Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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Bei  den  Verhandlungen  über  die  Beschwerde  des  Holzhändlers  Helde  wegen
der  Abgaben,  welche  von  der  Stadt  Münden  von  den  bei  derselben  auf  der
Werra  vorübergeflößten  Hölzern  erhoben  wurden,  war  es  zur  Sprache  gekommen,
daß  auf  der  Saale  noch  die  Erhebung  ähnlicher  Floßabgaben,  teils  für
Rechnung  der  Uferstaaten,  teils  für  Rechnung  der  Kommunen  und  Privater
stattfand.  Dem  Bundesrat  ging  infolge  dessen  im  Dezember  1868  eine  Pro—
position  Bismarcks  wegen  Abänderung  dieser  Verhältnisse  zu.  Eine  gesetzliche
Regelung  erfolgte  erst  im  Jahre  1870.

Auf  die  Resolution  des  Reichstags  auf  Anknüpfung  von  Verhand—
lungen  über  Befreiung  des  Privateigentums  im  Seekriege  beschloß
der  Bundesrat,  den  Bundeskanzler  zu  ersuchen,  dahin  zu  wirken,  daß  nach  Zeit
und  Umständen  auf  geeignetem  Wege,  namentlich  durch  Verträge  mit  fremden
Staaten,  die  Freiheit  des  Privateigentums  zur  See  in  Kriegszeiten  festgestellt
werde.  In  der  Folge  leitete  der  Kanzler  mit  einigen  ausländischen  Mächten,
von  denen  er  wußte,  daß  sie  diesem  Grundsatz  günstig  seien,  insbesondere  mit
den  Vereinigten  Staaten  von  Nordamerika,  entsprechende  Verhandlungen  ein.)

In  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  29.  April  1868  teilte  das  Präsidium
mit,  daß  die  Bundesflagge  ferner  anerkannt  worden  sei  von  China,  Japan,
Siam,  Chili,  Peru,  Ecuador,  Guatemala,  Costa  Rica,  Panama,  Hayti,  Hawai
und  Sansibar  und  zwar  mit  der  Zusage,  daß  den  unter  der  Bundesflagge
fahrenden  Kauffahrteischiffen  diejenigen  Rechte  zustehen  sollen,  welche  den  Kauffahrteischiffen
  der  Bundesstaaten  eingeräumt  waren.“)

Auf  den  Antrag  Hamburgs,  den  Erlaß  einer  allgemeinen  Strandungsordnung
  für  Norddeutschland  in  Erwägung  zu  ziehen,)  beschloß  der

 

 

d.  dem  Präsidium  wird  endlich  anheimgegeben,  sei  es  auf  dem  Wege  der  Bundesgesetzgebung,
  sei  es  durch  Aufforderung  an  die  betreffenden  Bundesregierungen,  die  erforderlichen
gesetzlichen  Verfügungen  zu  veranlassen,  um  für  den  etwaigen  Fall  der  Aufbringung  eines
deutschen  Schiffes  die  in  den  mehrerwähnten  Verträgen  vorgesehene  Untersuchung  und  Bestrafung
  des  Sklavenhandels  und  der  damit  zusammenhängenden  Uebertretungen  in  allen
Bundesstaaten  sicher  zu  stellen.

*)  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  224  vom  24.  September  1868.  Ich  erwähne
  noch  Anträge  Bismarcks  wegen  Anwendung  gemeinsamer  Schiffscertifikate  (März  1868)
und  die  Herstellung  eines  internationalen  Signalbuchs  (Juni  1868).

**)  Ueber  eine  den  Bundesrat  beschäftigende  Differenz  zwischen  dem  Norddeutschen
Bund  und  Belgien  wegen  Anerkennung  der  Bundesflagge  vergleiche  die  „Norddeutsche
Allgemeine  Zeitung“  Nr.  88  vom  15.  April  1868.  Die  Bestimmungen  des  Bundeskanzlers
an  das  Staatsministerium,  betreffend  das  Verhältnis  der  Kriegsmarine  zur  Handelsmarine
des  Norddeutschen  Bundes,  finden  sich  abgedruckt  in  der  „Norddeutschen  Allgemeinen  Zeitung“
Nr.  23  vom  28.  Januar  1868.  .

«’«·)DerAntragstütztesichnamentlichdarauf,daßandenMündungenderElbe,
wo  nach  der  Verschiedenheit  der  Territorien  drei  oder  vier  verschiedene,  zum  Teil  veraltete
Strandungsordnungen  in  Kraft  waren,  das  Bedürfnis  nach  einer  besseren  Regelung  des

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