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Januar 1913.
1913 1912
gaben Zollstellen
Windhuk
I# IV. 49
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Die Ausfuhrzölle auf Diamanten sind
Gegen das Vorjahr
mehr
weniger mehr
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geblieben.
Rolonialrechtliche Entscheidungen.
Nr. 9.
RKuszug aus dem Urtell des Röniglich Dreußischen Landgerichts I (12. Swiltammer) in Berlin
vom 12. Dezember 1910.
1.“) Ist die Befugnis des Reichskanzlers (Reichs-
Kolonialamts) zur Vertretung eines Schutz-
gebietsfiskus einer Schutzgebietsbehörde über-
tragen, so kann die ihr vorgesetzte Behörde
nicht dadurch vom Prozeßgegner zur Ubernahme der
Prozeßvertretung gezwungen werden, daß er sie
verklagt.
2. Für den Gouverneur von Deutsch-
Ostafrika ist eine allgemeine Verwaltungs=
zuständigkeit zur Veräußerung des Kron-
landes und zur Prozeßvertretung des Landes-
fiskus in Rechtsstreitigkeiten über Kron-
landsveräußerungen begründet.
3. In einem Rechtsstreit über die Veräuße-
rung deutsch-ostafrikanischen Kronlandes findet
daher die Vertretung des Landesfiskus nicht
durch den Staatssekretär des Reichs-
Kolonialamts, sondern durch den Gouver-
neur statt.
88 1, 6, 7 der Kaiserlichen Verordnung über die
schaffung Besitzergreifung und Veräußerung von
*) Vgl. Nr. 7
der kolonialr. Entsch. (Ziffer 3).
Kronland in Deutsch-Ostafrika vom 26. November 1895
und die §§ 6 ff., 15 der Verfügung des Reichskanzlers,
betr. die Ausführung der Allerh. Verordnung vom
26. November 1895, vom 27. November 1895 (Kol. Bl.
1895, Beil. zu Nr. 23).
Die Klägerin, eine in Konkurs geratene Gesell-
schaft m. b. H. in Deutsch-Ostafrika, behauptet, der
Gouverneur von Deutsch-Ostafrika habe ihrer Rechts-
vorgängerin 1898/99 in einem Vorvertrage den
Verkauf von Kronland am Kilimandjaroberge ver-
sprochen und sich ihr gegenüber im Januar 1903 zum
Abschluß eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages bereit
erklärt. Sie hat den Landesfislus von Deutsch-
Ostafrika, vertreten durch das Reichs-Kolonialamt in
Berlin, auf den Abschluß eines Kaufvertrages verklagt.
Der Beklagte hat die Einlassung zur Hauptsache ver-
weigert und die Einreden der mangelnden gesetzlichen
Vertretung und der Unzuständigkeit des Gerichts er-
hoben.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Vertretung des Landesfiskus eines
jeden Schutzgebietes steht im allgemeinen dem Reichs-
kanzler und in dessen Vertretung dem Reichs-Kolonial-
amt zu. Dies ist nicht zweifelhaft. Diese Vertretungs-
befugnis im Prozesse ist jedoch dann ausgeschlossen,
wenn eine untergeordnete Behörde zur Vertretung
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Gegen das Vorjahr
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