Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

284  Die  Organisation  des  Deutschen  Reiches.

Dieser  außerordentlich  bestrittene  Artikel  muß,  da  er  eine  Ausnahmebestimmung
  enthält,  einschränkend,  nicht  ausdehnend,  ausgelegt
werden.  Ein  bedeutungsvolles  vertragsmäßiges  Element  einschließend,
vermag  er  die  gedeihliche  Entwickelung  des  Reiches  möglicherweise  zu
hemmen,  indem  er  allerdings  dem  status  quo  unwandelbare  Heiligkeit
  beilegt.

1.  Einig  ist  man  darüber,  daß  dieser  Artikel  sich  auf  die  Ausnahmerechte
  bezieht,  die  oben  erwähnt  werden,  und  zwar  auf

Art.  4  Nr.  1,  8,  10;  Art.  35,  38,  46,  52,  sowie  die  Schlußbestimmungen
  zum  XI.  und  XII.  Abschnitt.  (Ueber  Art.  34
vgl.  S.  283  Note  1.)

2.  Außerdem  aber  gehören  hierher  auch  die  positiven  Sonderrechte:
Inhalt  und  Wortlaut  des  Artikels  sprechen  dafür  und  somit  ist
Art.  78  auch  auf  das  Präsidialrecht  Preußens  und  die  im  Art.  8
bewilligten  Rechte  anzuwenden.

3.  Jede  weitere  Ausdehnung  ist,  wie  sich  klar  ergibt,  ausgeschlossen,
  und  „vollkommen  bodenlos“  (Zorn).  Man  hat  auch  nicht
an  eine  solche  gedacht,  bis  Freiherr  v.  Friesen  in  der  zweiten
sächsischen  Kammer  am  23.  Februar  1873  die  Behauptung  aufstellte,
Art.  78  Abs.  2  sei  auf  alle  jura  singulorum  anwendbat.:  Solche
„jura  singulorum“  im  älleren  Sinne  gibt  es  aber  nicht.  Das  Reich
kann  als  über  den  Staaten  stehende  Gewalt  alle  solche  Rechte  entziehen,
  und  ist  ein  genügender  Schutz  gegen  jeden  Uebergriff  ja  in
Art.  78  Abs.  1  enthalten.  Man  hat  vollkommen  recht,  wenn  man
jene  Auslegung  als  rechtlich  unhaltbar  und  politisch  gefährlich  bezeichnet
  und  das  liberum  veto  des  polnischen  Reichstages  in  ihr
erkennt.  Uebrigens  ist  diese  Auffassung  auch  nur  vereinzelt  vertreten
worden  und  es  ist  im  wesentlichen  anerkannt,  daß  Rechte,  die,  durch
die  Reichsverfassung  nicht  fest  bestimmbar  sind,  hier  nicht  in
Frage  stehen.

aicur  von  Zorn  u.  G.  Meyer  V  des  bayerischen  Vertrages  dienen
bestritte  (es  heißt  dort  „insbesondere  die
*  dnalen  1872,  S.  1616.  aunter  Ziffer  III  angeführten  Be-:
  Vgl.  besonders  Zorn  S.  88,  stimmungen“,  d.  h.  die  oben  ad  1
90  (egen  Seydel,  Riedel).  Zur  genannten).
Auslegung  kann  auch  besonders  Art.