Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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standes  werden  nach  einfacher  Stimmenmehrheit  in  Sitzungen  gefaßt,  zu  denen
die  Vorstandsmitglieder,  und  in  Behinderungsfällen  deren  Stellvertreter,  schriftlich
  einzuladen  sind.  Bei  gehöriger  Vorladung  ist  zur  Beschlußfähigkeit  des
Vorstandes  die  Anwesenheit  von  vier  Mitgliedern  ausreichend.  Bei  gleichen
Stimmen  giebt  die  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  durch  Seimmenmehrheit
von  den  Vorstandsmitgliedern  aus  ihrer  Mitte  erwahlt.  Die  Wahl  bedarf  der
Bestätigung  der  Regierung  zu  Frankfurt.  —  Der  Vorsitzende  hat  die  Beschlüsse
des  Vorstandes  zur  Ausführung  zu  bringen,  die  Einziehung  der  Beiträge  zu
verfügen,  und  in  den  geeigneten  Fällen  die  Orkspolizeibehörden  wegen  Mitwirkung
  zu  requiriren.  Er  ist  jederzeit  befugt,  sowie  auf  Antrag  von  zwei  Vorstandsmitgliedern
  verpflichtet,  den  Vorstand  zusammen  zu  berufen.  Die  Regierung
  zu  Frankfurt  wird  ermächtigt,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  ein  Regulativ
  zu  erlassen,  welches  die  Obllegenheiten  des  Vorsitzenden  und  die  Befugnisse
  des  Vorstandes,  namentlich  in  Betreff  der  Anordnung  der  jährlichen
Schöpfarbeiten,  näher  regelkt.

IV.  Die  Verwaltung  unterliegt  der  Oberaufsicht  des  Staats  durch  den

Deichhauptmann  und  in  dessen  Vertretung  durch  den  Deichinspektor  zu  Hohen-e

Saathen,  welche  die  ihnen  von  der  Regierung  zu  Frankfurt  zu  ertheilenden  Instruktionen
  zu  befolgen  haben.

Aussichtsrecht
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V.  Die  Entwässerungs-Korporation  des  Zehdener  Bruches  bildet  einen  uugemeine  B-Theil
  der  ODeichsozietät  des  Nieder-Oderbruchs,  und  sind  für  dieselbe  die  für  Kimmunze.

letzteren  gültigen  sonstigen  Bestimmungen,  soweit  überhaupt  anwendbar,  maaßgebend.


VI.  Da  das  Zehdener  Bruch  auf  dem  rechten  Ufer  der  Oder  liegt,  und
seine  Abwässerung  allein  bewirkt,  so  hat  dasselbe  zu  den  Kosten  der  Entwässerung
  für  die  Mi  berungen  des  linken  Oderufers  nichts  beizutragen.  Den  Deichgenossen
  des  Zehdener  Bruches  ist  daher  vom  Deichamte  jährlich  ein  verhaltnißmäßiger
  Erlaß  an  dem  Oeichkassenbeitrag  zu  gewähren,  nach  Naabgabe  der
Kosten,  welche  die  Unterhaltung  und  Verbesserung  der  Entwässerungszüge  im
Nieder-Oderbruch  linken  Ufers  erfordert.

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Den  durch  die  Meliorationsanlagen  neu  geschützten  Grundstücken  wird  Vertretung  der
eine  Hecheig  an  der  Verwaltung  der  Deichangelegenheiten  in  der  Weise  Däisee.

ewadhrt,  daß  dem  durch  die  Verordnung  vom  27.  Dezember  1858.  (Gesetz-Fammlung
  für  1859.  Seite  13.)  konstituirten  Deichamte  des  Nieder-Oderbruchs:
1)  ein  zweiter  Repräsentant  und  Stellvertreter  für  die  Ritrtergüter,  und
2)  ein  siebenter  Repräsemrant  und  Stellvertreter  der  Stadt=  und  Landgemeinden
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Johrgang  1861.  (Nr.  5309.)  9  hin-