Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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erforderlich und vom Unterhaltspflichtigen zu er- 
statten. 
526 des Konsulatsgesetzes vom 8. November 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 187), §5 1602, 1610 BG#. 
Ein Deutscher hatte im Jehre“ 1900 in hilfsbe- 
dürftiger Lage vom den aul in Louren 
Marques dies zur Heimreise — 
lichen Geldmittel erhalten. Er star nach seiner Heim- 
kehr. Heine eisen Verwandten wurden 
vom N eichsfiskus auf Erstattung der Geldsumme 
verkla 
Aus den Entscheidungsgründen: 
Nach § 1602 B ist unterhaltungsberechtigt. wer 
außerstande ist, sich selbst zu — . wer 
hilfsbedürftig ist. Nach § 26 des Gesetzes vom 8. No- 
vember 1867 haben die Serinnren bilfsbedürftigen 
Bundesangehörigen die Mittel zur Milderung augen- 
blicklicher Not oder zur Rückkehr in die Heimat zu 
grwähren. Es kommt also zächst in Fral e, ob X. 
ilfsbedürftig gewesen ist. e Prüfung dieser Frage 
und die Feststellung, dan bn vorliegt, 
unterliegt im vorliegenden Falle lediglich dem Er- 
messen der zuständigen Konsulatsbehörde und kann 
einer Nachprüfung durch das Gericht nicht unterzogen 
werden, ebenso aber auch die weitere Prüfung der 
Frage, ob dem Hilfsbedürftigen zur Linderung der 
Hen Barmittel oder Mittel zur Heimreise zu gewhren 
dich hier ist eine Nachprüfung durch das Gericht 
aete sen, weil gerade der § 26 cit. den Durdes- 
  
konsuln nach freiem Ermessen überläßt, Barmittel oder 
Mittel zur Heimreise # gewähren. Nach der Aus- 
kust des Kaiserlichen Konsuls vom 5. August -*. in 
enscheinlich hilfsbedürftig gewesen und dami 
nt ere edürftigkeit vom Konsul festgestellt ada 
Es ist aber weiter erwo bogen und — — daß uu 
Seriu al Zeit „Ecpte er 1900 eits- und Er- 
werbsgelegenhei nheit für ihn und uss gesunde und 
arbeitkfähige Leute nicht zu haben war, so daß der 
Konsul d ie Vortscha ffun 
hcheeen e Not die Mittel zur Heimreise gewährte. 
Die Mittel zur Heimreise waren somit im vorliegenden 
Falle nicht bloß zur Bestreitung des u- 
Unterhalts (6 1610 Be#.), sondern sogar 
streitung des notdürftigen Unterhalts zireich und 
sind gewährt worden als der augenscheinlich geringere 
Betrag, da bei den damaligen Verhältnissen gar nicht 
abzusehen war, für wie lange Zeit K. sonst hätte Unter- 
halt gewährt werden müssen, ehe er wieder Arbeit, 
um sich selbst zu unterhalten, gefunden hätte. Selöst 
wenn man also annehmen walle, daß X. durch eigenes 
sittliches Verschulden bedü geworden wäre so 
würden die ihm gewährten nbeel zur Heimreise 
ebenso wie die Mittel zur Milderung augenblicklicher 
Not, mit denen sie im §l 26 des Gesetes vom 8. No- 
vember 1867 völlig gleich find, als zum not. 
dürftigen Unterhalt und selbstverständlich auch z 
standesgemäßen Unterhalt gerechnet werden micseen 
und an sich hierfür der Unterhaltungspflichtige aufzu- 
kommen haben. 
Nr. 4. 
Kuszug aus dem Urteile des Röniglich Preußischen Kmtsgerichts in Cöln (Abtellung 54) 
vom 22. März 1910. 
1. Der Bericht eines Bezirksamts an das 
Gouvernement über die Mittel= und Stellungs- 
losigkeit eines Hilfsbedürftigen begründet, so- 
weit er auf Wahrnehmungen des Bezirksamts beruht, 
vollen Beweis der in ihm bezeugten Tatsachen. 
2. Mit der Heimbeförderung eines Hilfs- 
bedürftigen nach Deutschland erfüllt der Landes- 
fiskus eines Schutzgebiets die dem unterhalts- 
bflichtigen Vater des Hilfsbedürftigen obliegende 
gesetzliche Unterhaltspflicht, sofern nach Lage 
der Verhältnisse angenommen werden darf, daß der 
Hilfsbedürftige im Schutzgebiet keine Er- 
werbsmöglichkeit finden werde und dem Landes- 
fiskus nicht zugemutet werden kann, dem Hilfs- 
bedürftigen im Schutzgebiet den teuren Unterhalt 
bis zur Ermittlung einer Erwerbsstelle zu 
gewähren. 
3. In diesem Falle darf als mutmaßlicher 
Wille des Unterhaltspflichtigen angenommen 
werden, daß die Heimbeförderung als die zweck- 
mäßigere Art der Unterhaltsgewährung gewählt wird. 
l*is 677ff. BGB. 
Tatbestand. 
Der früher bei der .. esellschaft im **2 
gebiete Amec auesute Sohn des Beklagten, 
wurde vom Kaiserlichen Bezirksgericht in Duala wegen 
— rlagn mit zwei noten efängnis bestraft. 
Kach der Sobne wurde er auf Beranlassung des 
  
Kaiserlichen Bezirksamts in Duala durch die Woer- 
mann-Linie als Passagier 3. Klasse nach Deutschland 
beimbefördert. Hierdurch find dem Kläger, dem Landes- 
fiskus von Kamerun, Passagekosten in Höhe von 276.“4 
entstanden 
Mit der Behauptung, die Heimbeförderung sei zur 
Verhütung des völligen Untergangs des &X, der damals 
stellungs= und mittellos gewesen sei, erforderlich ge- 
wesen, hat der Kläger gegen den Beklagten eis Fater 
und Unterhaltungspflichtigen im Sinne des § 160 
des Bürgerlichen Gesetzbuches Klage erhoben und t 
antragt, den Beklagten kostenfällig und vorläufig voll- 
strecbar zur Zahlung von 275 .4 nebst 4 v. H. Zinsen 
seit dem Klagetage zu verurteilen 
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 
jedenfalls ihm — Legen Sicherheitsleistung 
die Hangsvollstreckung abs e 
Er hat zunächst —5 daß sein Sohn nach 
Verbüßung der Strafe in Not gewesen sei und geltend 
gemacht, es sei demselben jedenfalls leichter geworden, 
im Schuebiee eine Stellung zu bekommen als in 
Europa, so daß die kostspieliges Hämpeförderung keines- 
falls das geeignete Mittel zur Verhütung der Gefahr 
des Zugrundegehens, falls eine solche überhaupt be- 
standen habe, gewesen sei. Im übrigen habe sein Sohn 
mit der Gesellschaft freie Rückfahrt vereinbart. 
Kläger hat zum Beweise seiner Klagebehauptungen 
auf die in Abschrift zu den n gereichten Ualunden 
des Kaiserlichen S. zuteon s in Duala Bezug ge- 
nommen. Die Echtheit dieser Urkunden hat el b 
nicht bestritten. 
Er hat aber weiter, us geführt, daß eine Geschäfts- 
führung ohne Auftrag hinne des § 679 des Bürger- 
lichen Vefrohuchser gasft welche Kläger seine Klage 
  
  
— 
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