  welchen  die  Verübung  eines  Verbrechens
  oder  eines  Vergehens  oder  einer  strafbaren
  Zuwiderhandlung  gegen  die  gesetzlichen
Vorschriften  in  Bezug  auf  Erhebung  und  Sicherung
  öffentlicher  Abgaben  oder  Gefälle  bekannt
  geworden  ist,  sollen,  wenn  sie  zur  Anzeige
dieser  strafbaren  Handlungen  vermöge  ihres
Amtes  verpflichtet  sind  und  diese  Anzeige  vorsätzlich
  unterlassen,  bei  unterlassener  Anzeige  eines
Verbrechens  mit  Geld  bis  zu  200  Thalern  und

166

in  den  übrigen  Fällen  bis  zu  100  Thalern
ciplinär  bestraft  werden,  soweit  nicht  ander
tige  Strafbestimmungen  hiefür  bestehen.

Art.  153.

Ein  Beamter,  welcher  vorsätzlich  seiner  Dienstpflicht
  zuwiderhandelt,  um  dadurch  einem  Andern
  Schaden  zuzufügen  oder  sich  oder  einem
Dritten  einen  rechtswidrigen  Vortheil  zu  verschaffen,
  wird,  wenn  die  Handlung  unter  keine
andere  Strafbestimmung  fällt,  disciplinär  mit
Geld  bis  zu  100  Thalern  gestraft.

Art.  154.

Ein  Beamter,  welcher  mit  Verletzung  seiner
Amtspflicht  Thatsachen,  die  ihm  nur  durch  sein
Dienstverhältniß  bekannt  geworden  sind,  einem
Andern  eröffnet  oder  Acten  oder  Urkunden,  die
ihm  vermöge  seines  Dienstverhältnisses  anvertraut
  oder  zugänglich  sind,  einem  Andern  zur
Einsicht  oder  zum  Gebrauche  überläßt  oder  Abschrift
  solcher  Acten  oder  Urkunden  einem  Andern
  mittheilt  oder  zu  nehmen  gestattet,  ist  mit
Geld  bis  zu  200  Thalern  disciplinär  zu  bestrafen,
  soferne  er  nicht  eine  anderweitige  Strafe
verwirkt  hat.

Art.  155.

Notare  oder  Gerichtsvollzieher,  welche  bei  den
ihnen  in  ihrer  dienstlichen  Eigenschaft  anvertrauten
  Angelegenheiten  wissentlich  zum  Nachtheile
  ihrer  Clienten  handeln,  werden  mit  Geld
bis  zu  fünfhundert  Thalern  disciplinär  bestraft.

Art.  156.

In  den  Fällen  der  Art.  151  bis  155  kann
zugleich  auf  disciplinäre  Entziehung  des  Amtes
erkannt  werden.

13“