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erforderlich und vom Unterhaltspflichtigen zu er-
statten.
526 des Konsulatsgesetzes vom 8. November 1867
(Bundes-Gesetzbl. S. 187), §5 1602, 1610 BG#.
Ein Deutscher hatte im Jehre“ 1900 in hilfsbe-
dürftiger Lage vom den aul in Louren
Marques dies zur Heimreise —
lichen Geldmittel erhalten. Er star nach seiner Heim-
kehr. Heine eisen Verwandten wurden
vom N eichsfiskus auf Erstattung der Geldsumme
verkla
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1602 B ist unterhaltungsberechtigt. wer
außerstande ist, sich selbst zu — . wer
hilfsbedürftig ist. Nach § 26 des Gesetzes vom 8. No-
vember 1867 haben die Serinnren bilfsbedürftigen
Bundesangehörigen die Mittel zur Milderung augen-
blicklicher Not oder zur Rückkehr in die Heimat zu
grwähren. Es kommt also zächst in Fral e, ob X.
ilfsbedürftig gewesen ist. e Prüfung dieser Frage
und die Feststellung, dan bn vorliegt,
unterliegt im vorliegenden Falle lediglich dem Er-
messen der zuständigen Konsulatsbehörde und kann
einer Nachprüfung durch das Gericht nicht unterzogen
werden, ebenso aber auch die weitere Prüfung der
Frage, ob dem Hilfsbedürftigen zur Linderung der
Hen Barmittel oder Mittel zur Heimreise zu gewhren
dich hier ist eine Nachprüfung durch das Gericht
aete sen, weil gerade der § 26 cit. den Durdes-
konsuln nach freiem Ermessen überläßt, Barmittel oder
Mittel zur Heimreise # gewähren. Nach der Aus-
kust des Kaiserlichen Konsuls vom 5. August -*. in
enscheinlich hilfsbedürftig gewesen und dami
nt ere edürftigkeit vom Konsul festgestellt ada
Es ist aber weiter erwo bogen und — — daß uu
Seriu al Zeit „Ecpte er 1900 eits- und Er-
werbsgelegenhei nheit für ihn und uss gesunde und
arbeitkfähige Leute nicht zu haben war, so daß der
Konsul d ie Vortscha ffun
hcheeen e Not die Mittel zur Heimreise gewährte.
Die Mittel zur Heimreise waren somit im vorliegenden
Falle nicht bloß zur Bestreitung des u-
Unterhalts (6 1610 Be#.), sondern sogar
streitung des notdürftigen Unterhalts zireich und
sind gewährt worden als der augenscheinlich geringere
Betrag, da bei den damaligen Verhältnissen gar nicht
abzusehen war, für wie lange Zeit K. sonst hätte Unter-
halt gewährt werden müssen, ehe er wieder Arbeit,
um sich selbst zu unterhalten, gefunden hätte. Selöst
wenn man also annehmen walle, daß X. durch eigenes
sittliches Verschulden bedü geworden wäre so
würden die ihm gewährten nbeel zur Heimreise
ebenso wie die Mittel zur Milderung augenblicklicher
Not, mit denen sie im §l 26 des Gesetes vom 8. No-
vember 1867 völlig gleich find, als zum not.
dürftigen Unterhalt und selbstverständlich auch z
standesgemäßen Unterhalt gerechnet werden micseen
und an sich hierfür der Unterhaltungspflichtige aufzu-
kommen haben.
Nr. 4.
Kuszug aus dem Urteile des Röniglich Preußischen Kmtsgerichts in Cöln (Abtellung 54)
vom 22. März 1910.
1. Der Bericht eines Bezirksamts an das
Gouvernement über die Mittel= und Stellungs-
losigkeit eines Hilfsbedürftigen begründet, so-
weit er auf Wahrnehmungen des Bezirksamts beruht,
vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen.
2. Mit der Heimbeförderung eines Hilfs-
bedürftigen nach Deutschland erfüllt der Landes-
fiskus eines Schutzgebiets die dem unterhalts-
bflichtigen Vater des Hilfsbedürftigen obliegende
gesetzliche Unterhaltspflicht, sofern nach Lage
der Verhältnisse angenommen werden darf, daß der
Hilfsbedürftige im Schutzgebiet keine Er-
werbsmöglichkeit finden werde und dem Landes-
fiskus nicht zugemutet werden kann, dem Hilfs-
bedürftigen im Schutzgebiet den teuren Unterhalt
bis zur Ermittlung einer Erwerbsstelle zu
gewähren.
3. In diesem Falle darf als mutmaßlicher
Wille des Unterhaltspflichtigen angenommen
werden, daß die Heimbeförderung als die zweck-
mäßigere Art der Unterhaltsgewährung gewählt wird.
l*is 677ff. BGB.
Tatbestand.
Der früher bei der .. esellschaft im **2
gebiete Amec auesute Sohn des Beklagten,
wurde vom Kaiserlichen Bezirksgericht in Duala wegen
— rlagn mit zwei noten efängnis bestraft.
Kach der Sobne wurde er auf Beranlassung des
Kaiserlichen Bezirksamts in Duala durch die Woer-
mann-Linie als Passagier 3. Klasse nach Deutschland
beimbefördert. Hierdurch find dem Kläger, dem Landes-
fiskus von Kamerun, Passagekosten in Höhe von 276.“4
entstanden
Mit der Behauptung, die Heimbeförderung sei zur
Verhütung des völligen Untergangs des &X, der damals
stellungs= und mittellos gewesen sei, erforderlich ge-
wesen, hat der Kläger gegen den Beklagten eis Fater
und Unterhaltungspflichtigen im Sinne des § 160
des Bürgerlichen Gesetzbuches Klage erhoben und t
antragt, den Beklagten kostenfällig und vorläufig voll-
strecbar zur Zahlung von 275 .4 nebst 4 v. H. Zinsen
seit dem Klagetage zu verurteilen
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
jedenfalls ihm — Legen Sicherheitsleistung
die Hangsvollstreckung abs e
Er hat zunächst —5 daß sein Sohn nach
Verbüßung der Strafe in Not gewesen sei und geltend
gemacht, es sei demselben jedenfalls leichter geworden,
im Schuebiee eine Stellung zu bekommen als in
Europa, so daß die kostspieliges Hämpeförderung keines-
falls das geeignete Mittel zur Verhütung der Gefahr
des Zugrundegehens, falls eine solche überhaupt be-
standen habe, gewesen sei. Im übrigen habe sein Sohn
mit der Gesellschaft freie Rückfahrt vereinbart.
Kläger hat zum Beweise seiner Klagebehauptungen
auf die in Abschrift zu den n gereichten Ualunden
des Kaiserlichen S. zuteon s in Duala Bezug ge-
nommen. Die Echtheit dieser Urkunden hat el b
nicht bestritten.
Er hat aber weiter, us geführt, daß eine Geschäfts-
führung ohne Auftrag hinne des § 679 des Bürger-
lichen Vefrohuchser gasft welche Kläger seine Klage
—
S