Object: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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D. Beginn und Ende der Mitgliedschaft. 
88(0). 
g 306 R. V. D. 1 Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des Eintritts in die 
8442 Abs. 8 versicherungspflichtige Veschäftigung, diejenige der unständig Beschäftigten (§ 441 der Reichs- 
R.V.O. versicherungsordnung) mit der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis (§ 13 Abs. 1). 
5 810 Abs. 11 Die Mitgliedschaft freiwillig Beitretender beginnt mit dem Tage ihres Beitritts zur 
R. B. Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Kassenvorstand 
5 1, 22 R.V.D. (der Geschäftsstelle der Kasse) (oder bei der vom Versicherungsamt errichteten Meldestelle). (Der 
Anmeldung ist das nach § 6 Abs. 3 erforderliche Gesundheitszeugnis beizufügen.) 
#810 Abs.8 R.V.O. ul Der Kassenvorstand kann Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich 
untersuchen lassen. Er kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter (und solcher Versicherungs- 
berechtigter, für welche das Gesundheitszeugnis nicht genügt,) mit Wirkung von der Meldung 
— an zurückweisen. 
IV Die schriftliche Anmeldung soll enthalten: den Vor= und Zunamen des Anzumeldenden, 
(seine Beschäftigung)) (Tag der Geburt,) seine derzeitige Wohnung, (ferner seinen täglichen 
Arbeitsverdienst) (sowie Angaben darüber, ob er verheiratet ist und bei welcher Kasse und 
während welcher Zeit er zuletzt anderweit gegen Krankheit versichert gewesen ist). 
6810 Abs.2 Satz1 Vl Eine Erkrankung, die beim Beitritt eines Versicherungsberechtigten bereits besteht, be- 
R. V. D. gründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung. 
  
§ 9. 
§5 213 N.V.O. 1 Hat die Kasse für eine Person nach vorschriftsmäßiger und nicht vorsätzlich unrichtiger 
Anmeldung drei Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen und stellt 
sich nach Eintritt des Versicherungsfalls heraus, daß die Person nicht versicherungspflichtig und 
nicht versicherungsberechtigt gewesen ist, so muß ihr die Kasse gleichwohl die satzungsmäßigen 
Leistungen gewähren. 
§ 316 R. V. D. Il Hat die Kasse für einen Versicherungspflichtigen nach vorschriftsmäßiger Anmeldung drei 
Monate ununterbrochen und unbeanstandet die Beiträge angenommen, so hat sie ihn, solange sich 
sein Beschäftigungsverhältnis nicht ändert, als Mitglied mindestens bis zu dem Tage anzuerkennen, 
wo der Vorstand ihn oder seinen Arbeitgeber schriftlich an eine andere Kasse verweist. Bestreitet 
§ 316 N.V.O. die andere Kasse seine Zugehörigkeit, so hat die Kasse bis zur Entscheidung, vorbehaltlich späterer 
" Erstattung, vorläufig weiter die Beiträge anzunehmen und die Leistungen zu gewähren. 
  
–l 10 (8). 
6 311 N.V T. 1 Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu gewähren hat. 
S 31 N. O. IIA. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer anderen Ortskrankenkasse, 
P einer Land-, Betriebs= oder Innungskrankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. 
165 NäVW.O. II! Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erlischt, vorbehaltlich des § 11, außerdem durch 
Ausscheiden aus der Beschäftigung, welche die Mitgliedschaft begründet. 
Iv' Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt ferner: 
a) durch mündliche oder schriftliche Austrittserklärung beim Kassenvorstande, 
814 N V.O. b) wenn sie zweimal (dreimal) nacheinander am Zahltag die Beiträge nicht entrichten 
und seit dem ersten dieser Tage mindestens vier Wochen vergangen sind. 
Zu § 8 Abs. 2. Errichtet das Versicherungsamt eine Meldestelle (§ 3819 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung), so kann die Anmeldung außer beim Vorstand auch bei dieser erfolgen. Die Kasse wird dann Vorsorge 
zu treffen haben, daß die bei der Meldestelle eingehenden Meldungen baldigst an den Vorstand gelangen, damit 
dieser rechtzeitig Entscheidung im Sinne des folgenden Absatzes treffen kann. 
Zu § 8 Abs. 4. Wegen der Angaben über Beschäftigung und täglichen Arbeitsverdienst vergleiche An- 
merkung zu § 12 Abs. 2. — Die Satzung kann weitergehende Angaben über frühere Versicherungsverhältnisse fordern.
	        
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