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Eindringlinge wie die unter Beobachtung gestellten Rinder zu behandeln und von
dem Zugang der zuständigen Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.
Solange die unter Beobachtung gestellten Tiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen
gcigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten, wenn die Möglichkeit der Berührung mit
anderen Rindern ausgeschlossen ist.
Den Polizeibehörden liegt die Pflicht ob, in angemessenen zeiträumen. (etwa 14 bis 28 Tage)
den unter Beobachtung gestellten Rinderbestand beschauen zu lassen.
7. Sofern durch verseuchte Plätze Wege führen, ist in angemessener Entfernung von den
Leuchenttellen durch die zuständige Polizeibehörde deutlich sichtbar eine Tafel mit der Inschrift
Lungenseuche“ anzubringen. In gleicher Weise sind die von kranken Tieren benutzten Wasserstellen
fennelich zu machen und seitens der Polizeibehörde eine geeignete Tränkestelle für die auf dem
Lonsperss# befindlichen Rinder anzuweisen.
rlüeer diejenigen Rinderbestände, bei welchen «
1. ein Fall von Lungenseuche festgestellt ist,
2. oder der Ausbruch der Lungenseuche mit Gewißheit angenommen werden kann,
it ohne Verzug die Sperre auf einem verkehrsfreien Platze zu verfügen. Hinsichtlich dieser Sperre
gilt das 1 5 % Verordnete.
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der.
olieibeldede dem beamteten Tierarzt und Arzt aufzuheben:
1. wenn der ganze Viehbestand getötet ist, oder
2. wenn die der Seuche verdächtigen und an der Seuche erkrankten Rinder unschädlich
gemacht und unter dem übrig bleibenden, der Ansteckung verdächtigen Vieh nach
erfolgter Impfung seit dem letzten durch Lungenseuche herbeigeführten Todes= oder
Krankheitsfalles oder beim Ausbleiben eines solchen seit Vornahme der Impfung ein
Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, oder
3. wenn bei Unterlassung einer ordnungsmäßigen Impfung, oder bei Vornahme derselben
ohne Beseitigung der erkrankten und der Lungenseuche verdächtigen (Tiere) Rinder
seit dem Tode des letzten an Lungenseuche verendeten oder erkrankten Tieres eine
Frist von sechs Monaten verstrichen ist, und (1. bis 3.) wenn die angeordnete
Desinfektion erfolgt ist.
10. Der Ausbruch und das Erlöschen der Lungenseuche sowie die gerroffenen Sperrungs-
maßregeln find öffentlich bekanntzugeben.
Buea, den 8. Januar 1913.
Der Koiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Dr. Meyer.
sgrunesbetimmungen des GCouverneurs von KRomerun zur Verordnung, betr. die
eintuhr und den Handel mit denaturtertem Braonntwein, vom S. Hovember 1912.-)
Vom 7. Dezember 1912.
i Zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem
#anntwein, vom 5. November 1912 (Amtsbl. S. 337) wird folgendes bestimmt:
# 1. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur zollfreien Einfuhr von denaturiertem
anntwein ist von der Berwaltungsbehörde zu prüfen. Entspricht er nicht den Vorschriften des
2 Absatz 2 der Verordnung, so gibt sie ihn zur Ergänzung zurück.
trri 8 2. Die Berwaltungsbehörde hat die Zollstelle, * die die zollfreie Einfuhr des dena-
rierten Branntweins erfolgen soll, alsbald von der erteilten Erlaubnis zu benachrichtigen.
unn § 3. Wer auf Grund der erteilten Erlaubnis denaturierten Branntwein zollfrei einführen
hat auf der Einfuhr-Anmeldung die ausdrückliche Erklärung abzugeben:
1. daß der Branntwein nach den Vorschriften des § 1 der Verordnung denaturiert ist,
2. für den Fall, daß die Denaturierung unter Verwendung von Benzol stattgefunden hat,
daß nicht mehr und nicht weniger als 2 Liter Benzol auf 100 Liter Alkohol ver-
wendet worden sind,
3. daß der eingeführte Branntwein ausschließlich zu dem Zwecke, in der Weise und in
dem Betriebe verwendet werden wird, die in dem gemäß § 2 Absatz 2 der VBerordnung
zeestellten Antrage angegeben worden find.
—
vVal Bal.D. Kol. Bl.= 1918, Nr. 3. S. 88 f.