Full text : Thronverzicht nach deutschem Staatsrecht.

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lehnt  die  Fiktion,  die  bei  den  oben  erwähnten  Schriftstellern
notwendig  aufgestellt  werden  muß,  als  eine  Ungeheuerlichkeit  ab.
Es  ist  ja  auch  nicht  einzusehen,  mit  welcher  Berechtigung  man
die  Voraussetzung  aufstellt,  die  Verzichtserklärung  müsse  im
Moment  des  eigentlichen  Thronanfalls  als  wiederholt  fingiert
werden,  was  die  Folge  ergeben  müßte,  oder  wenigstens  ergeben
könnte,  daß  dem  Betreffenden  Anspruch  auf  Titel  und  Ehrenrechte
  entstände,  weil  er  ja,  zumindest  einen  Augenblick,  Herrscher
gewesen  ist.  ·

Dagegen  steht  die  Lehre,  der  wir  uns  anschließen  wollen,
auf  dem  Standpunkt,  daß  eine  Thronfolgeablehnung  seitens  eines
bloßen  Anwärters  absolut  unzulässig  ist.  So  sagt  Triepel  (Streit
um  die  Thronfolge  im  Fürstentum  Lippe  S.  107):  „Kann  doch  auch
nach  richtiger  Anschauung  niemals  der  Thronanwärter,  sondern
nur  der  Throninhaber  auf  den  Thron  verzichten“.  Schlagend
wird  diese  Ansicht  begründet  von  Abraham?s):  „Die  Thronfolgeordnung,
  als  Bestandteil  der  Verfassung,  gehöre  zu  den  staatlichen
Anordnungen,  die  zwingende  Rechtssätze  aufstellt;  nur  von  den
Organen  des  Staates  könne  sie  abgeändert  werden,  aber  nicht
von  Prinzen,  die  nicht  die  Fähigkeit  besitzen,  als  Staatsorgane
zu  handeln.

Auch  eine  etwaige  Annahme  der  Verzichtserklärung  eines
Anwärters  durch  den  Regierenden  und  gegebenenfalls  sogar  durch
das  Staatsministerium,  wie  es  z.  B.  beim  Verzicht  des  Herzogs
Max  von  Sachsen  geschah,  kann  die  Verfassung  nicht  ändern.

Unserer  Ansicht  nach  ist  es  überhaupt  unzulässig,  die  Thronfolge
  im  voraus  abzulehnen,  und  da  außerdem  der  Verzicht  eine
einseitige  Erklärung  ist,  kann  eine  Genehmigung  durch  den  Monarchen
  nichts  ändern.  Auf  diesen  von  uns  eingenommenen
Standpunkt  stehen  Walz  (Baden  S.  45)  und  außerdem  Binding
(S.  20ff.  seines  „Thronfolgerechts  der  Kognaten  in  Luxenburg")
und  Jellinek  („System  des  subjektiven  öffentlichen  Rechts“).  Man
kann  ihn  als  den  Standpunkt  der  herrschenden  Meinung  bezeichnen.

78)  Thronverzicht  nach  deutschem  Staatsrecht,  Berlin  1906,  S.  104.