Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Eindringlinge wie die unter Beobachtung gestellten Rinder zu behandeln und von 
dem Zugang der zuständigen Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. 
Solange die unter Beobachtung gestellten Tiere keine verdächtigen Krankheitserscheinungen 
gcigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten, wenn die Möglichkeit der Berührung mit 
anderen Rindern ausgeschlossen ist. 
Den Polizeibehörden liegt die Pflicht ob, in angemessenen zeiträumen. (etwa 14 bis 28 Tage) 
den unter Beobachtung gestellten Rinderbestand beschauen zu lassen. 
7. Sofern durch verseuchte Plätze Wege führen, ist in angemessener Entfernung von den 
Leuchenttellen durch die zuständige Polizeibehörde deutlich sichtbar eine Tafel mit der Inschrift 
Lungenseuche“ anzubringen. In gleicher Weise sind die von kranken Tieren benutzten Wasserstellen 
fennelich zu machen und seitens der Polizeibehörde eine geeignete Tränkestelle für die auf dem 
Lonsperss# befindlichen Rinder anzuweisen. 
rlüeer diejenigen Rinderbestände, bei welchen « 
1. ein Fall von Lungenseuche festgestellt ist, 
2. oder der Ausbruch der Lungenseuche mit Gewißheit angenommen werden kann, 
it ohne Verzug die Sperre auf einem verkehrsfreien Platze zu verfügen. Hinsichtlich dieser Sperre 
gilt das 1 5 % Verordnete. 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der. 
olieibeldede dem beamteten Tierarzt und Arzt aufzuheben: 
1. wenn der ganze Viehbestand getötet ist, oder 
2. wenn die der Seuche verdächtigen und an der Seuche erkrankten Rinder unschädlich 
gemacht und unter dem übrig bleibenden, der Ansteckung verdächtigen Vieh nach 
erfolgter Impfung seit dem letzten durch Lungenseuche herbeigeführten Todes= oder 
Krankheitsfalles oder beim Ausbleiben eines solchen seit Vornahme der Impfung ein 
Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist, oder 
3. wenn bei Unterlassung einer ordnungsmäßigen Impfung, oder bei Vornahme derselben 
ohne Beseitigung der erkrankten und der Lungenseuche verdächtigen (Tiere) Rinder 
seit dem Tode des letzten an Lungenseuche verendeten oder erkrankten Tieres eine 
Frist von sechs Monaten verstrichen ist, und (1. bis 3.) wenn die angeordnete 
Desinfektion erfolgt ist. 
10. Der Ausbruch und das Erlöschen der Lungenseuche sowie die gerroffenen Sperrungs- 
maßregeln find öffentlich bekanntzugeben. 
Buea, den 8. Januar 1913. 
Der Koiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Dr. Meyer. 
sgrunesbetimmungen des GCouverneurs von KRomerun zur Verordnung, betr. die 
eintuhr und den Handel mit denaturtertem Braonntwein, vom S. Hovember 1912.-) 
Vom 7. Dezember 1912. 
i Zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem 
#anntwein, vom 5. November 1912 (Amtsbl. S. 337) wird folgendes bestimmt: 
# 1. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur zollfreien Einfuhr von denaturiertem 
anntwein ist von der Berwaltungsbehörde zu prüfen. Entspricht er nicht den Vorschriften des 
2 Absatz 2 der Verordnung, so gibt sie ihn zur Ergänzung zurück. 
trri 8 2. Die Berwaltungsbehörde hat die Zollstelle, * die die zollfreie Einfuhr des dena- 
rierten Branntweins erfolgen soll, alsbald von der erteilten Erlaubnis zu benachrichtigen. 
unn § 3. Wer auf Grund der erteilten Erlaubnis denaturierten Branntwein zollfrei einführen 
hat auf der Einfuhr-Anmeldung die ausdrückliche Erklärung abzugeben: 
1. daß der Branntwein nach den Vorschriften des § 1 der Verordnung denaturiert ist, 
2. für den Fall, daß die Denaturierung unter Verwendung von Benzol stattgefunden hat, 
daß nicht mehr und nicht weniger als 2 Liter Benzol auf 100 Liter Alkohol ver- 
wendet worden sind, 
3. daß der eingeführte Branntwein ausschließlich zu dem Zwecke, in der Weise und in 
dem Betriebe verwendet werden wird, die in dem gemäß § 2 Absatz 2 der VBerordnung 
zeestellten Antrage angegeben worden find. 
— 
vVal Bal.D. Kol. Bl.= 1918, Nr. 3. S. 88 f.
	        
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