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Soweit die polizeiliche Thätigkeit den Zweck verfolgt, die Rechtsordnung
gegen Verletzungen und Störungen zu schützen und
die Folgen rechtswidriger Handlungen zu beseitigen, also der
Rechtssicherheit zu dienen, heisst sie Sicherheitspolizei (Loening).
Diese Gefährdung kann in Handlungen und Unterlassungen
der oben besprochenen Art bestehen, und die Sicherheitspolizei
muss daher sowohl auf ein Verhindern wie auf ein Herstellen
ausgehen.
Die am augenfälligsten hervortretende Kriminal- und.
Strassenpolizei ist durch die oben genannten Gesetze organisiert;
am 31.5. 1895 ist der Gebührentarif, der so genannten
Polizeischragen neu geordnet. Er ist ein wichtiger Anhalt für
die Kompetenzbestimmung der Polizeibehörde.
Die materielle Bestimmung über die Aufgaben ruhen vorzugsweise
im Str.-G.-B. und anderen Reichsstrafgesetzen. Dazu
treten an bedeutsamen hamburgischen Gesetzen das Ausführungs-Gesetz
vom 1.6. 1874 zum Reichsgesetz über die Presse vom
7.5. 1874, welches manche Bestimmungen des alten hamburgischen
Pressgesetzes vom 5.10. 1849 aufrecht erhält, die hamburgische
Ausführungsverordnung vom 5.9. 1884 zum Sprengstoffgesetz,
das Vereinsgesetz vom 19.5. 1893, welches Vereine und Versammlungen,
deren Zweck oder deren Thätigkeit mit den Gesetzen
in Widerspruch stehen oder den öffentlichen Frieden gefährden,
verbietet. Auch existiert noch ein altes hamburgisches
Verbot des Tragens versteckter Waffen vom 30.12. 1803. Die
Strassenpolizei baut sich wesentlich auf der hamburgischen Strassenordnung
vom 26.10. 1881 auf. Daneben enthalten Strafvorschriften
eine Menge Reichs- und Landesgesetze anderer Art.
Sie alle geben der Polizei die Befugnis einzuschreiten in der
durch die Strf.-P.-O., das Verhältnis-Gesetz und die Dienstvorschriften
bestimmten Art.
In zweiter Linie bethätigt sich diese staatliche Zwangsgewalt
gegen die Möglichkeit der Störung der allgemeinen Sicherheit
dadurch, dass sie als Vorbeugepolizei nach Kräften
Vorkehrungen gegen Störungen durch Unfälle und unzweckmässige
Verhältnisse trifft. In Hamburg fallen unter den Begriff
der Unfallpolizei die gesamten Vorschriften über das Feuerlöschwesen
(Gesetz vom 2.3. 1868 und 19.6. 1891), das Löschdistrikte
und Löschverbände geschaffen hat, und die durch den
Verkehr bedingten detaillierten Anordnungen über die Behand-Sicherheits-
Kriminalund
Strassenpolizei.
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Vorbeugepolizei-