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gleichen Pflicht das Reichs-Kolonialamt und den Ausschuß der Regie zu unterrichten. Die
gleiche Verpflichtung haben alle mit der eventuellen Prüfung der Rechnung beauftragten
Personen zu übernehmen.
Die mit der Revision zusammenhängenden Kosten und Auslagen hat die Regie zu tragen.
IV. Der der Regie auf Grund des endgültigen Rechnungsabschlusses zustehende Gewinn ist sofort
auszuzahlen, nachdem der vereidete Bücherrevisor die Rechnung geprüft hat.
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Perausgabe eines
ergänzungsheftes Jum Tarif für die ostafrikanischen Sisendahnen vom 1. Juni 1912.)
Vom 27. Dezember 1912.
(Amtlicher Anzeiger für D. O. A. 1912, Nr. 78, S. 237.)
Ab 1. Jannar 1913 findet zwischen den Stationen der Strecke Daressalam—Tabora
und den neu in Betrieb genommenen Stationen der Strecke Tabora —Kigoma bzw. umgekehrt
direkte Abfertigung von Personen, Gepäck, Leichen, lebenden Tieren und Gütern statt.
Zum Tarife für die Schutzgebietsbahnen (Mittellandbahn und Nordbahn) vom 1. Juni 1912
ist ein Ergänzungsheft erschienen, welches die Bestimmungen hierüber sowie den Kilometerzeiger
für die bis jetzt in Betrieb genommenen Stationen der Strecke Tabora—Kigoma und die Er-
gänzung der allgemeinen Kilometertariftabelle enthält.
Das Ergänzungsheft ist zum Preise von 50 Heller bei der Betriebsleitung in Daressalam
und beim Baubureau der Firma Holzmann & Co. in Tabora erhältlich.
Daressalam, den 27. Dezember 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schnee.
Bekanntmachung des GCouverneurs von Romerun Zur Verordnung, betr. das
Wandergewerbe.
Vom 17. Januar 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 4, S. 54.)
Die Ziffer 6 der Bekanntmachung des Gouverneurs zur Verordnung, betreffend das Wander-
gewerbe, vom 4. März 1908 (Amtsbl. S. 9)““) wird aufgehoben.
Buea, den 17. Januar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
V.:
Dr. Meyer.
Bekanntmachung des Couverneurs von Ramerun, betr. die Ein- und Ausfuhrplätze
sowie die Jollstellen.
Vom 25. Januar 1913.
(Awtsblatt 1913, Nr. 5, S. 69.)
Der Bekanntmachung, betr. die Ein= und Ausfuhrplätze sowie die Zollstellen vom 1. August
1911 (Amtsbl. S. 382; Kol. Bl. 1912, S. 384) ist mit dem Zeitpunkte der Übergabe des Übangi-
Vorsprunges an die Schutzgebietsbehörden hinzuzufügen unter Ziffer 1b: Zollstelle an der
Lobaje-Mündung und unter Ziffer 3b: Nebenzollamt an der Lobaje-Mündung.
Buea, den 25. Januar 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.:
Dr. Meyer.
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S *) Val. die Bekanntmachungen vom 24. März und 81. Oktober 1912 im „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 7,
292, und Nr. 24, S. 1164
*) Bgl. „D. Kol. Bl.= 1008, Nr. 16, S. 783 f.