Contents : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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Soweit  die  polizeiliche  Thätigkeit  den  Zweck  verfolgt,  die  Rechtsordnung
  gegen  Verletzungen  und  Störungen  zu  schützen  und
die  Folgen  rechtswidriger  Handlungen  zu  beseitigen,  also  der
Rechtssicherheit  zu  dienen,  heisst  sie  Sicherheitspolizei  (Loening).
  Diese  Gefährdung  kann  in  Handlungen  und  Unterlassungen
der  oben  besprochenen  Art  bestehen,  und  die  Sicherheitspolizei
muss  daher  sowohl  auf  ein  Verhindern  wie  auf  ein  Herstellen
ausgehen.

Die  am  augenfälligsten  hervortretende  Kriminal-  und.

Strassenpolizei  ist  durch  die  oben  genannten  Gesetze  organisiert;
  am  31.5.  1895  ist  der  Gebührentarif,  der  so  genannten
Polizeischragen  neu  geordnet.  Er  ist  ein  wichtiger  Anhalt  für
die  Kompetenzbestimmung  der  Polizeibehörde.

Die  materielle  Bestimmung  über  die  Aufgaben  ruhen  vorzugsweise
  im  Str.-G.-B.  und  anderen  Reichsstrafgesetzen.  Dazu
treten  an  bedeutsamen  hamburgischen  Gesetzen  das  Ausführungs-Gesetz
  vom  1.6.  1874  zum  Reichsgesetz  über  die  Presse  vom
7.5.  1874,  welches  manche  Bestimmungen  des  alten  hamburgischen
Pressgesetzes  vom  5.10.  1849  aufrecht  erhält,  die  hamburgische
Ausführungsverordnung  vom  5.9.  1884  zum  Sprengstoffgesetz,
das  Vereinsgesetz  vom  19.5.  1893,  welches  Vereine  und  Versammlungen,
  deren  Zweck  oder  deren  Thätigkeit  mit  den  Gesetzen
  in  Widerspruch  stehen  oder  den  öffentlichen  Frieden  gefährden,
  verbietet.  Auch  existiert  noch  ein  altes  hamburgisches
Verbot  des  Tragens  versteckter  Waffen  vom  30.12.  1803.  Die
Strassenpolizei  baut  sich  wesentlich  auf  der  hamburgischen  Strassenordnung
  vom  26.10.  1881  auf.  Daneben  enthalten  Strafvorschriften
  eine  Menge  Reichs-  und  Landesgesetze  anderer  Art.
Sie  alle  geben  der  Polizei  die  Befugnis  einzuschreiten  in  der
durch  die  Strf.-P.-O.,  das  Verhältnis-Gesetz  und  die  Dienstvorschriften
  bestimmten  Art.

In  zweiter  Linie  bethätigt  sich  diese  staatliche  Zwangsgewalt
  gegen  die  Möglichkeit  der  Störung  der  allgemeinen  Sicherheit
  dadurch,  dass  sie  als  Vorbeugepolizei  nach  Kräften
Vorkehrungen  gegen  Störungen  durch  Unfälle  und  unzweckmässige
  Verhältnisse  trifft.  In  Hamburg  fallen  unter  den  Begriff
der  Unfallpolizei  die  gesamten  Vorschriften  über  das  Feuerlöschwesen
  (Gesetz  vom  2.3.  1868  und  19.6.  1891),  das  Löschdistrikte
  und  Löschverbände  geschaffen  hat,  und  die  durch  den
Verkehr  bedingten  detaillierten  Anordnungen  über  die  Behand-Sicherheits-




Kriminalund
  Strassenpolizei.


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Vorbeugepolizei-