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in wohlwollende Erwägung ziehen, daß ungefähr
gegenüber der Aua-Mündung eine Zollstation
errichtet wird, sei es unter Beibehaltung der bis-
herigen Zollstation Abokum, sei es unter Ver-
legung dieser Zollstation an die Stelle gegen-
über der Aua-Mündung.
In doppelter Aussertigung vollzogen zu
London den 11. März 1913.
clusion of the Boundary Agreement, give their
favourable consideration to the establishment
of a customs station as nearly opposite the
mouth of the Awa as possible, either by
retaining the present customs station at Abo-
kum, or by transferring that station to a spot
Opposite the mouth of the Awa.
Done in duplicate at London,
the 11%9# March 1913.
gez. Lichnowsky.
gez. E. Grey.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Bildung von
Gesundheitskommissionen.
Vom 3. März 1913.
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 14, S. 43 f)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes Gieichs Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit
für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt:
1. Auf Stationen des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets, wo dauernd Arzte stationiert sind,
können auf Anordnung des Gouverneurs Gesundheitskommissionen bestellt werden.
Aufgaben.
2. Die Gesundheitskommissionen haben folgende Aufgaben:
a) sich von den gesundheitlichen Verhältnissen des Stationsortes durch gemeinsame Besichti-
gungen Kenntnis zu verschaffen und die Maßnahmen der Gesundheitspolizeibehörde in
geeigneter Weise, insbesondere bei der Verhütung des Ausbruchs oder der Verbreitung
gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten, zu unterstützen;
b) sich über alle ihnen von der örtlichen Verwaltungsbehörde oder den Gemeindeverwaltungen
vorgelegten Fragen des örtlichen öffentlichen Gesundheitswesens gutachtlich zu äußern;
e) den unter b) genannten Behörden Vorschläge auf dem Gebiete des örtlichen öffentlichen
Gesundheitswesens zu machen.
Zusammensetzung.
3. Eine Gesundheitskommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörde als Vorsitzendem,
b) dem Stationsarzte,
c) aus europäischen Privatpersonen, die sich zur ehrenamtlichen Mitgliedschaft bereit erklären.
Ferner an Orten, wo solche Behörden bestehen:
4) einem Vertreter der amtlichen Baubehörde,
e) einem Vertreter des städtischen Rates,
) in Daressalam außerdem aus einem Mitgliede des Instituts für Seuchenbekämpfung.
Die Zahl der zu c) genannten ehrenamtlichen Mitglieder soll in städtischen Ortschaften
mindestens zwei, in der Regel jedoch nicht mehr als drei betragen.
Sie werden von dem
Vorsteher der örtlichen Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Bezirksrats oder des städtischen
Rats berufen.
Der jeweilige Verwaltungsreferent, der Bau= und der Medizinalreferent sowie orts-
anwesende beamtete Arzte sind zur Teilnahme an Sitzungen der Gesundheitskommissionen ohne
weiteres berechtigt.
Sachverständige.
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. Die Gesundheitskommission ist berechtigt, in geeigneten Fällen ehrenamtlich Sachverständige
mit beratender Stimme zu ihren Verhandlungen hinzuzuziehen.