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gebracht werden, zum Beispiel von Sendung des N. N.u „im Auftrage des N.N.: „zur Verfügung
des N. N., zzur Weiterbeförderung an N. N.-, „für Dampfer N. N.-, versichert bei N. N.-, „zur
Ausfahr nach N. N.-, Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich.
(6) Die Aufnahme anderer Erklärungen in den Frachtbrief und die Beifügung anderer
Schriftstücke zum Frachtbriefe sind unzuläseig, soweit es nicht durch diese Ordnung oder —
mit Genehmigung des Gouverneurs — im Tarife vorgeschrieben oder für statthaft erklärt ist.
Die Erklirungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen.
(9) Alle Eintragungen im Frachtbriefe müssen in deutscher Sprache geschehen; Aus-
nahmen sind mit Genchmigung des Gouverneurs Dach Zustimmung des Reiche-Kolonialamts
zulässig. Die Eintragungen dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden.
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Anderung die Unterschrift des Absenders beigesetzt ist. Anderungen von Ziffern müssen in
Buchstaben wiederholt werden. - ·
§ 57. Haftung für die Angaben im Frachtbriefe.
Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in
den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus un-
richtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entspringen.
Die Haftung des Absenders Hndert sich nicht, wenn die Güterabfertigungestelle auf
seinen Antrag den Frachtbrief ausfüllt.
8 68. Prüftug des Inbalte der Sendung. Feststellung von Anzahl und Gewicht.
« (1) Die Eisenbahn ist berechtigt, die Ubereinstimmung der Sendung mit dem Fracht-
briefe nach. Stückzabl, Gewicht und Inhalt jederzeit zu prüfen. Gebühren dürfen hierfür nicht
erhoben werden, sofern die Eisenbahn Abfertigungsgebühren erhebt. Zur Prüfung des Inhalts
ist dor Verfügungsberechtigte einzuladen, wenn sie nicht auf Grund polizeilicher Mabregeln.
etatt#ndet, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen
berechtigt ist. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen zuzuziehen. Etwa
Entstehende Auslagen sind der Eisenbahn zu ersetzen, wenn die Frachtbriefangaben sich als
unrichtig erweisen. ·
(2)Beistäckgüteta,äiovonäoksisonbahavorladenwotäeaGZsAbs.(l)),istö.ioso
verpflichtet, Anzahl und, soweit Wägevorrichtongen vorhanden sind, das Gewicht bei der An-
nahme festzustellen. Gebühren dürfen hierfür nicht erhoben werden, sofern die Eisenbahn
Ablertigungsgebühren erhebt. Dem Absender oder dessen Beauftragten steht frei, der Fest-
nellung beizuwohnen. Die Eisenbahn kann von der Verwägung absehen oder — bei gleich-
wigen Stücken — Probeverwägungen vornehmen, wenn der Absender dae Gewicht in den
rechtbrief eingetragen und die Nachwägung im Frachtbriefe nicht verlangt hat.
p (3) Bei allon andoron Sondungen ist dio Eisenbahn auf Antrag des Absendors im
raehthriefo verpflichtet, dae Gewicht und die Stückzabl festzustellen, es sei denn, daß die
rorhandenen Wägevorrichtungen nicht ausreichen oder die Beschaffenheit des Gutes oder die
Betriebeverhältniece eine Feststellung der Stückzahl obne Wiederausladung nicht gestatten.
Gewicht hat die Eisenbahn auch ohne Antrag festzustellen, wenn es im Frachtbriefe nicht
ben ist. Für diese Feststellungen ist die tarifmäßgige Gebäühr zu zahlen. Ist die Fest-
##llung des Gewichts oder der Stückzahl auf der Versandstation nicht angüngig, so erfolgt sie
aut einer anderen Station.
a (4) Der Absender kann bei der Aufgabe verlangen, daß ihm Gelegenheit geboten werde,
* Feststellung der Stückzahl und des Gewichts beizuwohnen, wenn sie auf der Versandstation
olgt. Stellt er ein solches Verlangen nicht oder versbumt er die ihm gebotene Gelegenbeit,
a hu er die tarifmäßige Gebühr nochmals zu zahlen, wenn die Festetellung auf seinen Antrag
Viederholt wird.
(5) Die Eisenbahn kann die Verwägung der Wagenladungagüter auf der Gleiswage vor-
wW#men und der Gewichtsberechnung das an den Eieenbahnwagen angeschriebene Eigengewicht
Agr#nde legen. Jedoch ist einem Antrage des Verfügungsberechtigten auf Verwägung des
##n Wagens zu entsprechen, wenn es die Betriebsverhältniase gestatten. Ob und welche
ehr zu erheben ist, hat der Tarifk zu bestimmen. .. .
I. (6) Die Festastellung des Gewichts und der Stückrahl hat die Eisenbahn auf dem
E— hacndsebriftlich oder durch Stempel zu bescheinigen. Wird das Gewicht durch
verwägung erwmittelt, so ist dies in der Bescheinigung auszudrücken.
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