Haftung #et Ehefrauenn fuͤr Gewerbschulden. 251
der Art. 19 und 27 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 10. Nov. 1861 die Tragung der Kosten, die
für die Schätzung erlaufen sind, sowie der Ersatz
aller dem Gegentheile durch ihre unzulässige Revision
verursachten Kosten zur Last falle.
OAGErk. v. 10. Apr. 1866 Rar-. 10986/8
" 77.
3.
Umfang der Haftung solcher Ehefrauen, welche mit den
Ehemännern zu offenem Kram und Laden füben für die
Gewerbschulden. »
Hierüber sagen oberstrichterliche Entscheidungsgründe:
Wenn einige Statutarrechte, wie auch das
bayrrische Landrecht (Th. 1 Kap. VI 8. 33 Ziff. 1),
bestimmen, daß die Ehefrauen der Kaufleute, Gewerbsleute
oder Wirthe, welche in offenem Laden
verkaufen oder Wirthschaft ausüben, wenn sie, die
Frauen, an diesem Handel oder an dieser Gewerbsausübung
sich betheiligen, für die von ihren Ehemännern
zum Gewerbsbetriebe kontrahirten Schulden.
solidarisch haften, so erstreckt sich diese Haftung doch
nur auf jene Gewerbschulden, welche während
der Ehe kontrahirt wurden, nicht aber auf später
entstandene, — am wenigsten auf Schulden, welche
nach dem Tode der Ehefrau vom überlebenden.
Manne gemacht wurden. Denn es ist dann dies
gesetzliche Vorbedingung der solidarischen Haftung,
die offene Theilnahme am Gewerbsbetriebe, hinweggefallen
und eine fortdauernde Wirkung derselben
über den Tod hinaus, welche auch die Erben der
Ehefrau bezüglich dessen, was sie aus deren Nachlasse
erhalten haben, in den Obligationsnexus für
spätere Schulden hineinzöge, ist juristisch undenkbar.
OAGErk. v. 24. März 1866 RNr. 448 55/66
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