Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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für das Kilogramm Rohgewicht (Ware mit 
Säcken), während der Preis später bis zu 
0,29 Pesos stieg. " 
Der Samen- und Samenstengelgehalt im 
Kapok macht ungefähr 65 bis 73 v. H. aus, es 
stellt sich somit der Preis für die mit Maschinen 
gereinigte Ware, ohne Berechnung der Maschinen- 
arbeit und aller anderen Unkosten bereits auf 
0,60 Pesos = 1,25 .; hierzu treten dann noch 
die Fracht= und Verschiffungs= sowie Presse= und 
sonstigen Kosten, so daß es für den Exporteur 
unlohnend wird, die Ware in Deutschland zu 
den von dort aus bewilligten Preisen zu ver- 
kaufen. Das Bureau of Agriculture hat eine 
starke Rührigkeit gezeigt, um die Eingeborenen 
dazu zu bewegen, das Produkt auf großen, brach 
liegenden Flächen der Insel Luzon in der Nähe 
der Manila Eisenbahn anzubauen. Sollte das 
durchgeführt werden, so würde der Philippiner 
Kapok in wenigen Jahren zweifellos ein gegen- 
über dem Erzeugnis Javas konkurrenzfähiges 
Produkt werden können und in bedeutend größeren 
Mengen zum Markte kommen. 
(Bericht des Kaiserl. Konsuls in Manila.) 
Stand der ägyptischen Baumwollernte im Uovember 
1912.) 
In Unterägypten war die Witterung im No- 
vember günstig. Nur noch eine geringe Menge 
Baumwolle bleibt zur Zeit zu ernten. Der Er- 
trag bei der Entkörnung ist im allgemeinen gleich 
dem des Vormonats und für die ganze Zeit etwas 
geringer als im Vorjahre. 
In Oberägypten und Fayoum war die Witte- 
rung im allgemeinen günstig. Bezüglich des 
Ertrags bei der Entkörnung gilt von Oberägypten 
dasselbe wie von Unterägypten. Die im Vor- 
monat?) gemeldete Schätzung der Ernte auf un- 
gefähr 734 Millionen Kantar bleibt bestehen. 
(Bericht der Alexandria Generl Produce 
Asscciation.) 
Der Lissaboner Kahaomarkt im november 1912.) 
Während des Monats November ist der 
Kakaopreis in Lissabon allmählich gestiegen. Ende 
des Monats wurden für feine Qualitäten 4100 
bis 4200 Reis notiert. 
Im November 1912 (und 1911) betrug die 
Zufuhr 11 567 (43 151), die Ausfuhr 67 054 
E65% der Vorrat am 30. 47 734 (69 970) 
ack. 
Die geringe Zufuhr wird dadurch ausgeglichen, 
daß der am 3. Dezember eingetroffene Dampfer 
. U. .D. Kol. Bl.- 1912. S. 1118. 
) agl. .D. Kol. Bl.- 1912, S. 1147 f. 
  
77 990 Sack angebracht hat, so daß an diesem 
Tage bereits wieder ein Vorrat von 125724 Sack 
vorhanden war. 
Der jüngst von der Regierung dem Parla- 
ment vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend die 
Einführung eines Ausfuhrzolls auf Kakao 
von 30 Reis für 1 kg, hat unter den Pflanzern 
große Unruhe verursacht. Es wurde in Versamm- 
lungen dagegen protestiert und eine Eingabe an 
das Parlament eingereicht, in der um die Nicht- 
annahme dieses Gesetzes gebeten wird. Allgemein 
wird behauptet, daß, wenn auch einige größere 
Pflanzer in der Lage seien, diese Abgabe tragen 
zu können, die kleinen Pflanzer, die die Mehrzahl 
bilden, dadurch ruiniert werden würden. Es ist 
Tatsache, daß die kleineren Plantagenbesitzer fast 
alle stark verschuldet sind und ihre Pflanzungen 
hypothekarisch belastet haben. Eine weitere Be- 
lastung des Kakaos würde es ihnen daher sehr 
erschweren, ihre Zinsen aufzubringen, und viele 
würden sich wohl genötigt sehen, ihre Pflan- 
zungen zu verkaufen. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Lissabon.) 
Verbot der Spirituofeneinfuhr in Süb-Ulgerien. 
Auf Grund der Spirituosen-Sperrverordnung 
des Gouverneurs von Süd-Nigerien vom 19. August 
vor. Is. — Liquor (Prohibited Areas) Ordi- 
nance 1912 — ist in dieser Kolonie der Obudu- 
Bezirk des Ikom-Distrikts (an der Nordwestgrenze 
Kameruns) für Spirituosen gesperrt worden. 
Gestattet ist die Spirituoseneinfuhr in diesen 
Bezirk nur Nichteingeborenen für den eigenen 
Bedarf und Eingeborenen nur mit besonderer Er- 
laubnis des Gouverneurs und unter besonderen 
Kontrollmaßregeln. 
Desgleichen ist auch die Abgabe von Spiri-= 
tuosen im Obudu-Bezirk an Eingeborene gegen 
Geld oder im Tauschhandel verboten, während 
der Verkauf an Nichteingeborene nach Erteilung 
einer Lizenz zulässig ist. 
Südbnigerien. 
Einfuhr von weingeisthaltigen Getränken. 
Durch eine „Liquors (Trohibited Arcus) Ordinance. 
1912“ betitelte Verordnung Nr. 19 vom Jahre 1912 
ist die Einfuhr, der Verkauf und die Herstellung wein- 
geisthaltiger Getränke in den vom Gouverneur im 
Rate bestimmten Gebieten Südnigerias geregelt 
worden.“") Danach dürfen weingeisthaltige Getränke 
in eine hierfür verbotene Gegend nur von Nichtein- 
geborenen oder von Eingeborenen, die vom Gonverneur 
eine Erlaubnis zur Einfuhr für ihren eigenen Gebrauch 
erhalten haben, eingeführt werden, und dann nur auf 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 773.
	        
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