Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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besorgen oder unter ihrer Verantwortung auf Kosten des Verfügungeberechtigten durch einen 
Spediteur besorgen lassen, auch wenn der Empfänger sich die Selbetabholung vorbehalten hat. 
.(14) Die Fristen, innerhalb deren die Güter dem Empfünger von der Eisenbahn zu- 
geführt werden, sind durch Aushang an den Abfertigungsstellen bekannt zu machen-. 
# 7y. Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft. 
(1) Die Benachrichtigung über die Ankunft des Gutes (§ 76 Abs. (7)) geschicht, soweir 
möglich, nach Wabl der Eisenbahn durch die Post oder den Ferneprecher oder schriftlich 
durch besondere Boten. Bei der Benachrichtigung ist die- Friet anzugeben, innerhalb deren 
das Gut abzunehmen ist. Auf schriftlichen Antrag des Empfüngers kann die Abfertigungsstelle 
eine besondere Art der Benachrichtigung mit ihm vereinbaren. 
(2) Die Benachrichtigung bat bei Frachtgut nach der Ankunft, spätestens aber sofort 
nach der Bereitstellung, bei Eilgut, soweit solcbes eingeführt ist, binnen 2 Stunden nach der 
Ankunft abzugehen. Bei Eilgut, das nach 6 Uhr abends ankommt, kann die Benachrichtigung 
erst am folgenden Morgen verlangt werden. 
(3) Die Benachrichtigung gilt als bewirkt: 
a) bei Zustellung durch Fernsprecher mit der Aufgabe, 
b) bei anderer Zustellung mit der Aushlodigung. 
(4) Ausgefertigt wird die Benachrichtigung unentgeltlich, für die Zustellung kann die 
Eisenbahn im Tarif eine Gebühr festsetzen. Bei Benachrichtigung durch die Post ist das Post- 
geld, bei Benachrichtigang durch den Fernsprecher oder Telegraphen die Fernsprech- oder 
Telegraphengebühr, bei Benachrichtigung durch Boten eine von der Eisenbahn mit Genehmigung 
des Gouverneore festzusetzende, nach der Entfernung zu berechneode Botengebühr zu ersetzen. 
(5) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn der Empfünger schriftlich darauf verzichtet. 
bei bahnlagernd gestellten Gütern. wenn der Absender sie im Frachtbriefe nicht ausdrücklich 
vorgeschrieben hat, und bei solchen Gütern, die nach unbesetzten Stationen angenommen 
worden eind (vergleiche auch § 80 Abe. (2)). Iim übrigen wird der Empfänger in der Regel 
benachrichtigt, wenn er innerbalb eines Umkreises von 6 Kilometern von der besetzten Station 
oder im Bestellbereich desselben Postamts wie die Eisenbahnestation wohnt: die näheren 
Bestimmungen hierüber trifft im Benehmen mit der Eisenbahn der Gouverneur. 
(6) Ist eine Wagenladung wegen Laufunfähigkeit des Wagens unterwegs umgeladen 
worden, so muß das dem Empfänger bei der Benachrichtigung mitgeteilt werden. 
9# 80. Fristen für die Abnahme der nicht zugerollten Güter. 
(1) Die von der Eisenbahn auszuladenden Güter sind innerhalb der im Tarife festzu- 
setzenden Frist während der Dienetstunden (8 63 Abs. (2)) abzunehmen. Die Frist beginnt 
mit der Benachrichtigang von der Ankunft des Gutes und muß miodestens 24 Stunden betragen. 
(2) Die Frist, inverhalb deren die vom Empfünger auszuladenden Güter abzunehmen 
sind, iet durch Aushang an der Abfertigungsetelle oder durch den Tarif bekannt zu machen. 
Die Frist beginnt mit der Benachrichtigang öber die Ankunft des Gutes. Sind die zu ent- 
ladenden Wagen nicht rechtzeitig bereitgestellt, so beginnt die Entladefriet erst mit dem Zeit- 
Punkte der Bereitstellung. Die Eisenbahn kann verlangen, daß die Güter während der Dienst- 
stunden ausgeladen und abgefahren werden. Die nach unbesetzten Stationen und Stationen 
ohne Güterschuppen angenommenen Sendungen müssen sofort bei Ankunft des Zuges, mit 
dem das Gut befördert wurde, abgenommen werden. Geschieht dies wicht, so ist die Eisen- 
bahn berechtigt, die Sendungen bis zur nächsten, ihr zur Lagerung geeignet erscheinenden 
Station weiter zu befördern. Die hierbei entstehenden Kosten für Fracht usw. hat der Ab- 
sender zu tragen, der gemäß 8 81 zu benachrichtigen iet. Die unbesetsten Stationen ond die 
Stationen ohne Güterschuppen sind bekannt zu geben. , « 
(Z)Sinddiecütothshalsgotodgosbllhandhatdot-Absaodetimskachtbtioleckls 
Benachrichtigung des Empfüngers nicht ausdrücklich vorgeschrieben oder hat der Empfünger 
auf die Benachrichtigung #chriftlich verzichtet oder ist die Benacbrichtigung nicht wöglich 
oder unterbleibt eine Benachrichtigung auf Grund des Schluggsatzes von 9 79 Abs. (5), so beginot 
die Abnahmefrist mit der Bereitetellung des Gutes. 
(4) An Sonn- und Festtagen sind nur Ellgut und leicht verderbliche Gegenstände aus- 
zuliefern, vorausgesetzt, das ihrer zoll- oder steneramtlichen Behandlung kein Hindern##e 
entgegensteht.
	        
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