Full text : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

114  Bericht  des  gemischten  Ausschusses  etc.

zahl,  aber  mit  der  Einschränkung,  dass,  wenn  irgend  eine  Einwendung  gegen
den  proponirten  Zoll-  oder  Frachtsatz  oder  die  Vertheilung  als  unbillig  gemacht
würde,  und  keine  Vereinbarung  zu  Stande  kommen  könnte,  das  Specialgericht
oder  die  Kommission,  wovon  unten  die  Rede  ist,  nach  Anhörung  aller  betheiligten
  Partheien  über  den  streitigen  Gegenstand  entscheiden  soll.

8.  Dass  die  beiden  zuletzt  erwähnten  Vorschläge  durch  allgemeine  Gesetzgebung
  in  Ausführung  gebracht  und  einstweilen  allen  Kanäle  besitzenden  Gesellschaften,
  welche  um  neue  Rechte  beim  Parlamente  ansuchen,  als  Bedingungen
auferlegt  werden  sollen.

9.  Um  diese  Anträge  in  Ausführung  zu  bringen  wird  es  eines  eigens  zu
diesem  Zwecke  eingesetzten  Gerichtshofes  bedürfen.  Dieser  Gegenstand  ist  unten
eingehender  behandelt.

Die  obigen  Vorschläge  sind  nicht  in  der  Erwartung  vorgebracht,  dass  sie,
wenn  angenommen,  endgiltig  ein  System  allgemeiner  Konkurrenz  zwischen  Kanälen
  und  Eisenbahnen  aufrecht  erhalten  werden,  aber  obwohl  sie  diesen  Erfolg
nicht  erzielen  können,  so  werden  sie  doch  nach  der  Meinung  des  Ausschusses
einen  anderen  und  kaum  minder  wichtigen  erreichen,  nämlich  die  Beendigung
des  gegenwärtigen  unbefriedigenden  Zustandes  der  Dinge  (bei  welchem  manche
Eigenthümer  von  Kanälen  ein  Interesse  daran  haben  den  Verkehr  auf  denselben
eher  zu  unterdrücken  als  zu  erhalten  und  zu  vergrössern),  und  die  Ermuthigung,
Erleichterung  und  Beförderung  der  alten  Entwickelung  und  Ausnützung  der
Binnehschifffahrt  des  Landes.

3.  Konkurrenz  zwischen  Eisenbahngesellschaften.

Nun  zur  Konkurrenz  zwischen  Eisenbahngesellschaften.  Es  hat  bei  verschiedenen
  Gelegenheiten  eine  wirkliche  Konkurrenz  zwischen  Eisenbahngesellschaften
  in  Bezug  auf  die  Preise  gegeben,  und  es  ist  wahrscheinlich,  dass  die
jetzt  bestehenden  Sätze  noch  die  Spuren  jener  Konkurrenz  tragen,  aber  es  kann
als  allgemeine  Regel  angenommen  werden,  dass  es  gegenwärtig  in  Beziehung
auf  Fracht-  und  Fahrpreise  keine  wirksame  Konkurrenz  zwischen  verschiedenen
Eisenbahnen  gibt.  Wo  immer  verschiedene  Gesellschaften  zwischen  denselben
Plätzen  fahren,  vereinbaren  sie  ihre  Preise,  so  z.  B.  machen  die  London-  und
North-Western,  die  Midland  und  die  Great-Western  nicht  nur  dieselben  Preise
zwischen  Manchester  und  Southhampton,  sondern  sie  verbinden  sich  durch
Uebereinkunft,  keine  niedrigeren  Sätze  zu  machen,  so  dass  keine  ihre  Sätze
ohne  die  Zustimmung  der  beiden  anderen  herabsetzen  kann,  und  wenn  eine
neue  Eisenbahn  eröffnet  werden  sollte  mit  dem  Versprechen  billigerer  Sätze,
so  ist  es  sicher,  dass  sie  nach  einer  kurzen  Zeit  mit  ihren  ursprünglichen  Rivalen
  ein  System  gleicher  Sätze  vereinbaren  wird;  folglich  existirt  die  direkte
Wirkung  der  Konkurrenz,  durch  welche  in  gewöhnlichen  Fällen  der  Preis  für
den  Konsumenten  soweit  herabgesetzt  wird,  dass  er  dem  Producenten  einen  angemessenen
  Gewinn  und  nicht  mehr  bietet,  im  Eisenbahnwesen  nicht,  oder  ist
nicht  verlässlich,  und  es  ist  nothwendig  auf  ein  anderes  Mittel  der  Bestimmung
von  Preis  und  Werth  zu  denken.

Mr.  Price  und  Sir  G.  Watkin  behaupten,  dass  eine  direkte  Konkurrenz  in
Fracht-  und  Fahrpreisen  existire.  Der  Letztere  führt  Fälle  von  Preisreduktionen
an,  welche,  wie  er  sagt,  eine  Folge  der  Entstehung  neuer  Routen  zwischen