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5 14. Der Anwerbeschein kann durch Verfügung des Gouverneurs entzogen werden:
wenn der Inhaber wegen eines Verbrechens oder Vergehens bestraft wird,
wenn der Inhaber mit dem Anwerbeschein Mißbrauch treibt,
wenn der Inhaber oder seine Angestellten sich Gewalttätigkeiten gegen Personen
oder das Eigentum zu Schulden kommen lassen, -.
wenn der Inhaber oder dessen Angestellte ohne behördliche oder ärztliche Ge-
nehmigung an Mohammedaner oder Angehörige einheimischer Negerstämme, sowie
ohne Genehmigung eines Arztes, eines Offiziers oder eines oberen oder mittleren
Beamten an A#kari der Kaiserlichen Schutztruppe oder Polizeitruppe Branntwein
oder branntweinähnliche Getränke verabfolgt,
4wenn der Inhaber die Vorschriften dieser Verordnung oder der auf Grund dieser
Verordnung getroffenen Anordnungen nicht beachtet oder nicht genügend Vorsorge
trifft, daß sie von seinen Angestellten beachtet werden. 6
Bei Gefahr im Verzuge kann die örtliche Verwaltungsbehörde aus diesen Gründen die
Anwerbung vorläufig untersagen. ,
Jede Entziehung oder vorläufige Untersagung ist sofort öffentlich bekannt zu machen.
8 15. Vor Beginn der Anwerbung hat der Anwerber den Anwerbeschein der örtlichen
Verwaltungsbehörde des Anwerbebezirks zur Einsichtnahme, Registrierung und Aufnahme eines ent-
sprechenden Vermerks auf dem Anwerbeschein vorzulegen.
16. Der Gouverneur kann für Teile des Schutzgebiets die Anwerbung verbieten oder
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beschränken.
Die Arbeiterbeschaffung für Betriebe innerhalb desselben Verwaltungsbezirks durch andere
Personen als Pflanzungs= oder Betriebsleiter kann von der örtlichen Verwaltungsbehörde verboten
oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
Die örtliche Verwaltungsbehörde kann bestimmen, daß bei der Anwerbung und Arbeiter-
beschaffung Vorschuß in bar oder Waren nur bis zu einer bestimmten Höhe gewährt werden darf.
§ 17. Der Anwerber hat die Personalangaben der Arbeiter, welche er anzuwerben
beabsichtigt, auf Grund der Kopf= oder Haussteuerquittung unter gleichzeitiger Angabe des Betriebs,
auf welchem jeder Arbeiter beschäftigt werden soll, des vereinbarten Lohnes, der Dauer der Arbeits-
verpflichtang und des geschätzten Alters des Arbeiters in ein Verzeichnis einzutragen, dieses Ver-
zeichnis in dreifacher, mit seiner deutlichen Namensunterschrift versehenen Ausfertigung der nächsten
Verwaltungsstelle zu übermitteln und gleichzeitig dieser Verwaltungsstelle die anzuwerbenden Arbeiter
vorzuführen oder vorführen zu lassen.
In das Verzeichnis find auch die Namen derjenigen Weiber und Kinder einzutragen, deren
Mitnahme gemäß § 4 Abs. 2 gestattet ist.
Die Verwaltungsstelle hat sich des Einverständnisses der Arbeiter mit den im Verzeichnis
angegebenen Bedingungen zu vergewissern und einen entsprechenden Vermerk in jedes der drei Ver-
zeichnisse aufzunehmen.
Arbeiter, welche mit den angegebenen Bedingungen nicht einverstanden find, sind in dem
Verzeichnis zu streichen, desgleichen kränkliche und schwächliche Personen, welche nicht zur Arbeit
tauglich sind. In diesem Fall find gewährte Vorschüsse, soweit sie noch im Besitz der Arbeiter find,
abzüglich des für die Heimreise notwendigen Verpflegungsgeldes von der Verwaltungsstelle ein-
zubehalten und dem Anwerber zuzuführen.
5 18. Von den vervollständigten Verzeichnissen hat die Verwaltungsstelle eine Ausfertigung
dem Anwerber oder seinem Vertreter zurückzugeben, die zweite an den Distriktskommissar des Bezirkes,
im welchem die Betriebe gelegen sind, oder falls kein Distriktskommissar für diesen Bezirk bestellt
worden ist, an die dortige Verwaltungsbehörde zu senden, und die dritte Ausfertigung an die örtliche
Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem die Anwerbung stattgefunden hat, einzureichen. Ist
die nächste Verwaltungsstelle zugleich die örtliche Verwaltungsbehörde des Bezirks, in welchem die
Anwerbung stattgefunden hat, so hat sie die dritte Ausfertigung in Verwahrung zu nehmen.
5 19. Durch die Aufnahme des behördlichen Vermerks über das Einverständnis der Arbeiter
in das Verzeichnis ist die Anwerbung vollendet und der Arbeiter verpflichtet. 6
5 20. Im Falle der Errichtung einer oder mehrerer Zentralstellen für Arbeiterbeschaffung
lann der Gouverneur durch Bekanntmachung anordnen, daß die Arbeiterbeschaffung durch Anwerber
6 5) nur auf dem Wege über die Zentralstelle erfolgt.
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