Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Die Abgrenzung der Anwerbebeirke erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung des Gouverneurs. 
§ 6. Der Anwerber darf für die Anwerbung Gebühren nur bis zu einem in dem An- 
werbeschein festgesetzten Betrag erheben. Neben diesem dürfen Verglttungen anderer Art weder 
erhoben noch gewährt werden. Die Erstattung barer Auslagen darf nur für die Beförderung des 
Arbeiters vom Verpflichtungsort zur Arbeitsstelle und für eine angemessene Verpflegung während der 
Reise gefordert werden. Die Höchstsätze der Anwerbegebühren werden vom Gouverneur nach An- 
hörung des Gouvernementsrats festgesetzt und bekannt gemacht. Vor ihrer Abänderung ist, soweit 
möglich, ebenfalls der Gouvernementsrat zu hören. · . 
8 7. Vor Erteilung des Anwerbescheins sind nach Möglichkeit die Bezirksräte oder, wo 
solche nicht vorhanden, die Vorsteher der Verwaltungsbezirke zu hören, in denen die Anwerbung 
erfolgen soll, und der Bezirle, in denen die Anwerber wohnen. « 
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Ablauf dieser Frist zurückgezogen, so verlängert sich die Erlaubniszeit um jeweils zwei Jahre. Die 
Zurückziehung der Erlaubnis kann, vorbehaltlich der Genehmigung des Gouverneurs, auch durch die 
örtliche Verwaltungsbehörde erfolgen. * . . 
§ 9. Der Gouverneur ist befugt, aus wichtigen Gründen weiteren Anwerbern die An- 
werbung in demselben Bezirk zu gestatten. v 
8 10. Besitzern und Leitern von Pflanzungen oder gewerblichen Betrieben kann vom 
Gouverneur die Erlaubnis zur Anwerbung von Arbeitern für den eigenen Betrieb außerhalb des 
Verwaltungsbezirks, in dem derselbe gelegen ist, für einen oder mehrere Bezirke auf bestimmte Zeit 
und für eine bestimmte Zahl von Arbeitern erteilt werden. · 
Nichteingeborene Angestellte, die nicht unter Abs. 1 fallen, können diese Erlaubnis erhalten, 
wenn sie ein Jahr in dem Betriebe, für den die Anwerbung erfolgen soll, tätig waren. 
§ 11. Die Anstellung von nichteingeborenen Unteranwerbern unterliegt der Genehmigung 
des Gouverneurs. § 7 findet entsprechende Anwendung. 
Die Anstellung von eingeborenen Unteranwerbern unterliegt der Genehmigung der örtlichen 
Verwaltungsbehörde des Anwerbebezirks, die nur aus wichtigen Gründen versagt werden darf. Die 
örtliche Verwaltungsbehörde kann die Zahl der Unteranwerber beschränken und anordnen, daß sie 
einen amtlichen Ausweis mit sich führen. 
* 12. Der Anwerbeschein hat zu enthalten: 
Name, Staatsangehörigkeit, Wohnsttz oder Aufenthaltsort des Anwerbers, Anwerbebezirk 
und Anwerbegebühr; im Falle des § 10 außerdem: Name des Betriebs, für den angeworben 
werden soll, Gültigkeitsdauer der Anwerbeerlaubnis und Zahl der anzuwerbenden Arbeiter. 
Der Anwerbeschein darf nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. 
§5* 13. Der Anwerber (§ 5) hat bei der örtlichen Verwaltungsbehörde eine von dieser fest- 
zusetzende Sicherheit zu hinterlegen. Bei Bestimmung ihrer Höhe ist die jährlich zu erwartende Zahl 
der anzuwerbenden Arbeiter in der Weise zu berücksichtigen, daß höchstens 2 Rupie für den. Arbeiter 
zu hinterlegen find. 
Anwerber, die für eigene Betriebe anwerben, haben eine Sicherheit von 5 Rupie für jeden 
anzuwerbenden Arbeiter zu leisten. Falls die Gesamtzahl der anzuwerbenden Arbeiter 100 nicht 
übersteigt, kann die Sicherheit nach Ermessen der örtlichen Verwaltungsbehörde bis auf 2 Rupie für 
jeden Arbeiter ermäßigt werden. 
Die Sicherheit kann durch Hinterlegung in bar oder in jeder anderen Weise erfolgen, welche 
die unbeschränkte Verfügung über die geleistete Sicherheit durch die Behörde zuläßt. 
Die Sicherheit haftet für die von dem Anwerber, seinen Beauftragten und Angestellten 
während des Anwerbungsgeschäfts widerrechtlich verursachten Schäden, für die den Angeworbenen 
gemachten, in die Arbeiterverzeichnisse (8§ 17) eingetragenen Zusicherungen, für die Erfüllung der 
dem Anwerber obliegenden Verpflegungspflicht (6 21) und für die von dem Anwerber etwa ver- 
wirkten Strafen. 
Falls die Sicherheit ganz oder teilweise in Anspruch genommen wird, ist sie entsprechend 
zu ergänzen. - · 
Die Sicherheit wird gegen Rückgabe des Anwerbescheins zurückgezahlt, falls seitens der in 
Betracht kommenden örtlichen Verwaltungsbehörden oder Distriktskommissare kein Widerspruch auf 
Grund der vorerwähnten Bestimmung erhoben wird.
	        
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