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II. Allgemeine Bestimmungen.
5 3. Pflicht zur Beförderung.
(1) Die Beförderung kann nicht verweigert werden, wenn
1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen
der Eisenbahn entsprochen wird;
die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der ötfeot-
lichen Ordnung verboten iet:
3. die Beförderung wit den regelmäligen Beförderungsmitteln möglich ist;
4. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die als höhere Gewalt :„
betrachten eind. ·
(2) Gegenetände, die sich nach der Anlage oder dem Betriebe der beteiligten Bahnen
nicht zur Beförderung eignen, braucht die Eisenbahn zur Beförderung nicht anzunehmen.
(3) Gegenstände, deren Ein- oder Ausladen besondere Vorrichtungen erfordert, braucht
die Eisenbahn nur auf und nach solchen Stationen anzunehmen, wo die Vorrichtungen vor-
handen sind.
5 4. Züge.
(1) Zur Beförderung dienen die regelmitßig nach bestimmtem Fahrplan und die nach
Bedarf verkebrenden Züge.
() Die Ausführung von Sonderfahrten auf Bestellung unterliegt dem Ermessen der
Eisenbahn.
i b. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute.
Die Eisenbahn haftet für ihre Lente und für andere Personen, deren asie eich bei
Ausführung der Beförderung bedient-
5§ 6. Tarife.
(1) Die Eisenbahn hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag
mahßgebenden Bestimmungen, über die Beförderungspreise und die Nebengebühren Aoskuntt
geben. Die Tarife bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung. Sie eind bei Erfüllung
der darin angegebenen Bedingungen für jedermann in derselben Weise anzuwenden.
(2) Die Beförderungspreise milesen dem Betrage nach feststehen.
(3) Jede Preisermäßigung oder sonstige Begünstigung gegenüber den Tarifen ist verboten
und nichbtig.
(4) Für milde oder öflentliche Zwecke oder im dienstlichen Interesse der Eisenbabn
sind Begünstigungen mit Genebhmigung des Gouverneurs nach Zustimmung des Reichs-Kolonial-
amts zulässig.
(5) Die Tarife treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft, Tariferhöhungen oder
andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen frühestens zwei Monate nach der Ver-
öffentlichung, wenn nicht der Tarif nur für eine bestimmte Zeit eingeführt war.
5 7. Beschwerden.
(I) Beschwerden können mündlich oder schriftlich angebracht werden.
(2) Auf Beschwerden ist sobald wie möglich ein Bescheid zu erteilen.
5 8. Meinungeverschiedenheiten.
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Publikum und den Bediensteten entscheidet
auf den mit Weißen besetsten Stationen der weiße Aufsichtsbeamte, auf den anderen Stationen
und während der Fahrt der weihe Zugbeamte. Der Gouverneur kann bestimmen, ob ulet
inwieweit in den Flllen, wo ein weißer Zugbesmter nicht vorhanden ist, auf den mit
Fardigen besetsten Stationen und während der Fahrt die Anordnung des farbigen Statione-
vorstehers oder farbigen Zugfübrers s0 lange gelten soll, bis die Entscheidung des woißen
Aufsichtabenmten der nlobstfolgenden Station angerufen werden kann.
8 9. Zahlungemittel.
Aufßer den gesetzslichen Zahlungemitteln ist, wo das Bedürfnis besteht, auch das in des
Nachbarländern gesetslcben Kurs besitsende Gold- und Slibergeld ansunehmen, eofern de2
Umlauf solchen Geldes nicht vom Gouverneur untersagt ist. Den Annahmekurs hat der
Gouverneur festrusetsen. Er ist bei den Abfertigungestellen durch Schalteranshang zu ver-
öttentlichen.