Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 197 20 
5 60. Frachtzuschläge. - 
(1)"Boivntichtigetdvgabedeslahattszdessoviohvsodeküotstäckzshleiaotseaäuag 
soijbeiLudotaohtlsssuggdoksichokhoitsvorsohkittoabeiotplosionsgsckährliohonsegovstäaäed 
usw.(§544bs.(1)"v.(2)ZiserI)sindohne-Rücksichtämak,oboiavotschaldoudosdbsonåots 
vorliegt oder nicht, Frachtzuschlüge zu entrichten, für die folgende Bestimmungen gelten: 
a) Wenn die im 8§ 54 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 aufgeführten Gegenstände unter 
unrichtiger Inhaltsangabe zur Beförderung aufgegeben oder wenn die gegebenen 
Sicherheitsvorschriften außer acht gelassen werden, beträgt der Frachtzuschlag 
für jedes Kilogramm Rohgewicht des Versandstücks, worin ein solcher Gegenstand 
enthalten war, 6 
bei den gemäß § 54 Abe. (1) von der Beförderang ausgeschlossenen sowie bei 
den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen explosionsgefährlichen 
und selbstendzündlichen Gütern (§ 54 Abs. (2) Ziffer 1): 12 Mark (in Ost- 
akrika 9 Rupien), 
bei den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen brennbaren Flüssigkeiten, 
giftigen und ätzenden Stoffen (§ 54 Abs. (2) Ziffer 1): 3 Mark (in Ostafrika 
2 Rupien), 
bei den bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen fäunlnisfähigen Stoffen 
#54 Abe. (2) Ziffer 1): 5½ Mark (in Ostafrika 0.40 Rupien). 
b) In anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, wenn sie 
keine Frachtverkürzung berbeifübren kann, 1 Mark (in Ostafrika 0,75 Rupien) 
für den Frachtbrief, sonet das Doppelte des Unterschieds zwischen der infolge 
der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht von der 
Anfgabe- bis zur Bestimmungestation, mindestens aber 1 Mark (0,75 Rupien). 
) Bei unrichtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichte einer vom Absender 
verladenen Sendung, wenn hierdurch eine Frachtverkürzung herbeigeführt werden 
kann, beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiede zwischen der 
infolge der unrichtigen Angabe entstandenen und der richtig berechneten Fracht 
von der Aufgabe- bis zur Bestimmungestation. 
d) Bei Dberlastung eines Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechefache der 
Fracht von der Anfgabe- bis zur Bestimmungsstation für das Gewicht, das die 
im §9 59 Abs. (2) festgesetzten Belastungegrenzen übersteigt. Diese Bestimmung 
gilt sinngemäß auch für Gegenstände, deren Fracht nicht nach dem Gewichte 
berechnet wird. Iat zum Beispiel die Fracht nach der Ladefläche zu berechnen, 
"# wird der Frachtzuschlag derart ermittelt, daß die nach der Ladefläche des 
verwendeten Wagens berechnete Fracht als Fracht für das zuläesige höchste Be- 
lastungsgewicht angesehen, danach die Fracht für das Dbergewicht berechnet und 
der gefandene Betrag sechsfach genommen wird 
e) Die unter a bis d festgesetzten Frachtzuschläüge werden nebeneinander erhoben, 
wenn gegen mehrere dieser Vorschriften gleichzeitig verstoßen wird. Trifkt 
unrichtige lnhaltsangabe, die eine Frachtverkürzung berbeiführen kann, mit un- 
richtiger Angabe der Stückzahl oder des Gewichte der Sendung zusammen und 
handelt es sich nicht um Gegenstände der im § 54 Abs. (1) und (2) Ziffer 1 genannten 
Art, so beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der 
Fracht für die angegebene Stückzahl oder das angegebene Gewicht und den an- 
gegebenen Inbalt einerseits und der Fracht für die ermittelte Stückzahl oder das 
ermittelte Gewicht und den ermittelten Inhalt anderseits. 
Auferdem ist der Frachtunterschied nachzuzahlen und der entstandene Schaden zgu 
W##zen, auch aind die durch andere gesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen 
verwirkt. 
dtraten 
(2) Die Eisenbahn kann von der Erhebung der Frachtzuechläge abseben oder geringere 
Zuschuge erheben: 
wenn der Verstoß gegen die Vorschriften auf entschuldbarem Versehen bernht, 
ein Schaden für die Eisenbahn nicht oder nicht in Höhe des Frachtzuschlags 
entstanden und eine erhebliche Geführdung der Betriebssicherheit nicht herbei 
geführt worden inst, . 
vomäiollddoüuzusohhsseioeuavokhältvismtsigollstteinsichæhuoctpäek 
wenn andere Billigkeitegründe vorliegen.
	        
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