Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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II. Allgemeine Bestimmungen. 
5 3. Pflicht zur Beförderung. 
(1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn 
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen 
der Eisenbahn entsprochen wird; 
die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der ötfeot- 
lichen Ordnung verboten iet: 
3. die Beförderung wit den regelmäligen Beförderungsmitteln möglich ist; 
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt :„ 
betrachten eind. · 
(2) Gegenetände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen 
nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung nicht anzunehmen. 
(3) Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, braucht 
die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vor- 
handen sind. 
5 4. Züge. 
(1) Zur Beförderung dienen die regelmitßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach 
Bedarf verkebrenden Züge. 
() Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der 
Eisenbahn. 
i b. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute. 
Die Eisenbahn haftet für ihre Lente und für andere Personen, deren asie eich bei 
Ausführung der Beförderung bedient- 
5§ 6. Tarife. 
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag 
mahßgebenden Bestimmungen, über die Beförderungspreise und die Nebengebühren Aoskuntt 
geben. Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung. Sie eind bei Erfüllung 
der darin angegebenen Bedingungen für jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
(2) Die Beförderungspreise milesen dem Betrage nach feststehen. 
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist verboten 
und nichbtig. 
(4) Für milde oder öflentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der Eisenbabn 
sind Begünstigungen mit Genebhmigung des Gouverneurs nach Zustimmung des Reichs-Kolonial- 
amts zulässig. 
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhungen oder 
andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen frühestens zwei Monate nach der Ver- 
öffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war. 
5 7. Beschwerden. 
(I) Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden. 
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen. 
5 8. Meinungeverschiedenheiten. 
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet 
auf den mit Weißen besetsten Stationen der weiße Aufsichtsbeamte, auf den anderen Stationen 
und während der Fahrt der weihe Zugbeamte. Der Gouverneur kann bestimmen, ob ulet 
inwieweit in den Flllen, wo ein weißer Zugbesmter nicht vorhanden ist, auf den mit 
Fardigen besetsten Stationen und während der Fahrt die Anordnung des farbigen Statione- 
vorstehers oder farbigen Zugfübrers s0 lange gelten soll, bis die Entscheidung des woißen 
Aufsichtabenmten der nlobstfolgenden Station angerufen werden kann. 
8 9. Zahlungemittel. 
Aufßer den gesetzslichen Zahlungemitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in des 
Nachbarländern gesetslcben Kurs besitsende Gold- und Slibergeld ansunehmen, eofern de2 
Umlauf solchen Geldes nicht vom Gouverneur untersagt ist. Den Annahmekurs hat der 
Gouverneur festrusetsen. Er ist bei den Abfertigungestellen durch Schalteranshang zu ver- 
öttentlichen.
	        
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