Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 304 20 
  
- IV. 
Glaubensbekenntnis. 
  
V. 
Familienverhältnisse. 
VI. 
Erlernte Handwerks= oder Kunstfertigkeit; wirklich be- 
triebene Gewerbe- und Nahrungszweige; Stand 
  
  
  
  
oder Lebensart — 
VII. 
Vermögensverhältnisse. 
VIII. 
Gegenwärtiger Gesundheitszustand. 
LX. 
öräberr Berbrechen oder Ve Untersuchungen. 
oesen Strafen sowie 
rteilungen und wi 
an welchem die kiirlche Strafe verbüßt ist. 
  
T. 
Sonstige bemerkenswerte Erscheinungen aus dem 
Lebe Verurteilten. *l a 
  
XI. 
Letzter gesetzlicher Wohnort. 
XII. 
ndende Ubertretu md des 
—..GGNJNJNJNJ3 
XIII. 
nn Tat verübt ist, wegen welcher die Ein- 
*— erfolgt. 
  
  
  
  
Kotserliches Bezirkegericht. 
Verordnung des Souverneurs von Logo, betr. Hbänderung der Verordnung über 
den Schiltsverkehr auf den Reeden des Schutgeblets Logo vom 6. Lebruar 1909. 
(Hakenordnung.)“) 
VBom 4. Februar 1913. 
(Amtsblatt 1913, Nr. 6, S. 37 f.) 
Auf Grund des § 15 des Schugzgebietsgesetzes Meichs-Gesebl. 1900, S. 813) und des 5 5 
der hre des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird hierdurch ver 
ordnet, was fol 
5 1. Der 2 der Hosenordnung erhält folgenden Zusot: 
Indessen ist das Ankern von Schisten in einer Entfernung von weiter als 300 Meterr 
westlich der Landungsbrücke in Lome und ihrer gedachten Berlängerung verboten. 
——.———2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.