Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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dem Ausbruch der Lungenseuche oder dem Verdachte der Lungenseuche Kenntnis erhalten hat, soweit 
möglich, sofort einen beamteten Tierarzt, in dessen Abwesenheit einen beamteten Arzt, behufs Er- 
mittlung des Seuchenausbruchs zuzuziehen. - « « 
Der Tierarzt oder Arzt hat, sei es auf polizeiliches Ersuchen, sei es ohne solches, die Art, 
den Stand und die Ursache der Krankheit zu ermitteln und darüber zu entscheiden, ob durch den 
Befund der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt oder der Verdacht der Lungenseuche begründet in. 
Ist Tierarzt oder Arzt rechtzeitig nicht zu erlangen, so trifft die Polizeibehörde diese Fest- 
stellung und Entscheidung selbständig. Sie hat jedoch, wenn möglich, dabei einen oder mehrere 
Sachverständige zur gutachtlichen Außerung heranzuziehen. 
Es kann zu diesem Zwecke eine aus drei Mitgliedern und der gleichen Anzahl von Stell- 
vertretern bestehende Sachverständigen-Kommission für jedes Kalenderjahr von der örtlichen Verwal- 
tungsbehörde ernannt werden. 
Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt oder liegt der Verdacht der Lungenseuche vor, 
so ist von der Polizeibehörde oder von dem beamteten Tierarzt oder Arzt möglichst zu ermitteln: 
1. wie lange die Erscheinungen schon bestanden haben, # 
2. ob die kranken oder der Lungenseuche verdächtigen Rinder mir anderen Rindern in 
Berührung gekommen sind, » 
. ob Rinder aus dem fraglichen Bestande ausgeführt oder in verdächtiger Weise 
entfernt sind, « · . 
.quauadwodiequnkenoderderLungehfeucheverdächtigenRinderetwaangekault 
worden sind, 
. wer der fruhere Besitzer war. 
Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln ohne Verzug zu 
treffen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Stellvertreter durch 
schriftliche Verfügung oder zu Protokoll zu eröffnen. Die Urschrift dieser Verfügung ist zu den Akten 
zu nehmen. Die beteiligten Polizeibehörden sind nötigenfalls von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. 
Die Polizeibehörde hat jeden in ihrem Amtsbereiche festgestellten Ausbruch der Lungenseuche 
sofort den Tierbesitzern, den benachbarten Polizeibehörden und dem Gouvernement mitzuteilen. Die 
benachbarten Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch den Bewohnern ihres Amtsbereichs zur 
Kenntnis zu bringen. Die Bekanntmachung vom Stand der Lungenseuche wird auch monatlich 
einmal durch das Amtsblatt erfolgen. , - 
5. Wenn durch amtliche Erhebungen festgestellt ist, daß sich unter einem nicht geimpften 
oder nur zum Teil geimpften Rinderbestande ein der Lungenseuche oder der Ansteckung verdächtiges 
Tier befindet oder während der letzten 60 Tage befunden hat, muß die Absonderung und polizeiliche 
Beobachtung dieses Bestandes angeordnet werden. Als der Lungenseuche oder der Ansteckung nicht 
verdächtig sind solche Rinder anzusehen und zu behandeln, bei welchen zu einer Zeit, als weder 
Berdacht der Seuche noch Verdacht der Ansteckung vorlag, eine ordnungsmäßige Impfung vorgt“ 
nommen wurde (Schutimpfung) und die Impfkrankheit völlig geschwunden ist. 
Bor Beseitigung der Impfkrankheit (Abfallen der Schwänze und Heilung der Wunden) find 
die geimpften Tiere den in Absatz 1 genannten gleich zu behandeln. 
Die polizeiliche Beobachtung soll sich auf eine Frist von 60 Tagen erstrecken. Diese beginnt 
im Falle des Seuchenverdachts mit dem Tage, an welchem die verdächtigen Krankheitserscheinungen 
festgestellt find, im Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an welchem das Rind der An- 
steckung verdächtig geworden ist. Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der 
60tägigen Frist beseitigt, so muß die Beobachtung sofort aufgehoben werden. 
6. Die Polizeibehörde hat ein Berzeichnis des unter Beobachtung gestellten Rinderbestandes 
aufzunehmen und den Befitzer oder dessen Bertreter anzuhalten: 
1. eine Berührung der zu beobachtenden Tiere mit anderen Rindern zu verhindern; 
2. von dem Tode eines Tieres oder dem etwaigen Auftreten verdächtiger Kra 
erscheinungen bei einem Tiere des Bestandes sofort Anzeige zu erstatten; 
3. das Schlachten oder Beseitigen eines Tieres solcher Bestände ohne polizeiliche Ge- 
nehmigung und Aufsicht zu unterlafsen, falls nicht die Lunge in Formalin konsewiert 
werden kann; 
n ungeimpfte Rinder zu dem unter Beobachtung gestellten Bestand nicht aufzunehmen 
Ausfuhr von Streu, Dünger, Heu, Milch und solchen Sachen, welche den Ansteckungs- 
stoff zu verschleppen geeignet find, nicht vorzunehmen; 
das von verdöchtigen Rindern benutzte Wasser und Weideland vor weiterer Benutzung 
durch fremde Rinder zu bewahren sowie, falls sich dies nicht ermöglichen ließ, die 
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