114 Bericht des gemischten Ausschusses etc.
zahl, aber mit der Einschränkung, dass, wenn irgend eine Einwendung gegen
den proponirten Zoll- oder Frachtsatz oder die Vertheilung als unbillig gemacht
würde, und keine Vereinbarung zu Stande kommen könnte, das Specialgericht
oder die Kommission, wovon unten die Rede ist, nach Anhörung aller betheiligten
Partheien über den streitigen Gegenstand entscheiden soll.
8. Dass die beiden zuletzt erwähnten Vorschläge durch allgemeine Gesetzgebung
in Ausführung gebracht und einstweilen allen Kanäle besitzenden Gesellschaften,
welche um neue Rechte beim Parlamente ansuchen, als Bedingungen
auferlegt werden sollen.
9. Um diese Anträge in Ausführung zu bringen wird es eines eigens zu
diesem Zwecke eingesetzten Gerichtshofes bedürfen. Dieser Gegenstand ist unten
eingehender behandelt.
Die obigen Vorschläge sind nicht in der Erwartung vorgebracht, dass sie,
wenn angenommen, endgiltig ein System allgemeiner Konkurrenz zwischen Kanälen
und Eisenbahnen aufrecht erhalten werden, aber obwohl sie diesen Erfolg
nicht erzielen können, so werden sie doch nach der Meinung des Ausschusses
einen anderen und kaum minder wichtigen erreichen, nämlich die Beendigung
des gegenwärtigen unbefriedigenden Zustandes der Dinge (bei welchem manche
Eigenthümer von Kanälen ein Interesse daran haben den Verkehr auf denselben
eher zu unterdrücken als zu erhalten und zu vergrössern), und die Ermuthigung,
Erleichterung und Beförderung der alten Entwickelung und Ausnützung der
Binnehschifffahrt des Landes.
3. Konkurrenz zwischen Eisenbahngesellschaften.
Nun zur Konkurrenz zwischen Eisenbahngesellschaften. Es hat bei verschiedenen
Gelegenheiten eine wirkliche Konkurrenz zwischen Eisenbahngesellschaften
in Bezug auf die Preise gegeben, und es ist wahrscheinlich, dass die
jetzt bestehenden Sätze noch die Spuren jener Konkurrenz tragen, aber es kann
als allgemeine Regel angenommen werden, dass es gegenwärtig in Beziehung
auf Fracht- und Fahrpreise keine wirksame Konkurrenz zwischen verschiedenen
Eisenbahnen gibt. Wo immer verschiedene Gesellschaften zwischen denselben
Plätzen fahren, vereinbaren sie ihre Preise, so z. B. machen die London- und
North-Western, die Midland und die Great-Western nicht nur dieselben Preise
zwischen Manchester und Southhampton, sondern sie verbinden sich durch
Uebereinkunft, keine niedrigeren Sätze zu machen, so dass keine ihre Sätze
ohne die Zustimmung der beiden anderen herabsetzen kann, und wenn eine
neue Eisenbahn eröffnet werden sollte mit dem Versprechen billigerer Sätze,
so ist es sicher, dass sie nach einer kurzen Zeit mit ihren ursprünglichen Rivalen
ein System gleicher Sätze vereinbaren wird; folglich existirt die direkte
Wirkung der Konkurrenz, durch welche in gewöhnlichen Fällen der Preis für
den Konsumenten soweit herabgesetzt wird, dass er dem Producenten einen angemessenen
Gewinn und nicht mehr bietet, im Eisenbahnwesen nicht, oder ist
nicht verlässlich, und es ist nothwendig auf ein anderes Mittel der Bestimmung
von Preis und Werth zu denken.
Mr. Price und Sir G. Watkin behaupten, dass eine direkte Konkurrenz in
Fracht- und Fahrpreisen existire. Der Letztere führt Fälle von Preisreduktionen
an, welche, wie er sagt, eine Folge der Entstehung neuer Routen zwischen