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Vermischtes.
* Kolonlole Verwaltungsgrundsätze.“)
Die Kolonialverwaltung muß ihre Aufmerksamkeit #
auf die Wahrung der Interessen der in der Kolonie
lebenden Europäer wie auch der Eingeborenen
richten. Die verschiedenen Interessen beider Rassen
machen die Einführung zweier Rechts= und Ver-
waltungssysteme und die Beobachtung einer ent-
sorechenden Politik erforderlich. Die Verwaltung muß
einem bestimmten Programm verfahren, das sie
mit gleichbleibender Energie durchführt, ohne dabei aus
dem Auge zu lassen, welche Rückwirkung jede Maßregel
in späterer Zeit äußern könnte. Die Beamten sollen
ihren Nachfolgern eine weniger schwierige Aufgabe zu-
rücklassen, als sie selbst bereits zu erfüllen hatten
m Interesse einer praktischen und den Bedürf-
nissen der Kolonie entsprechenden Gesetzgebung sowie
im Interesse des Ansehens der Verwaltung ist unbedingt
zu fordern, daß die Gesetzesvorschläge vom Gouver=
neur der Kolonie gemacht oder daß sie ihm wenigstens
barzelent werden, bevor sie dem Souverän zur Unter-
zei ung zugehen
Der Gouverneur gibt die Richtlinien und die An-
regungen für Verwaltungsmaßnahmen und kontrolliert
sie. Für die Provinzen und deren Leiter empfiehlt sich
Dezentralisation der Verwaltung, des Finanzwesens,
der Rechtsprechung und des Heereswesens. Die örtliche
Verwaltung — Erhebung von Steuern, Leistung von
Kurierdiensten, Ausführung von Transporten und Ar-
beiten usw. — bleibt den eingeborenen . fäuptlingen
als untergeordneten Mitarbeitern vorbe
Die Aufgaben der toientreenne be-
stehen im einzelnen in folgenden Punkten:
1. das Eigentum in jeder Gestalt zu schützen, d. h.
das Eigentum an Grund und Boden, das Berg-
werkseigentum, das geistige Eigentum;
für öffentliche Gesundheits-, Körper= und
Sittenpflege einzutreten und den Handel zu
#
schützen;
#der Bevölkerung Schutz gegen Angriffe von
innen und außen sowie geen strafbare Hand-
lungen einzelner zu gew
die Verwaltung unter nbhuich geringen Opfern
für die Schutzbefohlenen selbst und für das
Mutterland zu organisieren.
Zum Schutze des Grundeigentums hat die Ver-
waltung für die Einführung eines Eintragungs-
sustems zu sorgen. Das Gouvernement erklärt sich
zum Eigentümer aller zur verfüßung stehenden, von
den Eingeborenen noch nicht okkupierten Ländereien
und gewährt Interessenten Rechte über bestimmt zu
begresgend Gebiete durch Verleihung von Eigentums-
titeln, von denen eine Abschrift in den Staatsarchiven
niederzulegen ist. Hypotheken oder Eigentumsüber-
tragungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit gleichfalls der
Eintragung. Die Vermessung und Abgrenzung der
betreffenden Ländereien muß zur Vermeidung von Un-
vrere vom Gouvernement geprüft werden.
Re e auf bergbauliche Betriebe sind un-
zwaeide zu fassen und nicht für alle Zeiten zu ver-
*) Aus einem Artikel der „Revue Economique inter-
nationale“ Bd. IV Nr. 3 über „Grundsätze für die Ver-
waltung einer Ansiedlungskolonie, in der seit
weniger als einem Vierteljahrhundert kolonisiert wird
und in der die weiße Bevölkerung in einer mehr als
zehnfach an Zahl überlegenen eingeborenen Bevölke-
*
rung verschwindet“.
biiben Entweder soll das Gouvernement Interessenten
nd zum ausschließlichen bergbaulichen Betriebe
gFegen Z95lung gewisser Abgaben überlassen sder es
soll, falls Privatgrundbesitz Mineralien enthält, dem
Erandeigentimer= obgleich er keine Rechte an den
Mineralien hat, einen Teil der an den Staat von dem
Schürfer gezahlten Abgabe und die Möglichkeit zur
bergbawüich- in Ausnutzung einer bestimmt begrenzten
Parzelle seines Landes gewähren. Daß bie öffentlichen
Abgaben für Bergbaubetriebe auf staatlichem und
rivatem Boden verschieden festgesetzt werden, ist ver-
ständig ind loni ch.
as istige Eigentum (Erfinderrechte, Ur-
beberrechtes hohl das Gouvernement gleichfalls durch
Eintragung in Register schützen.
Zur Pflege der öffentlichen Gesundheit hat das
Gouvernement Pläne zur Anlegung größerer Ortschaften
vor deren Gründung zu prüfen. Ferner muß es die
Bauart der Häuser, die Beerdigungsfrage, die Müll-
abfuhr, die Beschaffung gesunden Trinkwassers usw.
regeln. Es muß Vorschriften zum Schutze vor dem
Eindringen von Krankheiten sowie zur Bekämpfung
im Lande selbst auftretender Krankheiten Ferlassens
Laboratorien für Blutuntersuchungen usw. einrichten.
Der Verkauf von Arzneien, Giften und schädlichen
Waren ist zu regeln, die Erlaubnis zum Verkaufen von
Alkohol an Weiße ist mit Abgaben zu belegen. Durch
Erziehung und Belehrung sind Unmäßigkeit und Laster
der Eingeborenen zu bekämpfen. Im Falle des Zurück-
gehens der eingeborenen Fevölierungsgehlen sollen
inderreichen Familien bei gewisser Kinderzahl Steuer-
befreiung und Prämien gewährt werden. Der zu früh-
zeitigen Heirat soll nach Möglichkeit vorgebeugt werden.
Jum 3 Zweck der Entwicklung des Handels muß
das Land methodisch und wirkion kolonisiert werden.
Zunächst sind die Gegenden zu besetzen, welche die
Verkehrswege beherrschen. Jedoch soll nur so viel Land
in Angriff genommen werden, als sich mit dem zur
Verfügung stehenden Personal beherrschen läßt. Das
Personal muß es verstehen, die Eingeborenenbevölkerung
zu —
hee Schaffung von Verkehrsmöglichkeiten ist
unumadnglich notwendig. Gegen Transportmonopole
muß das Gouvernement si aoand die Verwalteten
schützen. Den Kransvortgeiellcheiten starre Tarife vor-
uschreiben, ist unvorteilhaft. Sache der Verwaltung
ist es, für regelmäßigen Dampfschiffverkehr der Kolonie
mit anderen Ländern — eventuell gegen jährliche Zu-
schüsse — zu sorgen.
Für Eisenbahnen kommen drei Systeme in Frage:
1. Eisenbahnbau durch Gesellschaften auf Kosten
und unter Aufsicht des Staates oder Ankauf der
den Gesellschaften gehörigen Bahnen; Verwaltung
durch den Staa
Verpachtung der- auf Staatskosten gebauten und
vom Staate gekauften Eisenbahnen. Das Gou-
vernement hat in, goolchen Fällen die Kontrolle
über die Tarife u
Verwaltung der Vejeaschaften gehörigen Linien
durch die Gesellschaften. In den Wonzessionen
ist die Verpflichtung zu folgenden Grundsätz
aufzuerlegen: Sorge für Bequemlichkeit der
Reisenden, Verwendung eines Teils der üÜüber-
schüsse für einen Reservefonds zur Ermöglichung
der Beibehaltung niedriger Tarife auch in
schlechten Jahren, sowie für Ersatz und Neu-
schaffung von Material und Verbilligung der
rife.
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