Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 475 20 
Januar 1913. 
  
      
  
    
   
    
     
    
   
  
   
1913 1912 
gaben Zollstellen 
Windhuk 
I# IV. 49 
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mmme 24 
  
  
Die Ausfuhrzölle auf Diamanten sind 
Gegen das Vorjahr 
mehr 
   
   
       
     
weniger mehr 
812 686 
      
     
      
   
geblieben. 
  
Rolonialrechtliche Entscheidungen. 
Nr. 9. 
RKuszug aus dem Urtell des Röniglich Dreußischen Landgerichts I (12. Swiltammer) in Berlin 
vom 12. Dezember 1910. 
1.“) Ist die Befugnis des Reichskanzlers (Reichs- 
Kolonialamts) zur Vertretung eines Schutz- 
gebietsfiskus einer Schutzgebietsbehörde über- 
tragen, so kann die ihr vorgesetzte Behörde 
nicht dadurch vom Prozeßgegner zur Ubernahme der 
Prozeßvertretung gezwungen werden, daß er sie 
verklagt. 
2. Für den Gouverneur von Deutsch- 
Ostafrika ist eine allgemeine Verwaltungs= 
zuständigkeit zur Veräußerung des Kron- 
landes und zur Prozeßvertretung des Landes- 
fiskus in Rechtsstreitigkeiten über Kron- 
landsveräußerungen begründet. 
3. In einem Rechtsstreit über die Veräuße- 
rung deutsch-ostafrikanischen Kronlandes findet 
daher die Vertretung des Landesfiskus nicht 
durch den Staatssekretär des Reichs- 
Kolonialamts, sondern durch den Gouver- 
neur statt. 
88 1, 6, 7 der Kaiserlichen Verordnung über die 
schaffung Besitzergreifung und Veräußerung von 
*) Vgl. Nr. 7 
  
der kolonialr. Entsch. (Ziffer 3). 
  
Kronland in Deutsch-Ostafrika vom 26. November 1895 
und die §§ 6 ff., 15 der Verfügung des Reichskanzlers, 
betr. die Ausführung der Allerh. Verordnung vom 
26. November 1895, vom 27. November 1895 (Kol. Bl. 
1895, Beil. zu Nr. 23). 
Die Klägerin, eine in Konkurs geratene Gesell- 
schaft m. b. H. in Deutsch-Ostafrika, behauptet, der 
Gouverneur von Deutsch-Ostafrika habe ihrer Rechts- 
vorgängerin 1898/99 in einem Vorvertrage den 
Verkauf von Kronland am Kilimandjaroberge ver- 
sprochen und sich ihr gegenüber im Januar 1903 zum 
Abschluß eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages bereit 
erklärt. Sie hat den Landesfislus von Deutsch- 
Ostafrika, vertreten durch das Reichs-Kolonialamt in 
Berlin, auf den Abschluß eines Kaufvertrages verklagt. 
Der Beklagte hat die Einlassung zur Hauptsache ver- 
weigert und die Einreden der mangelnden gesetzlichen 
Vertretung und der Unzuständigkeit des Gerichts er- 
hoben. 
Aus den Entscheidungsgründen: 
Die Vertretung des Landesfiskus eines 
jeden Schutzgebietes steht im allgemeinen dem Reichs- 
kanzler und in dessen Vertretung dem Reichs-Kolonial- 
amt zu. Dies ist nicht zweifelhaft. Diese Vertretungs- 
befugnis im Prozesse ist jedoch dann ausgeschlossen, 
wenn eine untergeordnete Behörde zur Vertretung 
3 
Gegen das Vorjahr 
weniger 
1 503 85
	        
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