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für das Kilogramm Rohgewicht (Ware mit
Säcken), während der Preis später bis zu
0,29 Pesos stieg. "
Der Samen- und Samenstengelgehalt im
Kapok macht ungefähr 65 bis 73 v. H. aus, es
stellt sich somit der Preis für die mit Maschinen
gereinigte Ware, ohne Berechnung der Maschinen-
arbeit und aller anderen Unkosten bereits auf
0,60 Pesos = 1,25 .; hierzu treten dann noch
die Fracht= und Verschiffungs= sowie Presse= und
sonstigen Kosten, so daß es für den Exporteur
unlohnend wird, die Ware in Deutschland zu
den von dort aus bewilligten Preisen zu ver-
kaufen. Das Bureau of Agriculture hat eine
starke Rührigkeit gezeigt, um die Eingeborenen
dazu zu bewegen, das Produkt auf großen, brach
liegenden Flächen der Insel Luzon in der Nähe
der Manila Eisenbahn anzubauen. Sollte das
durchgeführt werden, so würde der Philippiner
Kapok in wenigen Jahren zweifellos ein gegen-
über dem Erzeugnis Javas konkurrenzfähiges
Produkt werden können und in bedeutend größeren
Mengen zum Markte kommen.
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in Manila.)
Stand der ägyptischen Baumwollernte im Uovember
1912.)
In Unterägypten war die Witterung im No-
vember günstig. Nur noch eine geringe Menge
Baumwolle bleibt zur Zeit zu ernten. Der Er-
trag bei der Entkörnung ist im allgemeinen gleich
dem des Vormonats und für die ganze Zeit etwas
geringer als im Vorjahre.
In Oberägypten und Fayoum war die Witte-
rung im allgemeinen günstig. Bezüglich des
Ertrags bei der Entkörnung gilt von Oberägypten
dasselbe wie von Unterägypten. Die im Vor-
monat?) gemeldete Schätzung der Ernte auf un-
gefähr 734 Millionen Kantar bleibt bestehen.
(Bericht der Alexandria Generl Produce
Asscciation.)
Der Lissaboner Kahaomarkt im november 1912.)
Während des Monats November ist der
Kakaopreis in Lissabon allmählich gestiegen. Ende
des Monats wurden für feine Qualitäten 4100
bis 4200 Reis notiert.
Im November 1912 (und 1911) betrug die
Zufuhr 11 567 (43 151), die Ausfuhr 67 054
E65% der Vorrat am 30. 47 734 (69 970)
ack.
Die geringe Zufuhr wird dadurch ausgeglichen,
daß der am 3. Dezember eingetroffene Dampfer
. U. .D. Kol. Bl.- 1912. S. 1118.
) agl. .D. Kol. Bl.- 1912, S. 1147 f.
77 990 Sack angebracht hat, so daß an diesem
Tage bereits wieder ein Vorrat von 125724 Sack
vorhanden war.
Der jüngst von der Regierung dem Parla-
ment vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die
Einführung eines Ausfuhrzolls auf Kakao
von 30 Reis für 1 kg, hat unter den Pflanzern
große Unruhe verursacht. Es wurde in Versamm-
lungen dagegen protestiert und eine Eingabe an
das Parlament eingereicht, in der um die Nicht-
annahme dieses Gesetzes gebeten wird. Allgemein
wird behauptet, daß, wenn auch einige größere
Pflanzer in der Lage seien, diese Abgabe tragen
zu können, die kleinen Pflanzer, die die Mehrzahl
bilden, dadurch ruiniert werden würden. Es ist
Tatsache, daß die kleineren Plantagenbesitzer fast
alle stark verschuldet sind und ihre Pflanzungen
hypothekarisch belastet haben. Eine weitere Be-
lastung des Kakaos würde es ihnen daher sehr
erschweren, ihre Zinsen aufzubringen, und viele
würden sich wohl genötigt sehen, ihre Pflan-
zungen zu verkaufen.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon.)
Verbot der Spirituofeneinfuhr in Süb-Ulgerien.
Auf Grund der Spirituosen-Sperrverordnung
des Gouverneurs von Süd-Nigerien vom 19. August
vor. Is. — Liquor (Prohibited Areas) Ordi-
nance 1912 — ist in dieser Kolonie der Obudu-
Bezirk des Ikom-Distrikts (an der Nordwestgrenze
Kameruns) für Spirituosen gesperrt worden.
Gestattet ist die Spirituoseneinfuhr in diesen
Bezirk nur Nichteingeborenen für den eigenen
Bedarf und Eingeborenen nur mit besonderer Er-
laubnis des Gouverneurs und unter besonderen
Kontrollmaßregeln.
Desgleichen ist auch die Abgabe von Spiri-=
tuosen im Obudu-Bezirk an Eingeborene gegen
Geld oder im Tauschhandel verboten, während
der Verkauf an Nichteingeborene nach Erteilung
einer Lizenz zulässig ist.
Südbnigerien.
Einfuhr von weingeisthaltigen Getränken.
Durch eine „Liquors (Trohibited Arcus) Ordinance.
1912“ betitelte Verordnung Nr. 19 vom Jahre 1912
ist die Einfuhr, der Verkauf und die Herstellung wein-
geisthaltiger Getränke in den vom Gouverneur im
Rate bestimmten Gebieten Südnigerias geregelt
worden.“") Danach dürfen weingeisthaltige Getränke
in eine hierfür verbotene Gegend nur von Nichtein-
geborenen oder von Eingeborenen, die vom Gonverneur
eine Erlaubnis zur Einfuhr für ihren eigenen Gebrauch
erhalten haben, eingeführt werden, und dann nur auf
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 773.