Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

Haftung  #et  Ehefrauenn  fuͤr  Gewerbschulden.  251

der  Art.  19  und  27  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
vom  10.  Nov.  1861  die  Tragung  der  Kosten,  die
für  die  Schätzung  erlaufen  sind,  sowie  der  Ersatz
aller  dem  Gegentheile  durch  ihre  unzulässige  Revision
verursachten  Kosten  zur  Last  falle.
OAGErk.  v.  10.  Apr.  1866  Rar-.  10986/8
"  77.
3.
Umfang  der  Haftung  solcher  Ehefrauen,  welche  mit  den
Ehemännern  zu  offenem  Kram  und  Laden  füben  für  die
Gewerbschulden.  »

Hierüber  sagen  oberstrichterliche  Entscheidungsgründe:


Wenn  einige  Statutarrechte,  wie  auch  das
bayrrische  Landrecht  (Th.  1  Kap.  VI  8.  33  Ziff.  1),
bestimmen,  daß  die  Ehefrauen  der  Kaufleute,  Gewerbsleute
  oder  Wirthe,  welche  in  offenem  Laden
verkaufen  oder  Wirthschaft  ausüben,  wenn  sie,  die
Frauen,  an  diesem  Handel  oder  an  dieser  Gewerbsausübung
  sich  betheiligen,  für  die  von  ihren  Ehemännern
  zum  Gewerbsbetriebe  kontrahirten  Schulden.
solidarisch  haften,  so  erstreckt  sich  diese  Haftung  doch
nur  auf  jene  Gewerbschulden,  welche  während
der  Ehe  kontrahirt  wurden,  nicht  aber  auf  später
entstandene,  —  am  wenigsten  auf  Schulden,  welche
nach  dem  Tode  der  Ehefrau  vom  überlebenden.
Manne  gemacht  wurden.  Denn  es  ist  dann  dies
gesetzliche  Vorbedingung  der  solidarischen  Haftung,
die  offene  Theilnahme  am  Gewerbsbetriebe,  hinweggefallen
  und  eine  fortdauernde  Wirkung  derselben
über  den  Tod  hinaus,  welche  auch  die  Erben  der
Ehefrau  bezüglich  dessen,  was  sie  aus  deren  Nachlasse
  erhalten  haben,  in  den  Obligationsnexus  für
spätere  Schulden  hineinzöge,  ist  juristisch  undenkbar.

OAGErk.  v.  24.  März  1866  RNr.  448  55/66
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