Full text : Staats-Lexikon.

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das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  und  einem  zum  Bunde  gehßrigen  Staate  seit
mindestens  einem  Jahre  angehört  hat,  sofern  er  nicht  durch  die  Bestimmungen  in  dem  8.  3
von  der  Berechtigung  zum  Wählen  ausgeschlossen  ist.

g.  5.

In  jedem  Bundesstaate  wird  auf  durchschnittlich  100,000  Seelen  derjenigen  Bevößlkerungszahl,
  welche  den  Wahlen  zum  verfassunggebenden  Reichstage  zu  Grunde  gelegen  hat,
Ein  Abgeordneter  gewählt.  Ein  Ueberschuß  von  mindestens  50,000  Seelen  der  Gesammtbevölkerung
  eines  Bundesstaates  wird  vollen  100,000  Seelen  gleich  gerechnet.  In  einem
Bundesstaate,  dessen  Bevölkerung  100,000  Seelen  nicht  erreicht,  wird  Ein  Abgeordneter  gewählt.

Demnach  beträgt  die  Zahl  der  Abgeordneten  297  und  kommen  auf  Preußen  235,
Sachsen  23,  Hessen  3,  Mecklenburg-Schwerin  6,  Sachsen-Weimar  3,  Mecklenburg-Strelitz  1,
Oldenburg  3,  Braunschwelg  3,  Sachsen-Meiningen  2,  Sachsen-Altenburg  1,  Sachsen-Coburg-Gotha
  2,  Anhalt  2,  Schwarzburg-Rudolstadt  1,  Schwarzburg-Sondershausen  1,
Waldeck  1,  Reuß  ältere  Linie  1,  Reuß  jüngere  Linie  1,  Schaumburg-Lippe  1,  Lippe  1,
Lauenburg  1,  ubeck  1,  Bremen  1,  Hamburg  3.

Eine  Vermehrung  der  Zahl  der  Abgeordneten  in  Folge  der  steigenden  Bevölkerung  wird
durch  das  Gesetz  bestimmt.

KG.  6.

Jeder  Abgeordnete  wird  in  einem  besonderen  Wahlkreise  gewählt.

Jeder  Wahlkreis  wird  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  kleinere  Bezirke  getheilt,
welche  möglichst  mit  den  Ortsgemeinden  zusammenfallen  sollen,  sofern  nicht  bei  volkreichen
Ortsgemeinden  eine  Unterabtheilung  erforderlich  wird.

Mit  Ausschluß  der  Exrclaven  müssen  die  Wahlkreise,  sowie  die  Wahlbezirke  räumlich
abgegrenzt  und  thunlichst  abgerundet  sein.

Ein  Bundesgesetz  wird  die  Abgrenzung  der  Wahlkreise  bestimmen.  Bis  dahin  sind  die  gegenwärtigen
  Wahlkreise  beizubehalten,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  zur  Zeit  nicht  örtlich  abgegrenzt
  und  zu  einem  räumlich  zusammenhängenden  Bezirke  abgerundet  sind.  Dlese  müssen  zum
Zwecke  der  nächsten  allgemeinen  Wahlen  gemäß  der  Vorschrift  des  dritten  Absatzes  gebildet  werden.

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Wer  das  Wahlrecht  in  einem  Wahlbezirke  ausüben  will,  muß  in  demselben  oder,  im