Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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4. Zuchthausstrafen werden in der Strafanstalt in Lüneburg, Gefängnisstrafen jeder Dauer, wenn 
der zur Beförderung benutzte Dampfer in Bremen, Bremerhaven oder in Wilhelmshaven an- 
kommt, in dem Gefängnis in Hannover und wenn der Dampfer nach Hamburg oder Cuxhaven 
bestimmt ist, in dem Zentralgefängnis in Neumünnster vollstreckt. 
. Das Ersuchen um Strafvollstreckung ist, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, zu richten an: 
a) den Ersten Staatsanwalt in Lüneburg für die in der Strafanstalt in Lüneburg zu voll- 
streckenden Zuchthausstrafen, 
b) den Ersten Staatsanwalt in Hannover für die in dem Gefängnis in Hannover zu. voll- 
streckenden Strafen, 
) den Ersten Staatsanwalt in Kiel für die im Gefängnis in Neumünster zu vollstreckenden 
Strafen. 
Dem Ersuchen ist eine von dem Gerichtsschreiber zu erteilende, mit der Bescheinigung der Voll- 
strecbarkeit versehene, beglaubigte Abschrift der Urteilsformel beizufügen (8 483 der Straf- 
prozeßordnung). 
Außerdem find dem Ersuchen beizulegen: 
a) eine beglaubigte Abschrift des mit Gründen versehenen Urteils, 
b) eine Charakteristik des Verurteilten nach dem anliegenden Muster. 
Aus dem Ersuchen muß hervorgehen, von welchem Zeitpunkt ab die Strafvollstreckung 
zu berechnen ist. 
Dem mit der Beaufsichtigung des Verurteilten während seiner Beförderung Beauftragten (in 
d Regel dem Kapitän des Dampfers) ist ein an die Polizeibehörde des Ankunfthafens (val. 
Nr. 4) gerichtetes Schreiben unter offenem Siegel mitzugeben, dem als Anlagen beizufügen find: 
40) eine beglaubigte Abschrift des an den Ersten Staatsanwalt gemäß Nr. 5 zu richtenden 
—2 
— 
uchens, 
b) eine fenieubia Aschrift der Urteilsformel, wie sie dem Ersuchen selbst beizufügen ist 
(vgl. Abs. 
In ber Sanehan (Abf. 1) ist die Polizeibehörde zu ersuchen, den Verurteilten im ge- 
wöhnlichen Ablieferungswege möglichst unter Benutzung der Gefangenensammeltransporte der 
zuständigen (in dem Schreiben genau zu bezeichnenden) Strafanstalt oder Gefängnis zuzuführen 
und die Anlagen des Schreibens bei Einlieferung des Verurteilten mit abzugeben, sofern in der 
Strafanstalt oder im Gefängnis noch kein Annahmebefehl des Ersten Staatsanwalts eingegangen 
sein sollte. 
Die sämtlichen Kosten der Ablieferung einschließlich derjenigen bis zur Einlieferung des Ver- 
urteilten in die Strafanstalt oder das Gefängnis und die Kosten der Strafvollstreckung sind von 
dem die Strafvollstreckung nachsuchenden Schutzgebietsgericht auf Ersuchen des zu 5. bezeichneten 
Ersten Staatsanwalts im Wege des unmittelbaren Rechtshilfeverkehrs zu erstatten. 
Berlin, den 17. Juni 1912. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: 
Conze. 
Aulage. 
Tharakteristikb 
  
Aufgestellt , „den 44geeen. 19. 
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*7 mi Zunome de Berurteilten. 
II. 
Seturtsort. 
  
  
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dabt und Tag der Geburt.
	        
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