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Gesundheitepflege s Gespitäler. Laboratorien für Bak-
Apotheken usw.) von
5½ Figenen dond 50 nl, rn die außerhalb
des mil¼ssischen Verbandes stehen, ausgeübt. Doch
u dieser Dienst so ausgedehnt werden, daß jeder
is mindestens einen Arzt erhält. n lokalen
rWsnt sind Hierfür im Jahre 1912 zusammen
angesetzt. Daneben sind von der
w lloe e des Generalgouvernements
000 000 Fr. für Zwecke der öffentlichen Gesundheit
bestimmt.
Lonbwirtschaftliches Kredit- und Ver-
sicher ungen esen
werte Ergebnisse gezeitigt serzun Die sasben Grün-
dungen sind bereits erfolgt, und man verspricht sich
viel von dieser Maßnahme.
Wirtschaftssystem.
Wirtschaftliche Lage.
Das öffentliche Staatsgut! berruht auf dem Dekret
vom 28. Oktober 1004. Es t die Meeresküste
und einen Stueifen n 200 “ st von der Grenze
des owasserstandes ab gerechnet, alle fließenden
und stehenden Gewä ser und die Kunstbauten, wie
Wege, Eisenbahnen u
Privates Eimatsnt (domaine prive) sind die
herrenlosen Grundstücke. Sie gehören in Französisch-
BWestafrika dem Staate. Die Veräußerung ist nach
bestimmten Bedingungen gestattet:
1. dem Gouverneur us delawaltunsrückichten
für Grundstücke bis
2. dem e die 2500 4% Anhörung des
— für Grundstücke von 200 bis
a,
8. dem Kolonialminister auf Vorschlag des
Generalgouverneurs und nach Anhörung der
.Kommission für koloniale Konzessionen für
Die Grungstügte über 2000
gnisse aus der Verwaltung und Ver-
Pühed —“ Hanndftuce fließen den örtlichen
Kassen Tki loeaux
s Ge an. und die Kolonien sind
iaesdas der Besitzungen, welche sie aus ihren Ein-
lünsten gfrwerben oder welche ihnen vom Staate über-
wiesen
Städtischer Besitz.
Daneben, haben die zu Stadtgemeinen erhobenen
Heschaften eigenen Besitz, der aus den städtischen
en dienenden Grundstücken, den herrenlosen Grund-
E innerhalb des Stadtbezirks oder den ihnen vom
Staat oder der Kolonie überwiesenen Liegenschaften
oder endlich den aus ihren Einkünften erworbenen
Immobilien bestehen.
Immobiliarwesen.
Das zeiare en beruht auf den Grundsätzen
ror us mo n ru begünstigende
zuzun der? — Tz regelmäßig fakultativ.
Hypothekenwesen.
Das othekenwesen entspricht dem mutter-
ländischen D# dem reich des Code Civil unter-
siellten Grur isüce,
Hür 4 e Eingeborenen ist außerdem mit gutem
bhe u elegenheit geschaffen, Verträge auf einfache
se und unentgeltlich beurkunden zu lassen.
Landkonzessionen.
Französist Bestafrit ist keine Siedelungskolonie.
Die europäischen Unternehmungen find dort bislang
wenig!e zahrrsh Es bestben
in S 46 Besitzungen mit 0 te
- 20 -
- nea 46 2 * -
Elfenbeinküstet 42 - 3200
Dahomey .. - -1502-
Zusammen 157 eesihungen mit 19 838 ha
Außerdem sind vor Errichtung des General-
gouvernements eine beschränkte An Er- großer Kon-
zessionen verliehen worden. Aber keine ist ernsthaft
n ieb genommen worden und man zählt zur Zeit
nur vier mit mehr als 2000 ha. Eine eolheeretleme
von 40 000 ha ist unter Wahrung der Rechte der Ein-
geborenen im Jahre 1910 verließen worden.
Landwirtschaft.
Westafrika ist ein vorzugsweise landwirtschaftlich
zu nutzendes Gebiet.
Ackerbau.
Man bestrebt sich, vorhandene Kulturen zu heben
und- eus einzuführen. Erdnuß, Hirse, Maniok, Reis,
e sind die wichtigsten Kulturpflanzen.
Erarassan si sind umbeträchtlich. Sie befassen
sich mit Anbau von Reis, Sesam, Obstbäumen und
Bananen, Kakao, Sisal, Baumwolle und .
Die Kakaokultur beginnt an der Elfenbeinküste
auch eine sich mehr und mehr ausbreitende Einge-
buuch esgersich zu werden.
Viehzucht.
Einen der größten Reichtümer bilden die Vieh-
herden. Pferde in Senegal und Haut-Snégal-Niger,
Kamele in Mauretanien und allen sahelischen und
saharischen Grenzgebieten, ferner großes und kleines
Schlachtvieh — darunter schätzungsweise 5 000 000 Stück
Rindvieh —, Wollschafe und Ziegen sind besonders in
den Binnenlãndern zahlreich.
Die Ausfuhr geht vorläufig in die anstoßenden
Küstengebiete, soll aber mit der Zeit auch nach Frank-
reich geleitet werden.
uchtversuche und Seuchenbekämpfung sind zur
Hebung und Sicherung des Viehbestandes eingerichtet.
Holznutzung.
Wertvolle Holzbestände sind — besonders an der
unteren Elsenbeinüste — greichlich vorhanden. Ihre
Nutzung verspricht sehr bedeutend zu werden und ist
gesetzlich ach eine Bestandsaufnahme ist im Gange.
Bergrecht.
Die Aufsuchung und Ausbeutun — von Edelsteinen,
— *#9 Erzen und sonstigen Mineralien ist durch
Dekret vom 6. Juli 1890, 4. August 1901 und 19. März
1905 für alle Befitzungen auf dem emnruanischen Kontinent
Ausnahme von Algerien und Tunis einheitlich ge-
regelt. Geten bestimmte, teils einmalige, teils wieder-
6 gaben wird für Gebiete bestimmter Größe
cht zur zsuchun (exploration), Schürfung
das Zecht, 3u mn #bchn (exploitation) verliehen.
Von den zu zu aibb wurden seit jeher in
Taoudenit und Nord-Mauretanien Eisen= und Gold-
lagerstätten ausgebeutet. Doch scheint man sich über
die Aussichten des Bergbaues zur Zeit noch keine feste
Vorstellung machen zu können.
Jagd.
Die Jagd ist stellenweise ergiebig und wird viel-
fach von eingeborenen Berufsjägern ausgeübt. eElfen-