Full text : Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905.

72  II.  Strafprozeßordnung.  —  — Erstes  Buch.  —  9.  Abschnitt.

Verfahren.

§  128.  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in
Freiheit  gesetzt  wird,  dem  Amtsrichter  des  Bezirks,  in  welchem  die  Festnahme
erfolgt  ist,  vorzuführen.  Der  Amtsrichter  hat  ihn  spätestens  am  Tage  nach
der  Vorführung  zu  vernehmen.

Die  Zuführung  seiten  der  Polizei  hat  unverzüglich  zu  erfolgen,  d.  h.
ohne  Verzug,  nachdem  die  notwendigsten  Unterlagen  für  die  Beurteilung  des

Tatverdachtes  für  den  Richter  beschafft  sind.

Hält  der  Amtsrichter  die  Festnahme  nicht  für  gerechtfertigt  oder  die
Gründe  derselben  für  beseitigt,  so  verordnet  er  die  Freilassung.  Anderenfalls
erläßt  er  einen  Haftbefehl,  auf  welchen  die  Bestimmungen  des  §  126  Anwendung
  finden.

§  129.  Ist  gegen  den  Festgenommenen  bereits  die  öffentliche  Klage
erhoben,  so  ist  derselbe  entweder  sofort,  oder  auf  Verfügung  des  Amtsrichters,
welchem  derselbe  zunächst  vorgeführt  worden,  dem  zuständigen  Gericht  oder
Untersuchungsrichter  vorzuführen,  und  haben  diese  spätestens  am  Tage  nach
der  Vorführung  über  Freilassung  oder  Verhaftung  des  Festgenommenen  zu
entscheiden.

§  130.  Wird  wegen  Verdachts  einer  strafbaren  Handlung,  deren  Verfolgung
  nur  auf  Antrag  eintritt,  ein  Haftbefehl  erlassen,  bevor  der  Antrag
gestellt  ist,  so  ist  der  Antragsberechtigte,  von  mehreren  wenigstens  einer  derselben,
  sofort  von  dem  Erlaß  des  Haftbefehls  in  Kenntnis  zu  setzen.  Auf  den
Haftbefehl  finden  die  Bestimmungen  des  §  126  gleichfalls  Anwendung.

Die  Polizeibehörde  setzt  zweckmäßig  den  Antragsberechtigten  in  Kenntnis
und  zieht  den  Strafantrag  herbei,  wenn  sie  die  Verhaftung  bewirkt  hat.

Steckbriefe.

§  131.  Auf  Grund  eines  Haftbefehls  können  von  dem  Richter  sowie
von  der  Staatsanwaltschaft  Steckbriefe  erlassen  werden,  wenn  der  zu  Verhaftende
  flüchtig  ist  oder  sich  verborgen  hält.

Ohne  vorgängigen  Haftbefehl  ist  eine  steckbriefliche  Verfolgung  nur  dann
statthaft,  wenn  ein  Festgenommener  aus  dem  Gefängnisse  entweicht  oder  sonst
sich  der  Bewachung  entzieht.  In  diesem  Falle  sind  auch  die  Polizeibehörden
zur  Erlassung  des  Steckbriefs  befugt.

Der  Steckbrief  soll,  soweit  dies  möglich,  eine  Beschreibung  des  zu  Verhaftenden
  enthalten  und  die  demselben  zur  Last  gelegte  strafbare  Handlung
sowie  das  Gefängnis  bezeichnen,  in  welches  die  Ablieferung  zu  erfolgen  hat.