Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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erforderlich sind; sie sind im Frachtbriefe genau zu bezeichnen. Die Eisenbahn ist nicht 
verbflichtet, diese Papiere auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der Absender 
haftet der Eisenbahn, sofern sie nicht ein Verschulden trifft, für alle Folgen, die aus dem 
Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen; auch hat er für 
di Dauer eines hierdurch verursachten Anfentbalts in der Beförderung von mebr als 48 Stunden 
das tarifmäßige Lager- oder Standgeld zu zahlen. 
Göüter, deren zoll- oder steueramtlicher Verschluß verletzt oder mangelhaft ist, werden 
nicht angenommen. — Bei Gütern, die unter Zoll- oder Stenerverschluß in offenen Wagen be- 
fördert werden sollen, hat der Absender für eine den zoll- oder steueramtlichen Vorschriften 
Krnügende Deckung der Wagen zu sorgen, es sei deun, daß die Zoll- oder Steuerverwultung 
ie Verwendung oflener Wagen ohne Deckung gestattet. , 
(2) Die Zoll-, Steuer- und Polizeivorschriften sind, solange das Gut unterwegs ist, 
gegen die tarifmäßigen Gebühren von der Eisenbahn zu erfüllen. Sie kann diese Aufgabe 
unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Verfügungsberechtigten einem Spediteur über- 
tragen. In beiden Fällen hat sie die Pflichten eines Spediteurs. 
(3) Wenn der Absender eine unzulässige oder unausführbare Art der Abfertigung beantragt 
hat, so hat die Eisenbahn die Abfertigung zu veranlassen, die sie als die vorteilhafteste für 
den Absender erachtet. Dieser ist hiervon zu benachrichtigen. 
(4) Der Absender kann im Frachtbrief erklären, daß er selbst oder ein namhaft 
Femachter Bevollmächtigter der Zoll- oder Stenerbehandlung beiwohnen wolle. Auf Antrag 
und gegen Erstattung der Kosten ist der Absender oder sein Bevollmächtigter von der Ankunft 
des Gutes auf der Station, wo diese Behandlung stattfindet, zu benachrichtigen. Der Absender 
oder sein Bevollmächtigter ist berechtigt, die nötigen Anfklärungen über das Gut zu geben. 
bas Gut in Beeitz zu nehmen oder die Zollbehandlung selbst zu betreiben, sind sie nicht befugt. 
4 Die Erklärung des Absenders ist im Frachtbrief unter „ Zulässige oder vorgeschriebene 
Ertlärungen in folgender Form auszusprechen: 
ber on behandlung in. . . . . . ... werde ich.. ..... ... (genaue 
Vohnungsangabe) wire i beiwohnen. I(Ich beantrage 
benachrichtigung von der Ankunft des Gutes auf dieser Station.) 
" Unterschrift. 
Wenn der Absender oder sein Bevollmächtigter der Zoll- oder Steuerbehandlung bei- 
Sohnen, können sie den Zoll- oder Stenerbetrag bezahlen und die Zoll- oder Steuerquittung 
peben Der Empfang der Quittung ist auf dem Frachtbrief in folgender Form zu 
igen: 
ell. uitt übe 
Steuer- Juittung übernommen. 
(Untersebrikt.) 
l (5) Anf der Bestimmungsstation kann der Empfänger die zoll- oder steneramtliche 
schandlung betreiben, wenn der Absender im Frachtbriefe nichts anderes bestimmt hat. Wird 
4 Behbandlung weder durch den Empfänger noch gemäß einer Erklärung im Frachtbriefe 
uh den Abeender oder einen Dritten betrieben, so hat die Eisenbahn sie zu veranlassen: 
be kano die Eisenbahn damit unter ihrer Verantwortlichkeit auf Kosten des Verfügungs- 
wechtigten einen Spediteur beauftragen. 
(6) Bei den über die Grenzen des Schutzgebiets ein-, aus- oder durchzuführenden 
Vutera bat der Absender oder der Empfunger die nach den Bestimmungen über die Statistik 
9 arenverkehre vorgeschriebenen Anmeldescheine zu beschaffen. Werden sie von der 
n 
; bahn beschafft, so eind hierfür die tarifmätigen Gebühren zu entrichten. Anmeldescheine, 
am nicht den Stempel der Zollbehörde tragen, hat die Eisenbahn gegen die tarifmäßige Gebühr 
ihre bObereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Muster zu prüfen und abzustempeln. 
mit Die Vorführung von Gütern unter zoll- oder steueramtlichem Verschlußg und von Gütern 
Begleitschein 1 wird dem Empföünger oder dem Absender oder dem von diesem beauftragten 
ten our gegen Sicherheiteleistung gestattet. 
verd Güter, die anf einen von der Eisenbahn ausgewirkten Begleitschein II abgefertigt sind, 
* en nur ausgeliefert, wenn die Krledigung des Begleitecheins durch Vorlegang der Zoll- 
v* Steuerquitlung vachgewiesen wird. 
Drit
	        
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