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verhindern, so hat die Eisenbahn für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke tunlichst
auf andere Weise zu sorgen.
(6) Zugverspätungen, die wehr als 30 Minuten betragen, und größere Betriebsstörungen
sind auf den mit Weißen besetzten Stationen durch Anschlag bekanntzumachen.
5 27. Mitnahme von Tieren in die Personenzüge.
(1) Tiere dürfen in das Innere der Personenwagen nicht mitgenommen werden.
(2) Ausgenommen sind kleine Hunde, die auf dem Schoße getragen werden, wenn
ihrer Mitnahme in das Abteil von den Mitreisenden nicht widersprochen wird. Ob und unter
welchen Bedingungen andere kleine Tiere in die Personenwagen mitgenommen werden dirken,
bestimmt nach Benehmen mit der Eisenbahn der Gouverneur. Hunde jeder Größe dürfen mit-
geführt werden, wenn ihren Besitzern ein besonderes Abteil zur Verfügung gestellt werden kann.
(3) Im übrigen gelten für Hunde, die von Reisenden mitgeführt werden, folgende
Vorschriften:
1. Hunde in genügend sicheren Behältern kann die Eisenbahn zur Beförderung
in den Gepäck- oder Güterwagen zulassen.
2. Nicht in Behältern verwahrte Hunde sind in besonderen Wagenräumen zu
befördern. Sind solche nicht vorhanden oder schon besetzt, so kann die
Beförderung nicht verlangt werden.
3. Für das Ein- und Ausladen sowie für das Umladen der Hunde auf Dbergangs-
stationen hat der Reisende zu sorgen.
4. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, die nicht sofort nach Ankunft auf
der Bestimmungestation abgebolt werden, zu verwahren.
(4) Ausnahmsweise kann Jägern gestattet werden, mit ihren Hunden in Gepäck oder
Güterwagen Platz zu nehmen, wenn kein Bedenken wegen der darin verladenen Gepäckstücke
und Güter oder wegen der Persönlichen Sicherheit der Reisenden bestebt.
(5) Im Tarif ist zu bestimmen, ob und für welche Tiere der Reisende eine Beförderungs.
gebühr zu bezablen hat. Dber die Zahlung ist ihm ein Ausweis zu erteilen. ·
(6) Der Tarif hat vorzuschreiben, welche Zuschläge zu entrichten sind, wenn ein
gebührenpflichtiges Tier ohne Ausweis mitgeführt wird. «
In anderen als den im Abs. (2) erwähnten Fällen ist das Tier aus dem Personenwagen
azu entfernen. Die Vorschrift im § 16 Abe. (6) gilt sinngemüß.
(7) Wegen sonstiger Beförderung von Tieren siebe 58 30 Abs. (3). 40 fl. und 48 fl.
§ 26. Mitnahme von Hanudgepäck in die Personenwagen.
(1) Leicht tragbare Gegenstände (Handgepück) dürfen in die Personenwagen wit-
genommen werden, wenn die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden, und keine Zoll.
Steuer- oder Polizeivorschriften entgegerstehen.
(2) In der ersten und zweiten Wagenklasse steht dem Reisenden nur der Raum üder
und unter seinem Sitsplatze für Handgepäck zur Verfügung. Auf den Sitzplätzen und in den
Güngen darf Handgepäck nicht untergebracht werden.
(3) In die letzte Klasse und in Wagen ohne Sitzplätze dürfen auch Handwerkreaog,
Tornieter, Traglasten in Körben, Säcken oder Kiepen und ähnliche Gegenstände, auch kleinere
Tiere, mitgenommen werden, wie sie ein Folgäönger tragen kann. ,
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wenn sie nicht als Stückgut aufgegeben werden, auf Gepäckschein unter Berechnung der Frech
für Reisegeplick abrufertigen. »
(5) Der Reisende hat die von ihm mitgeführten Sachen selbet zu beaufeichtigen. Die
Eisenbahn haftet dafür nur, wenn sie ein Verschulden trifft.
(6) Fahrräüder — gleichviel ob zerlegt oder unzerlegt — dürfen in die Personenwagen
nicht mitgenommen werden.
5 29. Von der Mitnahme ausgeschlossene Gegenstände.
(1) Geführliche Gegenstände, insbesondere geladene Schuhwaffen, ferner er plsion
geflhrliche, leicht entzündliche, tzende, übelriechende Stoffe und dergleichen sind von -
NMitnahme ausgeschlossen. Inwieweit auch andere Gegenstände von der Mitnahme ausgeschlossen
sind, hat der Tarif au bestimmen. ·