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VIII. Beförderung von Gütern.
8 68. Durchgehénde Beförderung.
Die Eisenbahn ist verpflchtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für den.
Güterverkehr eingerichteten Stationen der aneinander anschlietenden Eisenbahnen des be-
treffenden Schutzgebietes anzunehmen, ohne e ee für den bObergang von einer Bahn auf die
andere einer Vermittelungsadresse bedark
8 54. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur dedingangeweise
zur Beförderung zugelassene Gegenstände.
(1) Vvon der Beförderung ausgeschlossen sind, soweit nicht vom Gouverneur Ausnahmen
zugelaseen sind:
1. piossbiche Gegenstände):
a) Sprengetoffe *#),
b) Munition,
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper,
d) verdichtete und verflüssigte Gase,
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung
unterstützende Gase entwickeln;
2. gelbstentzündliche Stoffe.
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen:
. diejenigen explosionsgefährlichen Gegenetände und selbstentzündlichen Stoffe
Abs. (1)), sowie brennbare Flüssigkeiten, giftige, Rtzende und fänlniafshige
Stoffe, die nach näberer Bestimmung des Gouverneure Dur unter Beobachtung
gewisser Sicherheitsvorechriften befördert werden dürfen.
k Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert,
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders wertvolle Spitzen und besonders
wertvolle Stickereien sowie andere Kostbarkeiten, ferner Kegonstae., wie
Gemälde, Bildwerke, Gegenetände aus Erzguß, Kunsteltertüm
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstknde — der Tarif zu
bestimmen.
Ale Papiere mit Geldwert eind nicht zu behandeln: Postfreimarken,
Stempelbogen und Stempelmarken sowie Hhnliche amtliche Wertzeichen.
Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem
Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht.
Ibre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu vereinbarenden
Bedingungen abhüngig machen.
Eisenbabmnfahrzeuge, die auf eigenen Rüdern befördert werden sollen.
Sie müssen sich in lauffthigem Zustande beflnden. Lokomotiven, Tender,
Dampf- und Kraftwagen müssen von einem sachveretändigen Beauftragten des
Absendere begleitet sein.
8§ 55. Frachtbrief; seine Form.
(1) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, deesen Moster der Gou-
* im Einvernehmen mit der Eisenbahn festausetzen hat. Ebenso hat der Gouverneur
Einvernehmen mit der Eisenbahn zu bestimmen, ob und wieviel Nebenausfertigungen dem
Pnehttrieke beizugeben sind. Soweit eilgutmäsige Beförderung eingeführt ist, hat der Fracht-
wief oden und untem le einen roten QOuerstreifen von 1 cm Breite zu tragen.
bore (2) Zu den Frachtbriefen ist weiles Schreibpapier in der vom Gouverneur. vorgeschrie-
dir enheit zu verwenden. aAlle Güterabfertigungsstellen sind verpflichtet, Fracht-
riets a den im Tarife festrusetzenden Preisen zu verkaufen.
di (5) Die stark umrabmten Teile des Musters eind für die Eintragungen der Eisenbahn,
" ednigea für die Eintragungen dees Absendere bestimmt Vvergleiche jedoch §6 56 Abs. (1) ).
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n10. * —— — im Sinne . Paragraphen gehören alle explo-
— EGm*.] [ * — u nicht n 1. oder sprangswecken. dienen, durch Flammen-
t m syst-sen gobraeht werden können und gegen Stos und Schlag nicht empfindlicher alnd
ören nicht su den Sprenguatoffen im Sinne dletes Parsgraphen.
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