Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 193 20 
VIII. Beförderung von Gütern. 
8 68. Durchgehénde Beförderung. 
Die Eisenbahn ist verpflchtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für den. 
Güterverkehr eingerichteten Stationen der aneinander anschlietenden Eisenbahnen des be- 
treffenden Schutzgebietes anzunehmen, ohne e ee für den bObergang von einer Bahn auf die 
andere einer Vermittelungsadresse bedark 
8 54. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur dedingangeweise 
zur Beförderung zugelassene Gegenstände. 
(1) Vvon der Beförderung ausgeschlossen sind, soweit nicht vom Gouverneur Ausnahmen 
zugelaseen sind: 
1. piossbiche Gegenstände): 
a) Sprengetoffe *#), 
b) Munition, 
c) Zündwaren und Feuerwerkskörper, 
d) verdichtete und verflüssigte Gase, 
e) Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung 
unterstützende Gase entwickeln; 
2. gelbstentzündliche Stoffe. 
(2) Bedingungsweise sind zur Beförderung zugelassen: 
. diejenigen explosionsgefährlichen Gegenetände und selbstentzündlichen Stoffe 
Abs. (1)), sowie brennbare Flüssigkeiten, giftige, Rtzende und fänlniafshige 
Stoffe, die nach näberer Bestimmung des Gouverneure Dur unter Beobachtung 
gewisser Sicherheitsvorechriften befördert werden dürfen. 
k Gold- und Silberbarren, Platina, Geld, Münzen und Papiere mit Geldwert, 
Dokumente, Edelsteine, echte Perlen, besonders wertvolle Spitzen und besonders 
wertvolle Stickereien sowie andere Kostbarkeiten, ferner Kegonstae., wie 
Gemälde, Bildwerke, Gegenetände aus Erzguß, Kunsteltertüm 
Die Beförderungsbedingungen für diese Gegenstknde — der Tarif zu 
bestimmen. 
Ale Papiere mit Geldwert eind nicht zu behandeln: Postfreimarken, 
Stempelbogen und Stempelmarken sowie Hhnliche amtliche Wertzeichen. 
Gegenstände, deren Verladung oder Beförderung nach der Anlage oder dem 
Betrieb einer beteiligten Bahn außergewöhnliche Schwierigkeit verursacht. 
Ibre Beförderung kann die Eisenbahn von besonders zu vereinbarenden 
Bedingungen abhüngig machen. 
Eisenbabmnfahrzeuge, die auf eigenen Rüdern befördert werden sollen. 
Sie müssen sich in lauffthigem Zustande beflnden. Lokomotiven, Tender, 
Dampf- und Kraftwagen müssen von einem sachveretändigen Beauftragten des 
Absendere begleitet sein. 
8§ 55. Frachtbrief; seine Form. 
(1) Jede Sendung muß von einem Frachtbriefe begleitet sein, deesen Moster der Gou- 
* im Einvernehmen mit der Eisenbahn festausetzen hat. Ebenso hat der Gouverneur 
Einvernehmen mit der Eisenbahn zu bestimmen, ob und wieviel Nebenausfertigungen dem 
Pnehttrieke beizugeben sind. Soweit eilgutmäsige Beförderung eingeführt ist, hat der Fracht- 
wief oden und untem le einen roten QOuerstreifen von 1 cm Breite zu tragen. 
bore (2) Zu den Frachtbriefen ist weiles Schreibpapier in der vom Gouverneur. vorgeschrie- 
dir enheit zu verwenden. aAlle Güterabfertigungsstellen sind verpflichtet, Fracht- 
riets a den im Tarife festrusetzenden Preisen zu verkaufen. 
di (5) Die stark umrabmten Teile des Musters eind für die Eintragungen der Eisenbahn, 
" ednigea für die Eintragungen dees Absendere bestimmt Vvergleiche jedoch §6 56 Abs. (1) ). 
. 
rl 
* 
n10. * —— — im Sinne . Paragraphen gehören alle explo- 
— EGm*.] [ * — u nicht n 1. oder sprangswecken. dienen, durch Flammen- 
t m syst-sen gobraeht werden können und gegen Stos und Schlag nicht empfindlicher alnd 
ören nicht su den Sprenguatoffen im Sinne dletes Parsgraphen. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.